
Kurz gesagt: Wer sich gegen den Bau des Nachbarn wehren will, muss zeigen, dass eine Vorschrift verletzt ist, die gerade ihn schützt — etwa Abstandsflächen, die Art der Nutzung im Baugebiet oder das Gebot der Rücksichtnahme. Gegen eine bekannt gegebene Baugenehmigung gilt in der Regel eine Frist von einem Monat. Ein Widerspruch stoppt den Bau aber nicht automatisch; dafür braucht es einen Eilantrag. Für Bauherren gilt umgekehrt: Wer sauber plant und die Nachbarn früh einbindet, vermeidet die meisten Konflikte.
Der Artikel ist für beide Seiten geschrieben. Wer neben einer Baustelle wohnt, erfährt, welche Mittel er hat und wann es zu spät ist. Wer selbst bauen will, sieht, wo Nachbarn ansetzen können — und wie sich das mit einer sorgfältigen Planung von vornherein entschärfen lässt.
Wer ist Nachbar im Baurecht?
Nachbar ist im öffentlichen Baurecht vor allem der Eigentümer eines Grundstücks, das vom Bauvorhaben betroffen ist. Das Baurecht knüpft an Grundstücke an, nicht an Personen. Dazu zählen auch Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und im Grundbuch eingetragene Nießbraucher. Mieter können sich im Baurecht in der Regel nicht selbst wehren; sie sind auf ihren Vermieter oder auf das Immissionsschutzrecht angewiesen.
Nachbar ist nicht nur, wer direkt angrenzt. Entscheidend ist, wie weit die Auswirkungen des Vorhabens reichen — bei einem Wohnhaus meist die angrenzenden Grundstücke und das Gegenüber auf der anderen Straßenseite, bei einem lauten Betrieb oder einer großen Tiefgarage ein deutlich größerer Umkreis.
Wichtig für das Verständnis: Der Streit läuft im öffentlichen Baurecht nicht zwischen Nachbar und Bauherr, sondern zwischen dem Nachbarn und der Behörde, die genehmigt hat. Der Bauherr wird zu einem Gerichtsverfahren hinzugezogen — er ist „beigeladen“, weil die Entscheidung auch ihn bindet. Wer dagegen direkt vom Nachbarn etwas verlangt, etwa das Zurückschneiden einer Hecke, bewegt sich im privaten Nachbarrecht und vor dem Zivilgericht. Beide Wege können nebeneinander bestehen.
Welche Vorschriften schützen Nachbarn?
Nicht jede Vorschrift des Baurechts gibt dem Nachbarn ein Recht. Viele dienen nur der Allgemeinheit, etwa dem Ortsbild oder einer geordneten Stadtentwicklung. Wehren kann sich der Nachbar nur gegen die Verletzung von Vorschriften, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Juristen sprechen von drittschützenden oder nachbarschützenden Normen.
