Kurz gesagt: Wer aus einer Ferienwohnung dauerhaften Wohnraum machen will, ändert die Nutzung — und braucht dafür in aller Regel eine Baugenehmigung. Ferienwohnen und Wohnen sind im Baurecht zwei verschiedene Nutzungsarten. Ob das Dauerwohnen genehmigt werden kann, hängt vor allem vom Baugebiet ab: Im allgemeinen Wohngebiet ist es meist unproblematisch, im Ferienhausgebiet ohne Änderung des Bebauungsplans nicht zulässig.
Viele Ratgeber behandeln nur den umgekehrten Weg, von der Wohnung zur Ferienwohnung. Dieser Beitrag erklärt die Richtung, nach der Eigentümer, Erben und Käufer an der Küste und in Urlaubsregionen immer häufiger fragen: zurück zum Dauerwohnen.
Braucht die Umnutzung eine Genehmigung?
Ja, in aller Regel: Der Wechsel von der Ferienwohnung zum Dauerwohnen ist eine Nutzungsänderung, die die Bauaufsicht prüfen muss. Das gilt auch dann, wenn Sie keine Wand versetzen und kein Fenster tauschen.
Der Grund liegt im Bauplanungsrecht. § 29 Abs. 1 BauGB erfasst nicht nur das Errichten und Ändern von Gebäuden, sondern ausdrücklich auch die Nutzungsänderung. Und die Baunutzungsverordnung behandelt Ferienwohnungen nicht als Wohnungen:
- § 13a BauNVO beschreibt Ferienwohnungen als Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft dienen. Je nach Baugebiet zählen sie zu den nicht störenden Gewerbebetrieben oder zu den Beherbergungsbetrieben — nicht zum Wohnen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2017 (4 CN 6.17 und 4 C 5.16) klargestellt: Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Den Gästen fehlt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit.
Für die Rückkehr zum Dauerwohnen heißt das: Die Nutzung wechselt die Kategorie. Die Bauaufsicht muss prüfen, ob die neue Nutzung am Standort zulässig ist und ob das Gebäude die Anforderungen an Wohnraum erfüllt. Der Kreis Schleswig-Flensburg weist in seinen Hinweisen zum Ferienwohnen ausdrücklich darauf hin, dass auch die Rückumwandlung einen neuen Bauantrag braucht — selbst wenn die Räume früher schon einmal Wohnraum waren.
Länder regeln die Ausnahmen unterschiedlich. Ob eine Nutzungsänderung ein Genehmigungsverfahren braucht, entscheidet die Landesbauordnung. Bayern stellt sie nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei, wenn die neue Nutzung im Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist. Sie muss dann zwei Wochen vor Beginn bei der Gemeinde angezeigt werden (Art. 57 Abs. 7 BayBO). Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei: Die Anforderungen an Wohnraum gelten trotzdem. Welche Verfahrensstufen es gibt, zeigt der Wegweiser.
- Ist das Vorhaben verfahrensfrei?
Kleine Vorhaben wie Gartenhäuser, Terrassen oder Carports bis zu bestimmten Größen brauchen kein Verfahren — die Grenzen legt jede Landesbauordnung fest.
→ Verfahrensfrei: kein Antrag, aber alle Vorschriften gelten trotzdem.
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben ihn ein?
Wohngebäude, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und erschlossen sind, können in vielen Ländern ohne Genehmigung gebaut werden.
→ Genehmigungsfreistellung: Unterlagen einreichen, nach Ablauf der Frist bauen.
- Kein Bebauungsplan, Abweichungen nötig oder die Gemeinde verlangt ein Verfahren?
Dann wird ein Bauantrag gestellt. Für Wohngebäude prüft die Bauaufsicht meist nur einen Teil der Vorschriften.
→ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
- Sonderbau, großes Gebäude oder besondere Nutzung?
Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten oder Hochhäuser prüft die Bauaufsicht umfassend.
→ Reguläres Baugenehmigungsverfahren.
In welchem Baugebiet ist Dauerwohnen zulässig?
