Kurz gesagt: Vor jeder Außenwand muss eine Fläche frei bleiben, deren Tiefe sich aus der Höhe der Wand ergibt. In den meisten Ländern beträgt sie 0,4 × H, mindestens 3 m, und sie muss auf dem eigenen Grundstück liegen. H ist die Wandhöhe zuzüglich eines Anteils des Dachs. Der Rechner unten ermittelt die Tiefe für Ihr Bundesland.
Abstandsflächen-Rechner
Wandhöhe und Dach eingeben, Bundesland wählen — der Rechner zeigt die Tiefe der Abstandsfläche vor dieser Wand.
- Maßgebliche Höhe H
- 6,00 m
- 0,4 × H
- 2,40 m
- Tiefe der Abstandsfläche
- 3,00 m
Die Mindesttiefe greift. (3 m)
Dächer unter 70 Grad Neigung zählen zu einem Drittel zur Wandhöhe, steilere voll.
Orientierung, keine Prüfung. Sonderregeln (Gewerbegebiete, Großstädte, örtliche Satzungen) sind nicht berücksichtigt — die Genehmigungsfähigkeit prüfen wir in der Grundlagenermittlung nach der Gebäudevermessung.
Der Rechner ist eine Orientierung für eine einzelne Wand. Ob ein konkretes Vorhaben die Abstandsflächen einhält, hängt zusätzlich von Gelände, Dachform, Vorbauten und den Festsetzungen des Bebauungsplans ab — das prüfen wir in der Grundlagenermittlung.
Was ist eine Abstandsfläche?
Eine Abstandsfläche ist die Fläche vor einer Außenwand, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten ist. Sie sichert Belichtung, Belüftung und Brandschutz und sorgt dafür, dass Nachbarn nicht zu nah aneinander bauen. Geregelt ist sie in § 6 der Musterbauordnung und in den Landesbauordnungen, jeweils mit eigenen Abweichungen.
Drei Grundsätze gelten in allen Ländern:
- Die Abstandsfläche liegt auf dem eigenen Grundstück. Sie darf nicht auf das Nachbargrundstück reichen — es sei denn, der Nachbar übernimmt sie per Baulast.
- Öffentliche Flächen zählen zur Hälfte. Abstandsflächen dürfen auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, aber nur bis zu deren Mitte.
- Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Stehen zwei Gebäude auf demselben Grundstück, müssen sich ihre Abstandsflächen ausschließen — mit Ausnahmen etwa für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen.
Keine Abstandsfläche braucht ein Gebäude, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden muss oder darf — etwa in geschlossener Bauweise oder bei einer festgesetzten Baulinie. Dann regelt der Bebauungsplan den Abstand, nicht § 6.
Wie wird die Abstandsfläche berechnet?
Die Tiefe T der Abstandsfläche ist ein Bruchteil der Wandhöhe H: T = Faktor × H, mindestens das Mindestmaß. Der Faktor beträgt in allen Ländern 0,4, das Mindestmaß 3 m — in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,5 m.
Die Rechnung in vier Schritten:
- Wandhöhe messen. Gemessen wird von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut — bei Flachdächern bis zum oberen Abschluss der Wand, also meist bis zur Oberkante der Attika. Maßgeblich ist die Geländeoberfläche, die nach Abschluss der Bauarbeiten besteht; künstliche Aufschüttungen können angerechnet werden.
- Dachanteil hinzurechnen. Hier gehen die Länder vier verschiedene Wege (siehe unten). Nach der Musterbauordnung zählt die Höhe von Dächern mit weniger als 70 Grad Neigung zu einem Drittel, steilere Dächer voll.
- Mit dem Faktor multiplizieren. Das Ergebnis aus Wandhöhe und Dachanteil ist H; die Tiefe ist Faktor × H.
- Mindestmaß prüfen. Ist das Ergebnis kleiner als das Mindestmaß, gilt das Mindestmaß.
Für jede Außenwand wird die Abstandsfläche einzeln ermittelt. Bei einem Haus mit Satteldach sind die Traufseiten und die Giebelseiten deshalb unterschiedlich zu rechnen: An der Traufe zählt die Wand bis zur Dachkante plus Dachanteil, am Giebel die Wand bis zum Dachansatz plus die Giebelfläche nach den Regeln des Landes.
