Bauvorlageberechtigung · Entwurfsverfasser

Wer unterschreibt den Bauantrag?

Den Bauantrag unterschreiben zwei: Sie als Bauherrin oder Bauherr und eine bauvorlageberechtigte Person als Entwurfsverfasser — meist eine in die Architektenliste eingetragene Architektin oder ein eingetragener Architekt. Der Entwurfsverfasser verantwortet die Bauvorlagen gegenüber der Bauaufsicht. Bei uns sind das fest angestellte Planverfasser; Name und Kammer stehen im Angebot.

Schritt 2 · Grundlagenermittlung nach der Gebäudevermessung

Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt?

Bevor Sie planen lassen, prüfen wir die Genehmigungsfähigkeit: Bebauungsplan, § 34 BauGB, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze. Sie bekommen eine klare Aussage — geht / geht nicht / geht mit Auflagen — statt einer teuren Überraschung.

  • Schriftliche Einschätzung einer eingetragenen Architektin / eines eingetragenen Architekten
  • Prüfung der örtlichen Bauvorschriften Ihrer Gemeinde
  • Kostenrahmen für LPH 1–4 inklusive
  • Wird bei Beauftragung vollständig angerechnet
30 Vermessungstechniker regional
16 Bundesländer
5 Werktage Vorplanung

Frage 1 von 6: Worum geht es bei Ihrem Vorhaben?

Wir sortieren gleich vor, welches Verfahren überhaupt in Frage kommt.

Nur Ist-Zustands-Pläne anfordernweiter zu wohnrechner.online →
Frage 2 von 6: Um welches Gebäude geht es?

Gebäudeklasse und Nutzung entscheiden über Brandschutz und Nachweise.

Frage 3 von 6: Wie groß ist die betroffene Fläche?

Die Fläche bestimmt den Umfang der Bauvorlagen.

Frage 4 von 6: Liegen Ihnen Baupläne vor?

Fehlende Pläne sind der Normalfall — kein Hindernis.

Frage 5 von 6: Wurde bereits gebaut?

Für die Einordnung als Neuantrag oder Nachtragsverfahren.

Frage 6 von 6: Wann soll es losgehen?

Damit wir Ihre Anfrage richtig einplanen.

Jetzt Angebot anfordern

Keine Weitergabe an Dritte. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Leistungsumfang

Was gehört dazu?

  • Entwurfsverfasser mit Eintragung in die Architektenliste einer Länderkammer
  • Unterschrift auf den Bauvorlagen als bauvorlageberechtigte Person
  • Mehrere eingetragene Architektinnen und Architekten fest angestellt
  • Name, Kammer und Eintragungsnummer im Angebot und im Schriftfeld
Klartext

Wer plant — und wer unterschreibt

Die W.O. wohnrechner.online GmbH organisiert Erfassung, Planung und Einreichung. Gezeichnet, geprüft und als Entwurfsverfasser unterschrieben wird Ihr Bauantrag von fest angestellten Architektinnen und Architekten, die in die Architektenliste einer Länderarchitektenkammer eingetragen und damit bauvorlageberechtigt sind. Sie erfahren vor Auftragserteilung, wer Ihr Vorhaben verantwortet. Zum Unternehmen gehören 20 fest angestellte Mitarbeitende — darunter mehrere eingetragene Architektinnen und Architekten — sowie 30 Vermessungstechniker in den Regionen. Urlaub oder Krankheit einer Person hält Ihren Antrag deshalb nicht auf.

Harald Lukas Fron

Architekt (B.Eng.) · Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Eintragungs-Nr. 110539 · bauvorlageberechtigt bundesweit

Ablauf

Wie läuft es ab?

Ablauf

In fünf Schritten zum Bescheid

  1. Erstgespräch
    kostenfrei, 20 Minuten
  2. Gebäudevermessung
    WohnScanner-App ab 119,– € inkl. MwSt. oder vor Ort ab 299,99 € inkl. MwSt.
  3. Grundlagenermittlung
    individuell berechnet · nach der Gebäudevermessung
  4. Entwurf & Genehmigungsplanung
    Grundrisse, Schnitte, Ansichten
  5. Einreichung & Behördenbegleitung
    bis zum Bescheid, inkl. Rückfragen
Häufige Fragen

Fragen & Antworten

Wer erstellt und unterschreibt meine Pläne?

Ihre Genehmigungsplanung erstellen und verantworten bei uns fest angestellte Architektinnen und Architekten, die in die Architektenliste einer Länderarchitektenkammer eingetragen und damit bauvorlageberechtigt sind. Sie unterschreiben den Bauantrag als Entwurfsverfasser. Es sind mehrere eingetragene Architektinnen und Architekten fest bei uns angestellt, sodass Ihr Vorhaben auch bei Urlaub oder Krankheit durchläuft. Die W.O. wohnrechner.online GmbH selbst ist eine Dienstleistungsgesellschaft und führt keine geschützte Berufsbezeichnung — Geschäftsführung und Gesellschafter sind keine Architekten.

In welchen Bundesländern sind Sie tätig?

In allen 16. Die Eintragung in die Architektenliste eines Bundeslandes wird von den übrigen Ländern anerkannt — die Bayerische Bauordnung formuliert das in Art. 61 Abs. 2 ausdrücklich so, die anderen Landesbauordnungen entsprechend. Unsere Planverfasser sind daher bundesweit bauvorlageberechtigt und arbeiten sich in die jeweilige Landesbauordnung und die örtlichen Satzungen ein.

Kostenfreies Erstgespräch

Erzählen Sie uns von Ihrem Vorhaben.

20 Minuten am Telefon mit einer Architektin oder einem Architekten aus unserem Team — danach wissen Sie, ob und wie es weitergeht.