Das entscheidet der Bebauungsplan — oder, wo es keinen gibt, die Umgebung nach § 34 BauGB. In Wohn- und Mischgebieten ist Wohnen allgemein zulässig. In Sondergebieten für Erholung ist es das nicht.
| Gebietsart | Dauerwohnen zulässig? | Was zu tun ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| reines oder allgemeines Wohngebiet (WR, WA) | ja, allgemein zulässig | Nutzungsänderung beantragen oder — wo das Land es erlaubt — anzeigen | §§ 3, 4 BauNVO |
| Dorf-, Misch-, urbanes Gebiet (MD, MI, MU) | ja, allgemein zulässig | wie im Wohngebiet; Lärm von Betrieben in der Nachbarschaft beachten | §§ 5, 6, 6a BauNVO |
| Gewerbegebiet (GE) | nein, nur Betriebswohnungen ausnahmsweise | in der Regel nicht genehmigungsfähig | § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO |
| Ferienhausgebiet (SO) | nein | Änderung des Bebauungsplans oder Abweichung mit Zustimmung der Gemeinde | § 10 Abs. 4 BauNVO, § 31 Abs. 3, § 246e BauGB |
| Wochenendhausgebiet (SO) | nein | wie im Ferienhausgebiet | § 10 Abs. 3 BauNVO |
| Sondergebiet Fremdenverkehr (SO) | nur, wenn die Festsetzung Dauerwohnen vorsieht | Text des Bebauungsplans lesen | § 11 Abs. 2 BauNVO |
| ohne Bebauungsplan im Ort | wenn sich Wohnen in die Umgebung einfügt | Umgebung prüfen, Bauvorbescheid erwägen | § 34 BauGB |
| Außenbereich | nur im Einzelfall | öffentliche Belange prüfen, oft schwierig | § 35 Abs. 2 und 3 BauGB |
Ferienhausgebiet. Nach § 10 Abs. 4 BauNVO sind dort Ferienhäuser zulässig, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen. Ein Dauerwohnsitz widerspricht genau dieser Zweckbestimmung. Der Weg führt dann über die Gemeinde: Sie kann den Bebauungsplan ändern. Daneben erlaubt § 31 Abs. 3 BauGB mit Zustimmung der Gemeinde eine Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus. § 246e BauGB, der sogenannte Bau-Turbo, lässt bis Ende 2030 ebenfalls mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen zu — ausdrücklich auch für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude zu Wohnzwecken. Beide Wege setzen voraus, dass öffentliche Belange und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Maß der Nutzung. Wird ein Erholungsgebiet in ein Wohngebiet umgeplant, ändern sich oft auch die Kennzahlen. Für Wochenendhausgebiete nennt § 17 BauNVO deutlich niedrigere Werte als für Wohngebiete. Wie GRZ und GFZ gerechnet werden, steht im Beitrag GRZ und GFZ berechnen.
Sondergebiet Fremdenverkehr. § 11 Abs. 2 BauNVO erlaubt Gebiete, in denen Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen mit Dauerwohnen gemischt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat solche Mischungen 2017 gebilligt, jedenfalls wenn beide Nutzungen im selben Gebäude stattfinden. Ob Ihre Wohnung zum Dauerwohnen genutzt werden darf, steht dann in den textlichen Festsetzungen — manche Pläne schreiben sogar Dauerwohnungen vor.
Außenbereich. Ein Ferienhaus außerhalb des Ortes zum Wohnhaus umzunutzen, ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Es scheitert häufig daran, dass es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Begünstigungen in § 35 Abs. 4 BauGB gelten für frühere landwirtschaftliche Gebäude, nicht für Ferienhäuser.
Was gilt an der Küste und auf den Inseln?
In Tourismusorten treffen Sie häufiger auf Sondergebiete und auf Satzungen nach § 22 BauGB — beides muss vor dem Antrag geklärt sein. Die beiden Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 betrafen eine Wohnung auf Sylt und einen Bebauungsplan auf einer ostfriesischen Insel. Für Badeorte an der Ostsee in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gilt dasselbe Prüfschema: erst Bebauungsplan und Satzungen, dann der Antrag.
§ 22 BauGB erlaubt Gemeinden, die überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt sind, bestimmte Vorgänge genehmigungspflichtig zu machen. Dazu gehören die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum und — für den Fall einer Umnutzung besonders wichtig — die Nutzung von Räumen als Nebenwohnung, wenn sie insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Wer aus der Ferienwohnung eine eigene Zweitwohnung machen will, wohnt also nicht automatisch „dauerhaft“ im Sinne der Gemeinde. Gibt es eine solche Satzung, braucht die Zweitwohnung eine eigene Genehmigung nach § 22 BauGB.