Abstandsflächen der 16 Länder im Vergleich
Fast alle Länder verlangen 0,4 H — die Unterschiede liegen beim Mindestmaß, bei der Anrechnung des Dachs und bei den Sonderregeln. Die Übersicht beruht auf den geltenden Fassungen der Landesbauordnungen (Stand Oktober 2026); die Paragrafen sind mit dem Gesetzestext verlinkt.
| Bundesland | Vorschrift | Tiefe | Mindestens | Anrechnung des Dachs |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 5 LBO BW (Sonderfälle § 6) | 0,4 H | 2,5 m | Dächer über 45° Neigung zu einem Viertel, über 70° voll; Giebelflächen zu einem Viertel. Nicht angerechnet: Aufstockung um bis zu zwei Geschosse/Gauben für Wohnraum (Bestand ≥ 5 Jahre), Solaranlagen bis 1,5 m, Dachdämmung bis 0,3 m. |
| Bayern | Art. 6 BayBO | 0,4 H | 3 m | Dächer bis einschließlich 70° Neigung zu einem Drittel, steilere voll zur Wandhöhe; gilt auch für Dachaufbauten. In Großstädten (Abs. 5a) abweichend: über 45° zu einem Drittel, über 70° voll. |
| Berlin | § 6 BauO Bln | 0,4 H | 3 m | Keine Drittel-Regel: H wird von jedem Punkt der Wandoberkante bzw. der Dachhaut lotrecht bis zum Gelände gemessen; auch Dächer lösen damit eigene Abstandsflächen aus (praktisch volle Anrechnung). So seit 23.07.2026; bis dahin galt die Drittel-Regel (unter 70° ein Drittel). |
| Brandenburg | § 6 BbgBO | 0,4 H | 3 m | Keine pauschale Drittel-Regel: Für Dächer, Dachaufbauten und gestaffelte Wände wird die Wandhöhe je Abschnitt gesondert ermittelt; geneigte Dachflächen bilden damit eigene Abstandsflächen. |
| Bremen | § 6 BremLBO | 0,4 H | 3 m | Dächer unter 70° Neigung zu einem Drittel, sonst voll zur Wandhöhe; gilt auch für Dachaufbauten. |
| Hamburg | § 6 HBauO | 0,4 H | 2,5 m | Dächer unter 70° Neigung zu einem Drittel, sonst voll zur Wandhöhe; gilt auch für Dachaufbauten. |
| Hessen | § 6 HBO | 0,4 H | 2,5 m | Dächer über 45° bis 70° zu einem Drittel, über 70° als Wand (voll). Breite Dachaufbauten werden je nach Anteil an der Wandbreite zu einem Drittel oder voll als Wand gerechnet. |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 6 LBauO M-V | 0,4 H | 3 m | Dächer unter 70° Neigung zu einem Drittel, sonst voll zur Wandhöhe; für die festen Meterwerte nach Gebäudeklasse spielt die Dachhöhe keine Rolle. |
| Niedersachsen | § 5 NBauO (Grenzabstände) | 0,4 H | 3 m | Keine Wandhöhe mit Dachzuschlag: Der Abstand wird für jeden Punkt der Außenfläche nach dessen Höhe über Gelände (H) bemessen, Dachflächen also punktweise. Giebeldreiecke bis 6 m Breite bleiben außer Betracht. |
| Nordrhein-Westfalen | § 6 BauO NRW 2018 (Fassung ab 01.09.2026) | 0,4 H | 3 m | Dächer über 70° Neigung voll, über 45° zu einem Drittel zur Wandhöhe; ebenso ein Drittel bei Gauben über halber Wandlänge. Giebelflächen: voll nur bei beidseitig über 70°, sonst ein Drittel. |
| Rheinland-Pfalz | § 8 LBauO | 0,4 H | 3 m | Dächer über 70° und steile Giebel (Neigungssumme über 140°) voll; Dächer über 45°, breite Gauben und übrige Giebel zu einem Drittel. Giebelteile im Dreieck 8 m × 4 m bleiben unberücksichtigt. |
| Saarland | § 7 LBO (Erleichterungen in § 8 LBO) | 0,4 H | 3 m | Dächer über 70° und Giebel mit Neigungssumme ab 140° voll; Dächer über 45° bis 70°, breite Gauben und flachere Giebel zu einem Drittel zur gemittelten Wandhöhe. |
| Sachsen | § 6 SächsBO | 0,4 H | 3 m | Dächer unter 70° Neigung zu einem Drittel, ab 70° voll zur Wandhöhe; gilt für Dachaufbauten entsprechend. |
| Sachsen-Anhalt | § 6 BauO LSA | 0,4 H | 3 m | Dächer unter 70° Neigung zu einem Drittel, ab 70° voll zur Wandhöhe; gilt für Dachaufbauten entsprechend. |
