
Kurz gesagt: Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem bebauten Ortsteil liegt. Dort soll die Landschaft frei bleiben. Neue Wohnhäuser werden deshalb kaum genehmigt; zulässig sind vor allem Landwirtschaft und Anlagen, die nur dort sinnvoll stehen können. Für bestehende, legal errichtete Häuser gibt es aber feste Erleichterungen: Erweitern, Ersetzen, Wiederaufbauen und die Umnutzung früherer Hofgebäude sind unter Bedingungen möglich (§ 35 Abs. 4 BauGB). Wer ein Haus im Außenbereich besitzt oder kaufen will, sollte deshalb zuerst zwei Fragen klären: Liegt das Grundstück wirklich im Außenbereich — und ist der Bestand legal?
Was ist der Außenbereich?
Der Außenbereich ist kein Gebiet mit eigenen Grenzen, sondern der Rest: alle Flächen einer Gemeinde, die nicht unter einen qualifizierten Bebauungsplan und nicht in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil fallen. Jedes Grundstück gehört damit zu genau einem von drei Bereichen, und jeder Bereich hat seinen eigenen Prüfmaßstab:
| Bebauungsplan (§ 30 BauGB) | Ortsteil ohne Plan (§ 34 BauGB) | Außenbereich (§ 35 BauGB) | |
|---|---|---|---|
| Wonach entschieden wird | Festsetzungen des Plans | Einfügen in die nähere Umgebung | privilegiert oder sonstiges Vorhaben, öffentliche Belange |
| Grundhaltung des Gesetzes | Bauen ist vorgesehen | Bauen im Rahmen des Vorhandenen | Landschaft soll frei bleiben |
| Neues Einfamilienhaus | zulässig, wenn der Plan es vorsieht | zulässig, wenn es sich einfügt | meist nicht genehmigungsfähig |
| Erweiterung eines Wohnhauses | nach den Festsetzungen | nach dem Rahmen der Umgebung | angemessen, höchstens zwei Wohnungen |
| Einvernehmen der Gemeinde | nur bei Ausnahme oder Befreiung | immer | immer |
| Genehmigungsfreistellung | möglich, je nach Land | in der Regel nicht | nicht |
Die Grenze zum Ortsteil ist im Einzelfall oft umstritten: Wo die geschlossene Bebauung endet, beginnt der Außenbereich — auch dann, wenn das Grundstück im Ort liegt, etwa als große Freifläche am Ortsrand. Weiler mit wenigen Häusern, Splittersiedlungen und einzelne Höfe liegen in der Regel im Außenbereich. Gemeinden können die Grenze per Satzung festlegen oder Flächen einbeziehen (§ 34 Abs. 4 BauGB). Wie Vorhaben im Ortsteil ohne Bebauungsplan beurteilt werden, erklärt der Ratgeber Bauen ohne Bebauungsplan.
Wichtig ist auch, was § 35 nicht regelt: Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze und Raumhöhen stehen in der Bauordnung des jeweiligen Landes. Die Frage „Darf hier überhaupt gebaut werden?“ beantwortet das Baugesetzbuch, die Frage „Wie muss gebaut werden?“ die Landesbauordnung. Ein Vorhaben braucht beides.
Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück im Außenbereich liegt?
Sicher ist es erst, wenn feststeht, dass weder ein Bebauungsplan noch eine Satzung gilt und das Grundstück nicht zu einem bebauten Ortsteil gehört. Die Grundbuchlage, die Adresse oder die Hausnummer sagen darüber nichts — auch ein Grundstück mit Straßennamen mitten im Dorf kann Außenbereich sein.
So gehen Sie vor:
- Bebauungsplan erfragen. Viele Gemeinden zeigen ihre Pläne im Geoportal oder auf der eigenen Website. Gilt ein qualifizierter Plan, ist § 35 vom Tisch.
- Nach Satzungen fragen. Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4) ziehen die Grenze des Ortsteils verbindlich. Eine Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6) ändert den Bereich nicht, erleichtert aber das Wohnen — dazu unten mehr.