Abgrenzung zum umgekehrten Fall. Zweckentfremdungsverbote der Länder und Städte und die meisten Merkblätter der Bauämter zielen auf den Weg von der Wohnung zur Ferienwohnung. Sie schützen vorhandenen Wohnraum. Für die Rückumwandlung sind sie in der Regel kein Hindernis, ersetzen aber auch nicht die Prüfung nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Welche Anforderungen muss Dauerwohnraum erfüllen?
Eine Wohnung muss die Anforderungen der Landesbauordnung an Aufenthaltsräume und Wohnungen erfüllen — für ein früher saisonal genutztes Ferienhaus ist das oft der aufwendigste Teil. Typische Prüfpunkte:
- Aufenthaltsräume: Mindesthöhe und Fensterfläche regeln die Länder unterschiedlich. Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel lässt bei neuem Wohnraum durch Nutzungsänderung im rechtmäßigen Bestand 2,30 m statt 2,40 m zu (§ 47 LBauO M-V). Die Übersicht unten zeigt alle 16 Länder.
- Wohnungsausstattung: Jede Wohnung braucht eine Küche oder Kochnische, ein Bad und eine Toilette; die Einzelheiten regelt das Land.
- Stellplätze: Ob und wie viele zusätzliche Stellplätze nötig sind, richtet sich nach Landesrecht und oft nach einer Satzung der Gemeinde. In Bayern etwa greift die Pflicht über eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO (Art. 47 BayBO).
- Brandschutz: Jede Wohnung braucht Rettungswege und Rauchwarnmelder nach Landesrecht. Strenger wird es, wenn das Haus bisher als größere Beherbergungsstätte genehmigt war — ab einer bestimmten Bettenzahl ist sie ein Sonderbau, in Bayern bei mehr als 30 Betten (Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO). Wird daraus ein Haus mit mehreren Wohnungen, ändert sich das Brandschutzkonzept.
- Wärmeschutz: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b nicht für Wohngebäude, die nur für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und dabei weniger als 25 Prozent des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung erwarten lassen. Ein reines Sommerhaus konnte darunter fallen. Als ganzjährig bewohntes Haus fällt diese Ausnahme weg. Werden dann Außenbauteile erneuert, gelten die Höchstwerte der Anlage 7 (§ 36 GModG); wird ausgebaut, gilt § 39 GModG. Beim Verkauf oder Vermieten ist ein Energieausweis nötig (§ 80 Abs. 3 GModG).
- Melderecht: Die Anmeldung als Hauptwohnung richtet sich nach der tatsächlich vorwiegend benutzten Wohnung (§§ 20, 21 BMG). Sie sagt nichts darüber aus, ob das Baurecht diese Nutzung erlaubt — und ersetzt keine Genehmigung.
| Land | Vorschrift | lichte Höhe | Dachgeschoss | Keller |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 34 LBO | 2,30 m | Liegt der Raum ganz oder überwiegend im Dachraum, genügen 2,2 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,5 m lichte Höhe zählen nicht. | Räume mit Fußboden unter Gelände zulässig, wenn das Gelände vor notwendigen Fenstern höchstens 45 Grad geneigt anschließt; Brüstungsoberkante mind. 1,3 m unter der Decke. |
| Bayern | Art. 45 BayBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachgeschoss 2,20 m über der Hälfte der Nutzfläche; Raumteile unter 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Berlin | § 47 BauO Bln | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Brandenburg | § 47 BbgBO | 2,30 m | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Bremen | § 47 BremLBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Hamburg | § 47 HBauO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m genügen | Im Dachraum 2,30 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Hessen | § 50 HBO | 2,40 m | Im Dachgeschoss 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m lichte Höhe bleiben außer Betracht. | In Kellergeschossen genügt eine lichte Raumhöhe von 2,20 m. |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 47 LBauO M-V | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m genügen | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Niedersachsen | § 43 NBauO | 2,40 m | Im obersten Geschoss im Dachraum genügen 2,20 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; gilt auch, wenn die Fläche überwiegend unter Dachschrägen liegt. | Kellerräume nur als Aufenthaltsräume zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern höchstens 70 cm über deren Fußboden liegt (§ 43 Abs. 4). |
| Nordrhein-Westfalen | § 46 BauO NRW | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m können gestattet werden | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | Wie Dachraum: im Kellergeschoss 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche (seit 01.01.2024). |
| Rheinland-Pfalz | § 43 LBauO (Dachraum/Keller in § 45 LBauO) | 2,40 m | § 45 Abs. 4: im Dachraum 2,20 m über der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | § 45 Abs. 1: Aufenthaltsräume im Kellergeschoss nur, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern höchstens 0,70 m über dem Fußboden liegt. |
| Saarland | § 45 LBO | 2,30 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
| Sachsen | § 47 SächsBO | 2,40 m | Abweichend: im Dachraum 2,30 m (nicht 2,20 m) über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Sachsen-Anhalt | § 46 BauO LSA | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
| Schleswig-Holstein | § 47 LBO | 2,30 m | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Thüringen | § 50 ThürBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
Wie läuft die Nutzungsänderung ab?