| Schleswig-Holstein | § 6 LBO | 0,4 H | 3 m | Abweichend von MBO nur ein Viertel: Dächer über 45° sowie Dächer mit Gauben über halber Wandbreite zu einem Viertel; Dächer über 70° voll zur Wandhöhe; Dächer bis 45° ohne breite Gauben zählen nicht. |
| Thüringen | § 6 ThürBO (Neufassung 2024) | 0,4 H | 3 m | Keine Drittel-Regel: H ist das Lotmaß von jedem Punkt des oberen Wandabschlusses oder der Dachhaut bis Gelände, Dachflächen zählen also punktweise voll. Nur bei Grenzgaragen bleiben Dächer bis 45° unberücksichtigt. |
Die Spalte „Anrechnung des Dachs" ist für die Praxis die wichtigste. Vier Gruppen lassen sich unterscheiden:
| Dachanrechnung | Länder |
|---|---|
| Ein Drittel unter 70 Grad, ab 70 Grad voll (Bayern: bis einschließlich 70 Grad ein Drittel) | Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt |
| Ein Drittel erst über 45 Grad, über 70 Grad voll | Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| Ein Viertel über 45 Grad, über 70 Grad voll | Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein |
| Kein Zuschlag — Dachflächen werden punktweise bemessen | Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen |
Was das ausmacht: Bei 7 m Wandhöhe und einem 4 m hohen Dach mit 40 Grad Neigung ergibt die Drittelregel H = 8,33 m und eine Tiefe von 3,33 m. In Hessen zählt das Dach bei 40 Grad nicht mit — H = 7 m, die Tiefe 2,80 m. In Nordrhein-Westfalen wären es ebenfalls 2,80 m, dort greift aber das Mindestmaß von 3 m. In Ländern mit punktweiser Bemessung bildet das Dach eine eigene Abstandsfläche, deren Rand je nach Neigung weiter vom Haus entfernt liegen kann als der der Wand.
Pauschal 3 m für kleine Wohnhäuser. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen lassen für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei Geschossen pauschal 3 m genügen — unabhängig von der Höhe. Der Rechner oben berücksichtigt das, wenn Sie das Häkchen setzen. In Bayern gelten in Großstädten über 250.000 Einwohnern abweichende Regeln.
Rechenbeispiele
Drei typische Fälle nach der Musterbauordnung (0,4 H, mindestens 3 m, Dach unter 70 Grad zu einem Drittel):
| Fall | Wandhöhe | Dachanteil | H | 0,4 × H | maßgebliche Tiefe |
|---|---|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus, Traufseite, Satteldach 4 m hoch | 6,00 m | 4,00 m ÷ 3 = 1,33 m | 7,33 m | 2,93 m | 3,00 m (Mindestmaß) |
| Mehrfamilienhaus, drei Geschosse, Flachdach | 9,50 m | — | 9,50 m | 3,80 m | 3,80 m |
| Aufstockung um ein Geschoss, Flachdach | 12,40 m | — | 12,40 m | 4,96 m | 4,96 m |
Das dritte Beispiel zeigt, warum Aufstockungen so oft an den Abstandsflächen scheitern: Mit jedem Geschoss wächst die erforderliche Tiefe um rund 1,10 m. Ein Bestandsgebäude, das mit 3 m Abstand zur Grenze steht, hält nach einer Aufstockung die Abstandsfläche oft nicht mehr ein. Einige Länder erleichtern Aufstockungen im Bestand — die Regeln stehen in der Spalte „Anrechnung des Dachs" bzw. in den Sonderregeln der Landesbauordnung. Mehr dazu unter Aufstockung genehmigen.
Rechenbeispiel Giebel: Ein Einfamilienhaus hat an der Giebelseite eine Wandhöhe bis zum Dachansatz von 6 m, darüber einen Giebel von 4 m Höhe bei 45 Grad Dachneigung. Nach der Drittelregel ergibt sich H = 6 m + 4 m ÷ 3 = 7,33 m, die Tiefe 0,4 × 7,33 m = 2,93 m — also wieder das Mindestmaß von 3 m. Rechnet ein Land Giebelflächen anders an, verschiebt sich das Ergebnis; die Regel steht in der Tabelle.