- Den Flächennutzungsplan ansehen. Er entscheidet die Lage nicht, zeigt aber, was die Gemeinde vorhat. Stellt er Landwirtschaft oder Wald dar, spricht viel gegen ein neues Haus.
- Das Umfeld nüchtern beurteilen. Schließen bebaute Grundstücke auf mehreren Seiten an, spricht das für den Ortsteil. Liegt zwischen dem Grundstück und der letzten Bebauung eine Wiese, ein Feldweg mit freier Flur dahinter oder ein Waldrand, spricht das für den Außenbereich. Ställe, Gartenhäuser und Schuppen zählen bei dieser Betrachtung nicht als prägende Bebauung.
- Im Zweifel verbindlich klären. Ein Bauvorbescheid beantwortet genau diese Frage schriftlich und für einige Jahre bindend.
Gerade beim Grundstückskauf lohnt Schritt 5: Ob eine Fläche Bauland oder Außenbereich ist, entscheidet über ihren Wert oft mehr als die Lage selbst.
Welche Vorhaben sind im Außenbereich zulässig?
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen: privilegierte Vorhaben, die dorthin gehören, und sonstige Vorhaben, die nur ausnahmsweise zulässig sind.
| Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1) | Sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2) | |
|---|---|---|
| Beispiele | land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gartenbau, öffentliche Versorgung, Wind- und Solaranlagen, Anlagen, die nur dort stehen können | Wohnhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Gewerbe ohne Bezug zum Außenbereich |
| Prüfmaßstab | zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen | zulässig nur, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden |
| Ergebnis in der Praxis | meist genehmigungsfähig | meist nicht genehmigungsfähig |
Der Unterschied zwischen „entgegenstehen“ und „beeinträchtigen“ klingt klein, entscheidet aber fast jeden Fall. Bei privilegierten Vorhaben wägt die Behörde ab: Der Gesetzgeber hat sie dem Außenbereich bewusst zugewiesen, deshalb setzen sie sich gegen viele Belange durch. Bei sonstigen Vorhaben gibt es diese Abwägung nicht — schon eine einzige Beeinträchtigung genügt für die Ablehnung.
Die Liste der privilegierten Vorhaben ist abschließend und wurde in den letzten Jahren vor allem für erneuerbare Energien erweitert, etwa um Solaranlagen entlang von Autobahnen und Bahnstrecken und um Batterie- und Wärmespeicher. Für private Eigentümer ist die wichtigste Gruppe die Landwirtschaft.
Wann ist das Wohnhaus eines Landwirts privilegiert?
Nur wenn es einem echten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Hobby-Landwirtschaft genügt nicht, auch nicht die Pferdehaltung für die eigene Familie oder ein großer Obstgarten. Ob ein Betrieb vorliegt, beurteilt die Behörde an mehreren Merkmalen:
- Der Betrieb ist auf Dauer angelegt und kann objektiv Gewinn erzielen.
- Er bewirtschaftet Flächen, auf die er dauerhaft zugreifen kann — eigene oder langfristig gepachtete.
- Er hat einen Umfang, der eine organisierte Bewirtschaftung erkennen lässt, und wird fachkundig geführt.
- Das Wohnhaus dient dem Betrieb: Die Arbeit verlangt, dass jemand auf der Hofstelle wohnt, etwa wegen Tierhaltung.
Landwirtschaft heißt dabei unmittelbare Bodennutzung: Ackerbau, Grünland, Tierhaltung mit überwiegend eigener Futtergrundlage, Gartenbau, Obst- und Weinbau, auch berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei. Ein Lohnunternehmen oder ein reiner Pferdepensionsbetrieb ohne Futterflächen fällt nicht ohne Weiteres darunter. Wird der Betrieb später aufgegeben, verliert das Wohnhaus seine Privilegierung nicht rückwirkend — eine Umnutzung oder Erweiterung richtet sich dann aber nach den Regeln für bestehende Gebäude.
Warum scheitern neue Wohnhäuser so oft?