Der Ablauf hat fünf Schritte: Bestand klären, Planungsrecht prüfen, aufmessen, Bauantrag stellen, Genehmigung abwarten. Erst danach sollten Sie dauerhaft einziehen oder vermieten.
- Genehmigten Bestand klären. Was genau wurde genehmigt — Ferienhaus, Ferienwohnung, Wohnung, Beherbergungsbetrieb? Das steht in der Bauakte. Die Bauakteneinsicht beim Bauamt ist deshalb der erste Schritt, gerade bei geerbten oder gekauften Objekten.
- Planungsrecht prüfen. Bebauungsplan mit Text und Begründung lesen, Satzungen nach § 22 BauGB und Stellplatzsatzung abfragen. Ist die Lage unklar, etwa im Innenbereich ohne Plan, schafft ein Bauvorbescheid Sicherheit, bevor die vollständige Planung beginnt.
- Gebäude aufmessen. Für den Antrag brauchen Sie Pläne, die dem heutigen Zustand entsprechen. Alte Ferienhaus-Pläne sind oft lückenhaft oder durch Umbauten überholt.
- Bauantrag auf Nutzungsänderung stellen. Mit den Bauvorlagen, die die Bauvorlagenverordnung des Landes verlangt: Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten für Bestand und Planung, Baubeschreibung mit der neuen Nutzung, je nach Fall Stellplatz-, Brandschutz- und Wärmeschutznachweis. Die Unterlagen unterschreibt ein bauvorlageberechtigter Planverfasser.
- Genehmigung abwarten, dann umbauen und einziehen. Liegt das Vorhaben im Ferienhausgebiet, kommt vorher das Verfahren der Gemeinde dazu — Planänderung oder Zustimmung zur Abweichung.
Mehr zum Verfahren steht auf unserer Seite zur Nutzungsänderung. Wird im Haus schon dauerhaft gewohnt, ist es eine Nachgenehmigung — dazu der Fall Ferienwohnung zu Wohnraum.
Was droht ohne Genehmigung?
Ohne Genehmigung kann die Bauaufsicht das Dauerwohnen untersagen — und beim Verkauf oder bei der Finanzierung wird die fehlende Genehmigung zum Problem.
Nutzungsuntersagung. Die Landesbauordnungen erlauben der Behörde, eine Nutzung zu untersagen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, in Bayern etwa nach Art. 76 Satz 2 BayBO. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.10.2025 (15 ZB 25.22) eine solche Untersagung bestätigt: Ein Appartement war als Ferienwohnung genehmigt, wurde aber zum dauerhaften Wohnen überlassen. Weil diese Nutzung nicht von der Genehmigung gedeckt war, durfte die Behörde sie untersagen. Die melderechtliche Lage spielte für die Entscheidung keine tragende Rolle.
Verkauf. Fehlt die Genehmigung für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung, ist das nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich ein Sachmangel. Es genügt, dass die Behörde die Nutzung bis zur Genehmigung untersagen könnte (BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11 — der Fall kam aus Mecklenburg-Vorpommern). Wer ein Ferienhaus als „Wohnhaus“ anbietet, sollte die Genehmigungslage also vorher klären. Das gilt für Eigentümer ebenso wie für Makler, die das Exposé erstellen.