| Vorschrift | Schützt den Nachbarn? |
|---|---|
| Art der Nutzung im Baugebiet (z. B. Gewerbe im reinen Wohngebiet) | ja — jeder im Gebiet kann gebietsfremde Nutzungen abwehren, auch ohne konkrete Störung |
| Maß der Nutzung, Baugrenzen im Bebauungsplan | nur, wenn die Gemeinde sie zum Schutz der Nachbarn festgesetzt hat |
| Gebot der Rücksichtnahme | ja, wenn das Vorhaben unzumutbar ist — etwa erdrückende Wirkung, massive Verschattung, unzumutbarer Lärm |
| Einfügen im Innenbereich (§ 34 BauGB) | nur über das Gebot der Rücksichtnahme |
| Außenbereich (§ 35 BauGB) | nur über das Gebot der Rücksichtnahme |
| Abstandsflächen | ja |
| Brandschutz, Standsicherheit, Schallschutz | ja, soweit sie das Nachbargrundstück betreffen |
| Gestaltung, Ortsbild | nein |
| Aussicht, Wertverlust des eigenen Grundstücks | als solche nein |
Der Gebietserhaltungsanspruch ist das stärkste Recht des Nachbarn. Weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus, darf jeder Eigentümer im Gebiet verlangen, dass dort keine Nutzung entsteht, die nicht hineingehört — etwa ein Lagerbetrieb oder ein Bordell. Ob ihn das konkret stört, spielt keine Rolle. Dasselbe gilt im unbeplanten Innenbereich, wenn die Umgebung eindeutig einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Welche Nutzungen in welchem Gebiet zulässig sind, steht im Ratgeber Was ist im Wohngebiet erlaubt?.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist dagegen ein Auffangrecht für Einzelfälle. Es steckt in § 15 Abs. 1 BauNVO, im Begriff des Einfügens nach § 34 BauGB und in den öffentlichen Belangen nach § 35 BauGB. Gerichte fragen, ob das Vorhaben dem Nachbarn etwas zumutet, das über das in der Umgebung Übliche deutlich hinausgeht. Typische Fallgruppen sind:
- Erdrückende oder abriegelnde Wirkung: Ein Baukörper ist so hoch, lang und nah, dass das Nachbarhaus wie eingemauert wirkt. Das kommt fast nur vor, wenn ein großer Neubau unmittelbar an ein deutlich kleineres Gebäude heranrückt.
- Verschattung: Etwas weniger Sonne muss man in bebauten Gebieten hinnehmen. Unzumutbar wird es erst, wenn Wohnräume über weite Teile des Jahres kaum noch Tageslicht bekommen.
- Lärm und Gerüche: Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten, Lüftungsanlagen oder Wärmepumpen, die unmittelbar vor Schlafräumen des Nachbarn liegen, können rücksichtslos sein. Maßstab sind oft die Richtwerte der TA Lärm.
- Einsichtnahme: Normale Einblicke sind hinzunehmen. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer erhöhten Terrasse dicht an der Grenze mit freiem Blick in Schlafräume, kann eine Grenze überschritten sein.
Halten sich die Abstandsflächen an die Vorschriften, ist das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel nicht verletzt — jedenfalls was Licht, Luft und Besonnung angeht. Wie Abstandsflächen berechnet werden und welche Werte in Ihrem Land gelten, zeigt der Ratgeber Abstandsflächen berechnen.
Abstandsflächen schützen den Nachbarn unmittelbar. Wird die erforderliche Tiefe unterschritten, ist das ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift — auch ohne nachgewiesene Beeinträchtigung. Eine Einschränkung kennen viele Oberverwaltungsgerichte: Wer selbst mit seinem Haus die Abstandsfläche in vergleichbarem Umfang nicht einhält, kann sich gegenüber dem Nachbarn meist nicht auf eine Unterschreitung berufen. Ob das so ist, hängt von den Maßen beider Gebäude ab — ein genaues Aufmaß des eigenen Hauses ist deshalb oft der erste Schritt.
Was kann der Nachbar nicht verhindern?
Viele Ärgernisse sind baurechtlich hinzunehmen, weil keine Vorschrift den Nachbarn davor schützt. Bevor Zeit und Geld in einen Widerspruch fließen, lohnt der ehrliche Blick auf diese Liste:
| Ärgernis | Rechtlich angreifbar? |
|---|---|
| Die Aussicht ins Grüne geht verloren | nein — es gibt kein Recht auf freie Sicht |
| Das eigene Grundstück verliert an Wert | nein, nicht für sich genommen |
| Der Neubau passt optisch nicht in die Straße | nein — Gestaltungsvorschriften dienen der Allgemeinheit |
| Baulärm und Schmutz während der Bauzeit | nicht gegen die Genehmigung; bei Exzessen über das Immissionsschutz- und Zivilrecht |
| Mehr Verkehr durch neue Wohnungen | nur bei unzumutbaren Belastungen, etwa einer Zufahrt direkt vor Schlafräumen |
| Ein Konkurrenzbetrieb zieht nebenan ein | nein — das Baurecht schützt nicht vor Wettbewerb |
| Die Bauaufsicht hat Verfahrensfehler gemacht | nur, wenn sie sich auf nachbarschützende Rechte ausgewirkt haben |
Gerade der letzte Punkt überrascht viele: Ein Nachbar ist kein allgemeiner Kontrolleur der Bauaufsicht. Selbst eine objektiv fehlerhafte Genehmigung kann er nur angreifen, soweit der Fehler ihn in eigenen Rechten verletzt.