Weil bei sonstigen Vorhaben schon ein einziger beeinträchtigter Belang reicht. § 35 Abs. 3 BauGB nennt die wichtigsten Belange. Für ein neues Wohnhaus greifen meist mehrere gleichzeitig:
- Flächennutzungsplan: Er stellt die Fläche als Landwirtschaft oder Wald dar, nicht als Baufläche.
- Splittersiedlung: Ein einzelnes neues Haus würde eine Splittersiedlung entstehen lassen oder verfestigen — genau das will das Gesetz verhindern. Auch die Erweiterung einer bestehenden Häusergruppe um ein weiteres Haus fällt darunter.
- Natürliche Eigenart der Landschaft: Ein Wohnhaus ist in freier Landschaft wesensfremd.
- Erschließung: Fehlen Straße, Wasser und Abwasser, wären die Kosten unwirtschaftlich.
- Naturschutz und Landschaftsbild, im Einzelfall auch Denkmalschutz oder Immissionen von Höfen in der Nähe — wer neben einen Schweinestall baut, muss den Geruch hinnehmen oder bekommt keine Genehmigung.
Deshalb ist ein neues Wohnhaus im Außenbereich ohne Bezug zu einem Betrieb in aller Regel nicht genehmigungsfähig. Das gilt auch für Ferien- und Wochenendhäuser, Tiny Houses und dauerhaft aufgestellte Wohnwagen. Ein Fundament ist dafür nicht nötig: Eine Anlage, die auf Dauer an einem Ort stehen soll, ist auch dann eine bauliche Anlage, wenn sie nur durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruht.
Ein häufiges Missverständnis: Dass das Nachbargrundstück bebaut ist, hilft im Außenbereich nicht. Ein vorhandenes Haus ist kein Vorbild wie im Ortsteil, sondern eher ein Argument gegen das nächste — weil jedes weitere Haus die Splittersiedlung verfestigt.
Was ist am bestehenden Haus erlaubt?
Für Vorhaben an legal errichteten Gebäuden lockert § 35 Abs. 4 BauGB die Regeln deutlich. Vier Belange dürfen diesen Vorhaben nicht entgegengehalten werden: der Flächennutzungsplan, ein Landschaftsplan, die natürliche Eigenart der Landschaft und die Gefahr einer Splittersiedlung. Alle anderen Belange, etwa Naturschutz, Denkmalschutz oder Erschließung, gelten weiter.
Sechs Fälle sind begünstigt:
| Nr. | Vorhaben | Die wichtigsten Voraussetzungen |
|---|---|---|
| 1 | Umnutzung eines früheren land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes, etwa Scheune oder Stall zu Wohnungen | erhaltenswerte Bausubstanz; äußere Gestalt bleibt im Wesentlichen; bisherige Nutzung höchstens sieben Jahre aufgegeben; Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässig errichtet; Zusammenhang mit der Hofstelle; bei Wohnen höchstens fünf zusätzliche Wohnungen je Hofstelle; kein Ersatzneubau für die aufgegebene Nutzung |
| 2 | Neubau eines Wohnhauses an gleicher Stelle (Ersatzbau) | altes Haus zulässig errichtet; Missstände oder Mängel; vom Eigentümer längere Zeit selbst genutzt; Neubau für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie — bei Erbfolge zählt die lange Eigennutzung des Erblassers |
| 3 | Wiederaufbau nach Brand, Sturm, Hochwasser oder anderem außergewöhnlichen Ereignis | Gebäude zulässig errichtet; Wiederaufbau alsbald, gleichartig und an gleicher Stelle |
| 4 | Änderung oder Umnutzung eines erhaltenswerten, die Kulturlandschaft prägenden Gebäudes | etwa Mühle, Gutshaus, Fachwerkscheune; der Gestaltwert muss erhalten bleiben |
| 5 | Erweiterung eines Wohnhauses | zulässig errichtet; angemessen im Verhältnis zum Bestand und zum Wohnbedarf; höchstens zwei Wohnungen; bei einer zweiten Wohnung wohnt der Eigentümer oder seine Familie absehbar selbst dort |
| 6 | Erweiterung eines Gewerbebetriebs | Betrieb zulässig errichtet; Erweiterung angemessen zu Gebäude und Betrieb |
Beim Ersatzbau und beim Wiederaufbau erlaubt das Gesetz geringfügige Erweiterungen und geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort (§ 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Ein deutlich größeres Haus oder ein Neubau an anderer Stelle des Grundstücks fällt nicht darunter. Zusätzlich verlangt § 35 Abs. 5, flächensparend und bodenschonend zu bauen; bei Umnutzungen nach Nr. 1 sichert die Behörde bestimmte Verpflichtungen, etwa den Verzicht auf einen Ersatzneubau für die aufgegebene Nutzung, häufig per Baulast ab.
