Nachgenehmigung · Ferienwohnung → Wohnraum

Ferienwohnung zu Dauerwohnraum umnutzen

Wer eine Ferienwohnung dauerhaft bewohnen will, braucht in aller Regel eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Baurechtlich ist Ferienwohnen kein Wohnen; der Wechsel fällt unter § 29 BauGB. Ob er zulässig ist, entscheiden vor allem das Baugebiet und der Bebauungsplan — in einem Ferienhausgebiet ist Dauerwohnen ausgeschlossen, solange die Gemeinde den Plan nicht ändert.

Schritt 2 · Grundlagenermittlung nach der Gebäudevermessung

Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt?

Bevor Sie planen lassen, prüfen wir die Genehmigungsfähigkeit: Bebauungsplan, § 34 BauGB, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze. Sie bekommen eine klare Aussage — geht / geht nicht / geht mit Auflagen — statt einer teuren Überraschung.

  • Schriftliche Einschätzung einer eingetragenen Architektin / eines eingetragenen Architekten
  • Prüfung der örtlichen Bauvorschriften Ihrer Gemeinde
  • Kostenrahmen für LPH 1–4 inklusive
  • Wird bei Beauftragung vollständig angerechnet
30 Vermessungstechniker regional
16 Bundesländer
5 Werktage Vorplanung

Frage 1 von 4: Wie groß ist die betroffene Fläche?

Die Fläche bestimmt den Umfang der Bauvorlagen.

Frage 2 von 4: Liegen Ihnen Baupläne vor?

Fehlende Pläne sind der Normalfall — kein Hindernis.

Frage 3 von 4: Wurde bereits gebaut?

Für die Einordnung als Neuantrag oder Nachtragsverfahren.

Frage 4 von 4: Wann soll es losgehen?

Damit wir Ihre Anfrage richtig einplanen.

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Keine Weitergabe an Dritte. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Nachweise

Welche Nachweise verlangt das Bauamt?

Diese Nachweise gehören zum Antrag. Welche davon Ihr Vorhaben braucht, klären wir in der Grundlagenermittlung — nach der Gebäudevermessung.

  • Stellplatznachweis für die dauerhafte Wohnnutzung
  • Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume
  • Schallschutz zu den Nachbarwohnungen
Bewohnte kleine Wohnung mit Küche, Esstisch und Blick aufs Land
Stolpersteine

Woran scheitert der Antrag am häufigsten?

  1. Die Wohnung liegt in einem Ferienhausgebiet nach § 10 BauNVO. Dort müssen die Häuser überwiegend wechselnden Gästen zur Erholung dienen; Dauerwohnen widerspricht dieser Zweckbestimmung, und die Gemeinde stimmt keiner Abweichung zu.
  2. Das Haus steht im Außenbereich. Das dauerhafte Wohnen ist dort eine neue, nicht privilegierte Nutzung nach § 35 BauGB und deshalb meist nicht zulässig.
  3. Die Räume erfüllen die Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht — zu geringe Raumhöhe, zu kleine Fenster oder ein fehlender zweiter Rettungsweg.
  4. Die Stellplätze, die die Gemeinde für eine Dauerwohnung verlangt, lassen sich auf dem Grundstück nicht nachweisen.
Leistungen

Was wir dafür übernehmen

  • Deutschlandkarte mit Einsatzorten und dem Smart von wohnrechner.online, daneben die WohnScanner-App auf dem iPhone Pro

    Gebäudevermessung

    Vor Ort durch unsere Vermessungstechniker oder selbst mit unserer hauseigenen WohnScanner-App — der erste Schritt für alles Weitere.

  • Musterunterlagen: Wohn- und Nutzflächenberechnung nach WoFlV und DIN 277 mit Grundrissen und Ansichten

    Wohnflächenberechnung

    Nach WoFlV und DIN 277 — belastbar für Bank, Exposé, Kaufvertrag und Bauantrag.

  • Bemaßter Grundriss Erdgeschoss mit Maßketten und Nutzflächen

    Bemaßte Grundrisse

    Maßstabsgerechte Grundrisse vom Ist-Zustand, jedes Geschoss vollständig bemaßt.

  • Gebäudeschnitt mit farbig markierter Aufstockung und Ansicht Nord

    Schnitte und Ansichten

    Gebäudeschnitte und Ansichten aller Seiten — wie sie Bauamt, Bank und Käufer verlangen.

  • Planpaket für den Bauantrag: Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit Schriftfeld

    Bauantrag und Baugenehmigung

    Mit Grundlagenermittlung: Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt? Danach alle Bauvorlagen, unterschrieben vom bauvorlageberechtigten Planverfasser — Einreichung und Begleitung bis zum Bescheid.

  • Persönlicher Support
    Niklas und Vero vom Support-Team mit HeadsetNiklas & Vero

    Echte Menschen statt Hotline

    Online · Telefon · jetzt verfügbarGerade nicht besetzt · Mo–Fr 9–17 UhrMo–Fr 9–17 Uhr

    Fragen zur Vermessung, zur App oder zum Bauantrag? Sie erreichen unser Team direkt — am Telefon oder online.

    Erreichbar Mo–Fr 9–17 Uhr

Alles aus einem Haus: erstellt und geprüft von unseren fest angestellten, in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten.

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Häufige Fragen

Fragen & Antworten

Brauche ich eine Genehmigung, um eine Ferienwohnung dauerhaft zu bewohnen?

In aller Regel ja. Ferienwohnen und Wohnen sind baurechtlich verschiedene Nutzungen, der Wechsel ist eine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB. Einige Länder lassen unter Bedingungen ein vereinfachtes Verfahren oder eine Anzeige genügen; ohne Klärung mit der Bauaufsicht ist das Dauerwohnen nicht gedeckt.

Darf ich in einem Ferienhausgebiet dauerhaft wohnen?

Nein, nicht ohne Änderung des Bebauungsplans oder eine Abweichung, der die Gemeinde zustimmen muss. Ferienhausgebiete nach § 10 BauNVO sind für wechselnde Erholungsgäste bestimmt. Einen Anspruch auf die Änderung haben Eigentümer nicht.

Reicht es, den Hauptwohnsitz in der Ferienwohnung anzumelden?

Nein. Die Meldebehörde prüft nur, wo jemand tatsächlich wohnt, nicht, welche Nutzung genehmigt ist. Die Bauaufsicht kann das Dauerwohnen trotz Anmeldung untersagen, solange die Genehmigung nur eine Ferienwohnung umfasst.

Welche Unterlagen braucht der Antrag auf Nutzungsänderung?

Bestandspläne mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, eine Baubeschreibung der neuen Nutzung und je nach Land Nachweise zu Stellplätzen, Brandschutz und Wärmeschutz. Fehlen aktuelle Pläne, beginnen wir mit dem Aufmaß und erstellen daraus die Bauvorlagen.

Kostenfreies Erstgespräch

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20 Minuten am Telefon mit einer Architektin oder einem Architekten aus unserem Team — danach wissen Sie, ob und wie es weitergeht.