Wann wird der Nachbar am Verfahren beteiligt?
Die Landesbauordnungen regeln, wann Nachbarn vom Bauantrag erfahren und Einwendungen erheben können. Das Muster gibt § 70 der Musterbauordnung vor: Die Bauaufsicht soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke benachrichtigen, bevor sie von Vorschriften abweicht oder befreit, die nachbarliche Belange schützen. Die Nachbarn können dann innerhalb einer kurzen Frist Einwendungen erheben. Die Länder haben das unterschiedlich umgesetzt — teils mit weitergehenden Pflichten, teils mit eigenen Fristen.
In einigen Ländern legt der Bauherr den Nachbarn Lageplan und Bauzeichnungen selbst zur Unterschrift vor, in Bayern etwa nach Art. 66 BayBO. Für beide Seiten wichtig: Wer als Nachbar die Pläne unterschreibt, stimmt dem Vorhaben zu und kann sich danach in der Regel nicht mehr dagegen wehren — jedenfalls nicht gegen das, was aus den Plänen erkennbar war. Wer Bedenken hat, sollte vor der Unterschrift nachfragen und nichts unterschreiben, was er nicht verstanden hat. Verweigert der Nachbar die Unterschrift, wird er in vielen Ländern förmlich beteiligt, und ihm wird die Genehmigung zugestellt.
Eine Sonderform der Zustimmung ist die Baulast: Der Nachbar verpflichtet sich gegenüber der Behörde, etwa einen Teil der Abstandsfläche auf seinem Grundstück frei zu halten. Sie wird ins Baulastenverzeichnis eingetragen und bindet auch spätere Eigentümer. Bayern kennt keine Baulast; dort wird mit Dienstbarkeiten im Grundbuch gearbeitet. Wer eine Baulast übernimmt, schränkt sein eigenes Grundstück dauerhaft ein und sollte das vor der Unterschrift prüfen lassen.
Auch in der Genehmigungsfreistellung — dem Verfahren, in dem ein Vorhaben im Bebauungsplangebiet ohne Genehmigung gebaut werden darf — sehen viele Länder eine Benachrichtigung der Nachbarn vor. Wie das Verfahren je Land läuft, steht im Ratgeber Genehmigungsfreistellung.
Welche Fristen gelten gegen eine Baugenehmigung?
Gegen eine Baugenehmigung kann der Nachbar Widerspruch einlegen oder klagen — je nach Land. Ob das Widerspruchsverfahren für Nachbarn gilt, regelt das Landesrecht; in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen geht es direkt zur Klage, in Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Wahlrecht, in den übrigen Ländern ist der Widerspruch vorgeschrieben (Stand 21. Oktober 2026). Die Übersicht mit Fundstellen steht im Ratgeber Baugenehmigung abgelehnt.
- Mit Bekanntgabe: Wird dem Nachbarn die Genehmigung zugestellt oder bekannt gegeben, hat er einen Monat Zeit, wenn eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung beiliegt. Fehlt sie oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist nach § 58 VwGO auf ein Jahr.
- Ohne Bekanntgabe: Häufig erfährt der Nachbar erst vom Bau, wenn die Bagger kommen. Dann läuft keine feste Frist. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass er zügig handelt, sobald er vom Bau sicher weiß oder hätte wissen müssen. Nach etwa einem Jahr ist das Recht in der Regel verwirkt — im Einzelfall früher, etwa wenn der Nachbar dem Bau lange tatenlos zusieht und der Bauherr im Vertrauen darauf weiterbaut.
Wer handeln will, sollte also nicht warten, bis das Gebäude steht. Ein fertiges Haus wird selten wieder abgerissen, und jede Woche Bauzeit verschiebt die Abwägung im Eilverfahren zugunsten des Bauherrn.