Die wichtigste Voraussetzung steht in jeder Zeile: zulässig errichtet. Ein Haus, das nie genehmigt wurde und nie genehmigungsfähig war, profitiert von keiner dieser Erleichterungen. Ob der Bestand legal ist, zeigt die Bauakte — fehlt sie oder ist sie lückenhaft, beschaffen wir die Unterlagen über eine Bauakteneinsicht. Wie sich die Legalität sonst belegen lässt, erklärt der Ratgeber Bestandsschutz beim Haus.
Was heißt „angemessen“ bei der Erweiterung?
Das Gesetz nennt keine Zahl; die Behörde vergleicht die Erweiterung mit dem Bestand und mit dem Wohnbedarf der Familie. Drei Gedanken leiten diese Prüfung:
- Verhältnis zum Bestand: Ein Anbau, der das Haus nur maßvoll vergrößert, ist angemessen. Ein Anbau, der den Bestand verdoppelt, wird in aller Regel nicht mehr als angemessen gelten.
- Charakter des Hauses: Aus einem kleinen Siedlungshaus darf durch die Erweiterung kein Haus ganz anderer Art werden, etwa eine Villa mit Einliegerwohnung.
- Wohnbedarf: Begründet wird mit dem, was die Familie tatsächlich braucht — ein zusätzliches Kinderzimmer, eine Wohnung für pflegebedürftige Eltern, ein barrierefreies Bad im Erdgeschoss.
Für diesen Vergleich braucht die Behörde belastbare Zahlen zum Bestand: Grundfläche, Wohnfläche, Geschosse, Kubatur. Deshalb beginnt jede Erweiterung im Außenbereich mit einem genauen Aufmaß. Unsere Ist-Zustands-Pläne liefern genau diese Werte.
Was ändert eine Außenbereichssatzung?
Mit einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann eine Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich das Wohnen erleichtern, ohne einen Bebauungsplan aufzustellen. Voraussetzung ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht in einem Bereich, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist — typisch sind ältere Häusergruppen, Streusiedlungen oder Siedlungsansätze am Rand eines Dorfes.
Die Satzung wirkt nur in eine Richtung: Wohnvorhaben in ihrem Geltungsbereich darf nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie dem Flächennutzungsplan mit seiner Darstellung von Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder eine Splittersiedlung entstehen lassen oder verfestigen. Die Satzung kann auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe einbeziehen.
Was sie nicht tut:
- Sie macht das Grundstück nicht zum Innenbereich; es bleibt Außenbereich, und das Vorhaben bleibt ein sonstiges Vorhaben.
- Alle übrigen Belange gelten weiter — Naturschutz, Landschaftsbild, Erschließung, Immissionen.
- Sie kann nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit treffen, etwa zur Größe oder Stellung der Häuser; daran ist das Vorhaben gebunden.
Ob für Ihr Grundstück eine solche Satzung gilt, erfahren Sie bei der Gemeinde. Liegt eine vor, steigen die Chancen für ein neues Wohnhaus in der Baulücke einer Häusergruppe erheblich.
Gelten die Regeln für genehmigungsfreie Vorhaben auch im Außenbereich?