Sonderfälle: Hanglage, Gaube, Dachterrasse
Die Formel ist einfach — die Wandhöhe ist es oft nicht. Drei Situationen, in denen die Berechnung regelmäßig falsch läuft:
Hanglage. Gemessen wird von der Geländeoberfläche an der Wand. Fällt das Gelände entlang der Wand ab, ist die Wandhöhe nicht überall gleich. Üblich ist dann, die Wand in Abschnitte zu teilen oder mit der mittleren Wandhöhe zu rechnen; einige Länder regeln das ausdrücklich. An der Talseite eines Hanghauses kann die Wand ein ganzes Geschoss höher sein als an der Bergseite — mit entsprechend größerer Abstandsfläche.
Gaube. Eine Dachgaube ist ein Dachaufbau mit eigener Außenwand. Die Vorderwand der Gaube kann eine eigene Abstandsfläche auslösen, die sich aus ihrer Höhe ergibt — je nach Land gemessen ab Gelände oder als Zuschlag zur Traufwand. Bei schmalen Grundstücken ist die Gaube deshalb oft der Punkt, an dem ein Dachausbau scheitert. Einige Länder lassen Dachgauben bis zu einer bestimmten Breite unberücksichtigt.
Dachterrasse und Brüstung. Wird ein Flachdach als Terrasse genutzt, zählt eine geschlossene Brüstung zur Wandhöhe. Ein offenes Geländer zählt in der Regel nicht. Wer eine Dachterrasse nachrüstet, sollte deshalb die Art des Geländers mitplanen — eine Glasbrüstung kann als geschlossene Wand gelten.
Gewerbe- und Industriegebiete
In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine geringere Tiefe — nach der Musterbauordnung 0,2 H, mindestens 3 m. Hintergrund ist der geringere Schutzbedarf: Dort wird nicht gewohnt, und dichte Bebauung ist gewollt. Für Mischgebiete und Wohngebiete gilt dagegen der volle Faktor.
Wichtig bei gemischt genutzten Grundstücken: Maßgeblich ist das Baugebiet, in dem die Abstandsfläche liegt, nicht die Nutzung des Gebäudes. Ein Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet braucht die volle Abstandsfläche.
Abstandsfläche oder Grenzabstand — der Unterschied zum Nachbarrecht
Die Abstandsfläche ist öffentliches Baurecht; daneben gibt es privates Nachbarrecht mit eigenen Abständen. Beides gilt nebeneinander, und das eine ersetzt das andere nicht.
Die Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln etwa:
- Pflanzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken zur Grundstücksgrenze,
- Fenster- und Lichtrecht: In einigen Ländern dürfen Fenster, Türen oder Balkone nur mit einem bestimmten Abstand zur Grenze angelegt werden, wenn der Nachbar nicht zustimmt,
- Grenzwände und Nachbarwände sowie das Recht, an eine bestehende Grenzwand anzubauen.
Ein Bauvorhaben kann die Abstandsfläche einhalten und trotzdem gegen Nachbarrecht verstoßen — dann kann der Nachbar zivilrechtlich vorgehen, auch wenn die Baugenehmigung erteilt ist. Die Bauaufsicht prüft Nachbarrecht nicht. Bei Fenstern und Balkonen nah an der Grenze lohnt sich deshalb ein Blick in das Nachbarrechtsgesetz des Landes oder ein Gespräch mit dem Nachbarn vor der Planung.
Was darf in der Abstandsfläche stehen?
Abstandsflächen müssen von Gebäuden frei bleiben — nicht von allem. Die Landesbauordnungen erlauben einige Bauteile und Anlagen in der Abstandsfläche oder an der Grenze:
- Vorbauten: Balkone, Erker, Vordächer und Treppen dürfen in begrenztem Umfang vor die Außenwand treten, ohne mitgerechnet zu werden — meist, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und einen Mindestabstand zur Grenze halten.
- Garagen und Nebengebäude: Garagen, Carports und Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürfen in der Regel ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen, wenn Wandhöhe und Gesamtlänge bestimmte Werte nicht überschreiten — häufig 3 m Höhe und 9 m Länge je Grenze, insgesamt 15 m auf dem Grundstück.
- Stützmauern und Einfriedungen: Mauern und Zäune bis zu einer bestimmten Höhe, meist 2 m, sind ohne Abstandsfläche zulässig.
- Wärmedämmung im Bestand: Eine nachträgliche Außendämmung darf in die Abstandsfläche ragen, wenn sie eine bestimmte Stärke nicht überschreitet.