Warum stoppt der Widerspruch den Bau nicht?
Widerspruch und Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB). Der Bauherr darf weiterbauen. Um den Bau anzuhalten, muss der Nachbar zusätzlich beantragen, dass die Vollziehung der Genehmigung ausgesetzt wird — bei der Behörde oder beim Verwaltungsgericht (§§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht entscheidet im Eilverfahren nach Aktenlage, ohne Beweisaufnahme vor Ort. Es wägt das Interesse des Bauherrn am Weiterbauen gegen das Interesse des Nachbarn ab und schaut dabei vor allem darauf, ob die Genehmigung voraussichtlich Nachbarrechte verletzt. Ist das offensichtlich, stoppt es den Bau; ist es offensichtlich nicht so, darf weitergebaut werden; bei offenem Ausgang entscheidet die Abwägung. Im Nachbarstreit ist dieses Eilverfahren oft das eigentlich entscheidende Verfahren — das Hauptverfahren folgt Monate oder Jahre später.
Für Bauherren heißt das: Sie dürfen bauen, tragen aber das Risiko. Wird die Genehmigung später aufgehoben, kann ein Rückbau drohen, und Ersatz für die verbaute Investition gibt es dann in der Regel nicht. Wer einen ernsthaften Widerspruch auf dem Tisch hat, sollte ihn deshalb nicht ignorieren, sondern prüfen lassen — oft genügt eine kleine Planänderung, die den Konflikt beendet, etwa ein Rücksprung an der Grenze oder eine Sichtschutzwand an der Terrasse.
Wie gehe ich als Nachbar Schritt für Schritt vor?
Erst Fakten sammeln, dann rechtzeitig handeln. Ein Widerspruch ohne Kenntnis der Pläne ist ein Schuss ins Blaue. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Bauschild und Bekanntgabe prüfen. Steht ein Bauschild, nennt es meist Bauherrn, Entwurfsverfasser und Aktenzeichen. Liegt Ihnen ein Bescheid vor, notieren Sie das Datum des Zugangs — ab da läuft die Frist.
- Akteneinsicht beantragen. Spätestens im Widerspruchs- oder Klageverfahren sind Sie Beteiligter und dürfen die Akten einsehen; viele Bauaufsichten zeigen betroffenen Nachbarn die genehmigten Pläne auch vorher. Entscheidend sind Lageplan, Schnitte und die Berechnung der Abstandsflächen.
- Maße vergleichen. Stimmen Höhen und Abstände in den Plänen mit dem überein, was gebaut wird? Abweichungen vom genehmigten Plan sind ein eigener Ansatzpunkt — dann geht es nicht um die Genehmigung, sondern um ihre Nichteinhaltung.
- Nachbarschützende Vorschrift benennen. Welche der oben genannten Vorschriften ist verletzt? Nur darauf kommt es an.
- Fristgerecht Widerspruch oder Klage erheben. Schriftlich, mit Aktenzeichen. Die Begründung kann nachgereicht werden.
- Eilantrag stellen, wenn gebaut wird. Zuerst bei der Behörde, dann beim Verwaltungsgericht. Ohne Eilantrag geht der Bau weiter.
- Kostenrisiko bedenken. Im Verwaltungsprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Seite die Kosten des Verfahrens. Eine Rechtsschutzversicherung deckt baurechtliche Streitigkeiten häufig nicht oder nur eingeschränkt ab.
Spätestens ab Schritt 4 ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht die richtige Begleitung. Wir beraten Nachbarn nicht rechtlich, aber wir können auf Wunsch das eigene Gebäude vermessen und Ist-Zustands-Pläne liefern, wenn es im Streit auf genaue Höhen und Abstände ankommt — siehe Ist-Zustands-Pläne.
Was gilt, wenn gar keine Genehmigung erteilt wurde?