Nur eingeschränkt — und auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss im Außenbereich nach § 35 zulässig sein. Welche kleinen Bauten ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, regelt jedes Land in seiner Bauordnung. Viele Länder nehmen den Außenbereich von einzelnen Freistellungen ausdrücklich aus oder setzen dort engere Grenzen, etwa bei Gartenhäusern, Garagen oder Schwimmbecken.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen:
- Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Freistellung erspart nur das Verfahren. Ob ein Gartenhaus, ein Unterstand oder ein Carport im Außenbereich stehen darf, entscheidet weiterhin § 35 — und dort ist auch ein kleines Nebengebäude ohne Bezug zu einem Betrieb ein sonstiges Vorhaben.
- Nebengebäude ziehen keine Nutzung nach sich. Wer eine verfahrensfreie Hütte errichtet und darin wohnt oder Feriengäste unterbringt, ändert die Nutzung. Diese Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig und im Außenbereich meist nicht genehmigungsfähig.
Welche Größen in welchem Land gelten, zeigt die Tabelle im Ratgeber Was darf ich ohne Baugenehmigung bauen?.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Die meisten Anfragen zum Außenbereich drehen sich um ein vorhandenes Haus, das wachsen, ersetzt oder anders genutzt werden soll. Drei typische Konstellationen, vereinfacht und ohne Bezug zu einem bestimmten Objekt:
Der Anbau für die nächste Generation. Ein Ehepaar bewohnt seit Jahrzehnten ein genehmigtes Einfamilienhaus am Waldrand. Die Tochter will mit ihrer Familie einziehen; geplant ist ein Anbau mit eigener Wohnung. Das ist ein Fall von § 35 Abs. 4 Nr. 5: zwei Wohnungen insgesamt, die zweite für die Familie. Entscheidend wird die Angemessenheit. Eine Wohnung, die kleiner ist als der Bestand und sich gestalterisch unterordnet, hat gute Chancen; ein zweites Haus gleicher Größe neben dem ersten kaum.
Das marode Siedlungshaus. Ein Eigentümer lebt seit über zwanzig Jahren in einem kleinen Haus aus der Nachkriegszeit, feucht, schlecht gedämmt, mit niedrigen Räumen. Er möchte abreißen und neu bauen. Nr. 2 passt: legaler Bestand, Mängel, lange Eigennutzung, Eigenbedarf. Der Neubau muss gleichartig sein und an gleicher Stelle stehen. Eine geringfügige Vergrößerung ist erlaubt — ein Haus mit doppelter Wohnfläche nicht. Wichtig: Erst die Genehmigung, dann der Abriss.
Die Scheune auf dem Resthof. Erben eines aufgegebenen Hofs wollen die Scheune zu zwei Wohnungen umbauen; die Tierhaltung endete vor vier Jahren. Nr. 1 kann greifen, wenn die Bausubstanz erhaltenswert ist, die äußere Gestalt im Wesentlichen bleibt und die Scheune zur Hofstelle gehört. Neue Gauben, ein großflächig verglaster Giebel oder ein zusätzliches Geschoss können die Gestalt so verändern, dass die Erleichterung entfällt. Und: Sind seit der Aufgabe mehr als sieben Jahre vergangen, greift Nr. 1 nicht mehr.
Welche Fehler kosten im Außenbereich am meisten?
Fast alle teuren Fehler entstehen, weil zuerst gekauft, abgerissen oder gebaut und erst danach gefragt wird. Die häufigsten:
- Kauf ohne Prüfung. Ein Grundstück wird als Baugrundstück verkauft, liegt aber im Außenbereich. Ohne Bauvorbescheid trägt der Käufer das Risiko allein.
- Abriss vor der Genehmigung. Beim Ersatzbau ist der Bestand der Maßstab. Wer vorher abreißt, kann Größe, Lage und Zustand des alten Hauses oft nicht mehr belegen und riskiert, dass der Neubau als neues Vorhaben gewertet wird.
- Neubau statt Ersatzbau. Wer den Ersatzbau an eine schönere Stelle des Grundstücks rückt oder deutlich größer plant, verlässt die Erleichterung. Dann gelten die strengen Regeln für sonstige Vorhaben.