- Solaranlagen: Gebäudeunabhängige Solaranlagen sind in vielen Ländern bis zu einer bestimmten Höhe ohne Abstandsfläche zulässig.
Für alle Erleichterungen gilt: Die Werte unterscheiden sich von Land zu Land, und sie gelten nur, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.
Abstandsfläche nicht eingehalten — was nun?
Ein Vorhaben, das die Abstandsfläche verletzt, ist so nicht genehmigungsfähig. Es gibt aber drei Wege:
- Planung anpassen. Oft reicht es, die Wandhöhe zu verringern, die Dachneigung zu ändern oder das Gebäude auf dem Grundstück zu verschieben. Ein Flachdach statt eines Satteldachs kann an der Traufseite den Dachanteil sparen.
- Abweichung beantragen. Die Bauaufsicht kann Abweichungen zulassen, wenn die Schutzziele — Licht, Luft, Brandschutz, Wohnfrieden — trotzdem gewahrt sind und nachbarliche Interessen berücksichtigt werden. Das ist eine Ermessensentscheidung und muss begründet werden.
- Baulast mit dem Nachbarn. Übernimmt der Nachbar die fehlende Abstandsfläche auf seinem Grundstück, wird das als Baulast ins Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie bindet auch spätere Eigentümer. Die Eintragung kostet eine Verwaltungsgebühr; viele Nachbarn verlangen zusätzlich eine Entschädigung.
Bei Bestandsgebäuden kommt ein vierter Fall hinzu: Abstandsflächen, die schon bei der Errichtung nicht eingehalten wurden. Wurde das Gebäude genehmigt, genießt es Bestandsschutz. Wurde es ohne Genehmigung gebaut, muss bei einer Nachgenehmigung nach heutigem Recht geprüft werden, ob die Abstandsflächen eingehalten sind — mehr unter nachträgliche Baugenehmigung.
Häufige Fehler bei der Berechnung
Die meisten Fehler entstehen nicht beim Rechnen, sondern beim Messen und Anwenden:
- Falsche Geländeoberfläche. Gemessen wird ab der Geländeoberfläche nach dem Bau. Wer ab dem höchsten Punkt misst oder Aufschüttungen ignoriert, rechnet die Wand zu niedrig.
- Dach vergessen. Die Traufhöhe allein ist nicht H. Der Dachanteil gehört dazu — bei steilen Dächern voll.
- Musterbauordnung statt Landesrecht. Mindestmaß, Dachanrechnung und Sonderregeln unterscheiden sich. Eine Berechnung nach dem falschen Land ist eine falsche Berechnung.
- Gaube und Brüstung übersehen. Dachaufbauten und geschlossene Brüstungen können eigene Abstandsflächen auslösen.
- Garagenregel überdehnt. Die Grenzbebauung gilt nur bis zu bestimmten Maßen. Ein Carport mit Abstellraum und Dachterrasse fällt schnell heraus.
- Bebauungsplan nicht beachtet. Setzt der Bebauungsplan Baulinien, Baugrenzen oder abweichende Abstände fest, gehen sie vor.
- Überdeckung auf dem eigenen Grundstück. Auch zwischen Haus und Nebengebäude auf demselben Grundstück dürfen sich Abstandsflächen grundsätzlich nicht überdecken.
Abstandsflächen im Bauantrag
Im Bauantrag werden die Abstandsflächen auf dem Lageplan dargestellt. Für jede Außenwand wird die Tiefe berechnet und als Fläche eingezeichnet, damit die Bauaufsicht sieht, dass sie auf dem eigenen Grundstück liegt und sich nicht mit anderen überdeckt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehören die Abstandsflächen in vielen Ländern nicht zum Prüfprogramm der Behörde. Das heißt nicht, dass sie egal sind: Die Verantwortung liegt dann vollständig bei der Person, die die Bauvorlagen aufstellt. Ein Fehler fällt oft erst auf, wenn der Nachbar Widerspruch einlegt — dann im schlimmsten Fall nach dem Rohbau.
Deshalb gehört die Abstandsflächenberechnung an den Anfang der Planung, nicht ans Ende. Wir prüfen sie in der Genehmigungsplanung für jede Wand, stellen sie im Lageplan dar und weisen frühzeitig auf Abweichungen oder eine nötige Baulast hin.
Quellen
- Musterbauordnung (MBO), § 6 Abstandsflächen, Abstände
- Landesbauordnungen der 16 Länder — Paragrafen und Links in der Tabelle oben