Gegen einen Schwarzbau des Nachbarn hilft ein Antrag an die Bauaufsicht, einzuschreiten. Die Behörde muss über den Antrag ermessensfehlerfrei entscheiden. Einen Anspruch darauf, dass sie tatsächlich einschreitet, hat der Nachbar in der Regel nur, wenn eine nachbarschützende Vorschrift verletzt ist und das Gewicht der Beeinträchtigung erheblich ist. Lehnt die Behörde ab, kann er auf Einschreiten klagen; in Eilfällen ist eine einstweilige Anordnung möglich (§ 123 VwGO).
Derselbe Weg gilt, wenn ein Vorhaben verfahrensfrei ist oder in der Genehmigungsfreistellung errichtet wird. Dann gibt es keine Baugenehmigung, gegen die sich ein Widerspruch richten könnte. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei: Auch ein Carport oder ein Gartenhaus ohne Genehmigung muss Abstandsflächen und Bebauungsplan einhalten. Verstößt es dagegen, bleibt dem Nachbarn der Antrag auf Einschreiten. Welche Vorhaben in welchem Land ohne Genehmigung gebaut werden dürfen, zeigt der Ratgeber Was darf ich ohne Baugenehmigung bauen?.
Wie sich ein Schwarzbau aus Sicht des Bauherrn auflösen lässt — und warum ein Abriss nur droht, wenn das Gebäude auch nach heutigem Recht nicht genehmigungsfähig ist —, steht im Ratgeber Schwarzbau: Abriss oder Nachgenehmigung?.
Welche Rolle spielt das private Nachbarrecht?
Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Sie direkt gegen den Nachbarn durchsetzen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt:
| Thema | Grundlage | Typischer Inhalt |
|---|---|---|
| Einwirkungen | § 906 BGB | Geräusche, Gerüche, Rauch sind hinzunehmen, wenn sie unwesentlich oder ortsüblich sind |
| Abwehr von Störungen | § 1004 BGB | Beseitigung und Unterlassung, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird |
| Überbau | §§ 912 ff. BGB | ein Gebäude ragt über die Grenze — Duldung gegen Geldrente oder Beseitigung |
| Pflanzen | Nachbarrechtsgesetze der Länder | Mindestabstände für Hecken und Bäume, Fristen für den Rückschnitt |
| Einfriedung | Nachbarrechtsgesetze der Länder | wer einen Zaun bauen darf oder muss, wie hoch er sein darf |
| Hammerschlags- und Leiterrecht | Nachbarrechtsgesetze vieler Länder | das Nachbargrundstück darf für Bauarbeiten vorübergehend betreten werden, gegen Anzeige und Ersatz von Schäden |
| Fenster und Licht | einige Nachbarrechtsgesetze | Abstände für Fenster und Türen zur Grenze |
In mehreren Ländern muss vor einer Zivilklage in Nachbarsachen ein Schlichtungsversuch stattfinden (§ 15a EGZPO in Verbindung mit Landesrecht). Das öffentliche und das private Nachbarrecht sind unabhängig voneinander: Eine Baugenehmigung ergeht „unbeschadet der Rechte Dritter“ und erlaubt dem Bauherrn nicht, privatrechtliche Ansprüche des Nachbarn zu übergehen.
Drei Fälle aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen sind typisch und anonymisiert. Sie zeigen, wie unterschiedlich ähnlich wirkende Fälle ausgehen.
Der verlängerte Carport. Ein Eigentümer errichtet an der Grenze einen verfahrensfreien Carport und setzt später einen Abstellraum dahinter. Zusammen überschreitet die Grenzbebauung die Länge, die das Land ohne Abstandsfläche erlaubt. Der Nachbar beantragt das Einschreiten der Bauaufsicht. Weil Abstandsflächen nachbarschützend sind, hat er gute Chancen. Die Lösung für den Eigentümer: Rückbau des Abstellraums oder eine Abweichung mit Zustimmung des Nachbarn.
Die Aufstockung neben dem Bungalow. Ein Nachbar stockt sein Haus um ein Geschoss auf, Abstandsflächen und Bebauungsplan sind eingehalten. Der Bungalowbesitzer nebenan klagt wegen Verschattung und erdrückender Wirkung. Weil die Abstände stimmen und der Unterschied der Baukörper nicht extrem ist, scheitert er — das Gebot der Rücksichtnahme ist in solchen Fällen nur selten verletzt.