- Unklarer Bestand. Ist die Baugenehmigung des alten Hauses nicht auffindbar, steht die wichtigste Voraussetzung infrage. Die Bauakte gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
- Wochenendhaus als Dauerwohnsitz. Rechtlich ist ein Wochenendhaus kein Wohnhaus. Der Wechsel zum dauerhaften Wohnen ist eine Nutzungsänderung, die im Außenbereich meist scheitert — auch wenn das Haus seit Jahrzehnten steht.
- Erschließung unterschätzt. Zufahrt, Trinkwasser und Abwasser müssen für das Vorhaben ausreichen. Eine Kleinkläranlage, ein Wegerecht über fremde Grundstücke oder ein Brunnen brauchen eigene Genehmigungen und Nachweise.
Wer bereits ohne Genehmigung gebaut hat, findet im Ratgeber Schwarzbau: Abriss oder Nachgenehmigung? die nächsten Schritte. Im Außenbereich ist die Nachgenehmigung schwieriger als im Ort, aber bei Vorhaben nach § 35 Abs. 4 nicht aussichtslos.
Wie läuft die Genehmigung ab?
Vorhaben im Außenbereich brauchen fast immer eine Baugenehmigung und das Einvernehmen der Gemeinde. Die Bauaufsicht beteiligt die Gemeinde; äußert sie sich nicht binnen zwei Monaten, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (§ 36 Abs. 2 BauGB). In einigen Ländern muss zusätzlich die höhere Verwaltungsbehörde zustimmen. Je nach Lage kommen weitere Stellen hinzu — Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Denkmalschutz oder die Landwirtschaftskammer bei privilegierten Vorhaben.
Für einen erfolgreichen Antrag braucht es:
- Den Nachweis, dass der Bestand legal ist — Baugenehmigung und Pläne aus der Bauakte.
- Bestandspläne vom heutigen Zustand, weil Angemessenheit und Gleichartigkeit am Bestand gemessen werden. Grundlage ist ein Aufmaß vor Ort mit Wohn- und Nutzflächen sowie Kubatur.
- Eine Begründung, welcher Fall des § 35 Abs. 4 vorliegt und warum seine Voraussetzungen erfüllt sind — etwa Eigennutzung, Mängel des Altbaus oder Wohnbedarf der Familie.
- Genehmigungsplanung mit Bestand und Neuplanung, Lageplan und Nachweisen, unterschrieben von einer bauvorlageberechtigten Person.
Bei unsicherer Lage lohnt der Bauvorbescheid vor der vollständigen Planung: Er klärt, ob das Grundstück im Außenbereich liegt und ob das Vorhaben nach § 35 zulässig ist, bevor Geld in die Detailplanung fließt. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 2 verlangt das Gesetz übrigens keine Rückbauverpflichtung; die gilt nur für bestimmte privilegierte Anlagen.
Lehnt die Behörde ab, ist das nicht immer das Ende. Oft lässt sich das Vorhaben so ändern, dass es unter § 35 Abs. 4 passt — kleiner, näher am Bestand, mit klarerem Bezug zum Wohnbedarf. Welche Wege es nach einer Ablehnung gibt, erklärt der Ratgeber Baugenehmigung abgelehnt.
So helfen wir
Wir sehen in die Bauakte, vermessen den Bestand und prüfen, welcher Fall des § 35 Abs. 4 BauGB auf Ihr Vorhaben passt. Daraus entsteht die Genehmigungsplanung mit Begründung — von angestellten, in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten. Am Anfang steht die Gebäudevermessung: selbst per WohnScanner-App oder durch unsere Vermessungstechniker vor Ort.
Quellen
- Baugesetzbuch, § 35 (Außenbereich, Abs. 4 begünstigte Vorhaben, Abs. 6 Außenbereichssatzung)
- Baugesetzbuch, § 34 (Abgrenzung zum Innenbereich, Satzungen)
- Baugesetzbuch, § 36 (Einvernehmen der Gemeinde)
- Baugesetzbuch, § 201 (Begriff der Landwirtschaft)
- Baugesetzbuch, § 246e (befristete Sonderregel für den Wohnungsbau)