Finanzierung. Für die Bank des Käufers zählt die genehmigte Nutzung. Ein Haus, das nur als Ferienhaus genehmigt ist, ist rechtlich kein Wohnhaus, auch wenn es so aussieht. Klären Sie die Genehmigung deshalb vor dem Finanzierungsgespräch, nicht danach.
Nachträglich genehmigen. Ein Antrag ist auch dann noch möglich, wenn bereits dauerhaft gewohnt wird. Er hat Aussicht auf Erfolg, wenn das Planungsrecht Dauerwohnen zulässt und das Gebäude die Anforderungen erfüllt.
Welche Fehler passieren häufig?
Die meisten Probleme entstehen, weil die Nutzung für eine Formalie gehalten wird:
- „Es ändert sich doch baulich nichts.“ Eine Nutzungsänderung braucht keine Bauarbeiten, um genehmigungspflichtig zu sein (§ 29 Abs. 1 BauGB).
- Den Hauptwohnsitz anmelden und sich sicher fühlen. Das Melderecht prüft nicht das Baurecht. Die Bauaufsicht kann trotzdem einschreiten.
- Den Bebauungsplan nicht lesen. Im Ferienhaus- oder Wochenendhausgebiet ist Dauerwohnen unzulässig — ohne die Gemeinde geht dort nichts.
- Die Zweitwohnung mit Dauerwohnen verwechseln. In Gemeinden mit Satzung nach § 22 BauGB ist eine überwiegend leerstehende Nebenwohnung eigens genehmigungspflichtig.
- Länderrecht pauschal übernehmen. Verfahrensfreiheit, Raumhöhen und Stellplatzpflicht unterscheiden sich von Land zu Land. Was in Bayern angezeigt wird, braucht anderswo einen Antrag.
- Mit veralteten Plänen planen. Ferienhäuser wurden oft schrittweise ausgebaut. Stimmen Pläne und Bestand nicht überein, wird aus der Nutzungsänderung schnell eine Nachgenehmigung des gesamten Hauses.
- Erst verkaufen, dann klären. Eine fehlende Genehmigung kann ein Sachmangel sein. Die Klärung vor dem Inserat ist billiger als der Streit danach.
Wie helfen wir bei der Umnutzung?
Am Anfang steht bei uns immer die Gebäudevermessung — sie liefert die Bestandspläne, auf denen jede weitere Prüfung aufbaut. Sie erfassen das Haus selbst mit der WohnScanner-App, oder unsere Vermessungstechniker messen vor Ort auf. Daraus entstehen Grundrisse, Schnitte und Ansichten des heutigen Zustands.
In der Grundlagenermittlung prüfen wir dann, ob Dauerwohnen an Ihrem Standort genehmigungsfähig ist: Baugebiet, Satzungen, Raumhöhen, Stellplätze, Brandschutz und Wärmeschutz. Den Bauantrag erstellen bei uns fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten; die Bauvorlagen unterschreibt ein bauvorlageberechtigter Planverfasser. Grundlagenermittlung und Bauantrag berechnen wir individuell nach der Vermessung — Sie erhalten einen Festpreis im schriftlichen Angebot. Welche Schritte Ihr Vorhaben braucht, zeigt der Konfigurator.
Quellen
- BauGB § 22 — Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- BauGB § 29 — Begriff des Vorhabens
- BauGB § 31 — Ausnahmen und Befreiungen
- BauGB § 35 — Bauen im Außenbereich
- BauGB § 246e — Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
- BauNVO § 10 — Sondergebiete, die der Erholung dienen
- BauNVO § 11 — Sonstige Sondergebiete
- BauNVO § 13a — Ferienwohnungen
- GModG § 2 — Anwendungsbereich, § 36, § 39, § 80
- Bundesmeldegesetz § 20 und § 21
- BayBO Art. 57 — Verfahrensfreie Bauvorhaben, Art. 76, Art. 47, Art. 2
- LBauO M-V § 47 — Aufenthaltsräume
- BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 — 4 CN 6.17 und 4 C 5.16 (Pressemitteilung)
- BayVGH, Beschluss vom 17.10.2025 — 15 ZB 25.22
- BGH, Urteil vom 12.04.2013 — V ZR 266/11 (Volltext)
- Kreis Schleswig-Flensburg — FAQ Ferienwohnen