Die Dachterrasse mit Blick ins Schlafzimmer. Auf einer Garage an der Grenze soll eine Dachterrasse entstehen, mit freiem Blick in die Schlafräume nebenan aus weniger als drei Metern. Hier kann die Interessenabwägung zugunsten des Nachbarn ausfallen. Häufig endet der Fall mit einem Kompromiss: Sichtschutz, eine kleinere Terrasse oder ein Abstand zur Brüstung.
Was können Bauherren tun, um Streit zu vermeiden?
Die meisten Nachbarstreitigkeiten entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Überraschung. Wer seine Nachbarn mitnimmt und sauber plant, nimmt ihnen die Angriffsfläche:
- Sauber planen. Abstandsflächen, Höhen und Nutzung einhalten — dann gibt es kaum Angriffsfläche. Wo eine Abweichung nötig ist, sie begründen und mit den Nachbarn besprechen. Bei Anbauten am Bestand beginnt das mit einem genauen Aufmaß; Schätzungen aus alten Plänen sind die häufigste Ursache für Fehler an der Grenze. Wir erfassen den Ist-Zustand vor Ort oder per WohnScanner-App.
- Die eigene Bauakte kennen. Was ist am Bestand genehmigt, was nicht? Ein Nachbar, der Ihnen einen alten Schwarzbau vorhält, trifft Sie im Verfahren an der empfindlichsten Stelle. Die Bauakteneinsicht schafft vorher Klarheit.
- Früh reden. Ein Gespräch vor dem Bauantrag mit Plänen zeigt, was den Nachbarn wichtig ist. Kleine Änderungen, etwa ein Fenster an anderer Stelle oder eine niedrigere Brüstung, lösen oft große Konflikte.
- Unterschrift einholen, wo sinnvoll. Wo das Land es vorsieht, schafft die Unterschrift des Nachbarn auf Lageplan und Bauzeichnungen Rechtssicherheit.
- Genehmigung bekannt geben lassen. Wird die Genehmigung dem Nachbarn zugestellt, läuft für ihn die Monatsfrist — danach ist sie bestandskräftig. Manche Bauherren beantragen die Zustellung ausdrücklich, um nicht ein Jahr lang im Ungewissen zu bauen.
- Bauvorbescheid nutzen. Ist die kritische Frage vorab entschieden, etwa ob ein Anbau die Baugrenze überschreiten darf, wird auch der Bescheid darüber dem Nachbarn gegenüber bestandskräftig. Mehr dazu im Ratgeber Bauvoranfrage oder gleich der Bauantrag?.
- Rücksicht auf der Baustelle. Lärmzeiten einhalten, Zufahrten frei halten, das Betreten des Nachbargrundstücks vorher anzeigen. Wer hier großzügig ist, bekommt seltener Post vom Anwalt.
Für Rechtsstreit mit Nachbarn ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht die richtige Adresse. Wir sorgen dafür, dass die Planung keine Angriffsfläche bietet.
So helfen wir
Wir planen Ihr Vorhaben so, dass Abstandsflächen, Höhen und Nutzung stimmen, begründen nötige Abweichungen und stellen den Bauantrag. Liegt schon ein Widerspruch vor, liefern wir Pläne und Berechnungen für die Prüfung. Am Anfang steht die Gebäudevermessung.
Quellen
- Baugesetzbuch, § 212a (keine aufschiebende Wirkung)
- Baugesetzbuch, § 34 (Innenbereich, faktisches Baugebiet)
- Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 und § 80a (Eilrechtsschutz), § 58 (Rechtsbehelfsbelehrung), § 123 (einstweilige Anordnung)
- Baunutzungsverordnung, § 15 (Rücksichtnahme)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 906 und § 1004 (Einwirkungen, Abwehr)
- Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, § 15a (Schlichtung)













