
Kurz gesagt: Kleine Bauvorhaben wie Gartenhaus, Carport, Terrassenüberdachung, Zaun oder Pool brauchen bis zu bestimmten Größen keine Baugenehmigung. Diese Grenzen legt jedes Land in seiner Bauordnung selbst fest — mit erheblichen Unterschieden, etwa beim Gartenhaus zwischen 10 m² und 75 m³. Im Außenbereich gelten meist engere Grenzen. Und verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstände und Nachbarrecht gelten weiter. Die Tabelle zeigt den Stand vom 21. Oktober 2026.
Was heißt verfahrensfrei?
Verfahrensfrei heißt: Sie dürfen bauen, ohne vorher eine Genehmigung zu beantragen oder etwas einzureichen. Die Bauaufsicht prüft nicht vorab. Das ist die unterste von vier Stufen, die alle Landesbauordnungen kennen — mit jeweils eigenen Namen, aber derselben Logik:
| Stufe | Was Sie tun müssen | Was die Behörde prüft | Typische Vorhaben |
|---|---|---|---|
| verfahrensfrei | nichts einreichen | nichts vorab | Gartenhaus, Carport, Zaun, Pool bis zu den Landesgrenzen |
| Genehmigungsfreistellung | Unterlagen bei der Gemeinde einreichen, Frist abwarten | nur, ob die Gemeinde ein Verfahren verlangt | Wohnhaus im Bebauungsplan, das alle Festsetzungen einhält |
| vereinfachtes Verfahren | Bauantrag mit Bauvorlagen | vor allem Planungsrecht, Bauordnungsrecht nur teilweise | die meisten Wohnhäuser, Anbauten, Aufstockungen |
| reguläres Verfahren | Bauantrag mit Bauvorlagen | alles | Sonderbauten, größere Gebäude |
Zur zweiten Stufe gibt es einen eigenen Ratgeber: Genehmigungsfreistellung. Für alles, was über verfahrensfrei hinausgeht, braucht es Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person.
Wichtig: Die Grenzen gelten für jedes Vorhaben einzeln, aber oft je Grundstück — zwei Carports à 40 m² sind zusammen 80 m². Und sie gelten für Nebenanlagen, nicht für Räume zum Wohnen. Ein „Gartenhaus“ mit Bett und Toilette ist kein Gartenhaus mehr im Sinne dieser Vorschriften.
Ab wann braucht man eine Baugenehmigung?
Grundsätzlich braucht jede bauliche Anlage eine Genehmigung — verfahrensfrei ist nur, was die Landesbauordnung ausdrücklich nennt. Das gilt für das Errichten, das Ändern, die Nutzungsänderung und in vielen Ländern auch den Abriss. Wer nicht sicher ist, ob sein Vorhaben auf der Liste steht, sollte davon ausgehen, dass es genehmigungspflichtig ist.
Der Begriff „bauliche Anlage“ ist weiter, als viele denken. Die Bauordnungen verstehen darunter alles, was aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden verbunden ist. Verbunden ist eine Anlage auch dann, wenn sie nur durch ihr Gewicht auf dem Boden ruht oder dazu bestimmt ist, überwiegend an einem Ort zu stehen. Ein Gerätehaus auf Gehwegplatten, ein abgestellter Container oder ein Bauwagen im Garten sind deshalb bauliche Anlagen, auch ohne Fundament.
Vier Fragen helfen bei der ersten Einordnung:
- Steht das Vorhaben in der Liste der verfahrensfreien Vorhaben Ihres Landes? Wenn nein: Genehmigung oder Freistellung nötig.
- Hält es die Größengrenzen ein — Rauminhalt, Grundfläche, Wandhöhe, Tiefe? Schon ein Quadratmeter zu viel macht das ganze Vorhaben genehmigungspflichtig, nicht nur den Überhang.
- Liegt das Grundstück im Außenbereich? Dort entfällt die Verfahrensfreiheit oft ganz oder schrumpft deutlich.
- Soll darin jemand wohnen, schlafen oder arbeiten? Dann wird aus dem Nebengebäude ein Aufenthaltsraum, und die Freistellung greift nicht.
Wer alle vier Fragen sicher beantworten kann, darf in der Regel loslegen. Bleibt eine offen, hilft ein kurzer Blick in die Bauordnung oder eine Nachfrage bei der Bauaufsicht. Für größere Vorhaben klärt eine Bauvoranfrage einzelne Fragen verbindlich, bevor Geld in die Planung fließt.
Welche Grenzen gelten in den 16 Ländern?
Die Werte gelten im Innenbereich, also in Bebauungsplangebieten und bebauten Ortsteilen. Im Außenbereich sind die meisten Vorhaben nicht verfahrensfrei (dazu unten). Geprüft am 21. Oktober 2026 an den amtlichen Landesrecht-Portalen; Bauordnungen ändern sich häufig, Fundstellen in den Quellen.
| Land | Gartenhaus, Geräteschuppen | Garage, Carport | Terrassenüberdachung | Zaun, Mauer | Pool |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | bis 40 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m² | ohne Höhengrenze | bis 100 m³ |
| Bayern | bis 75 m³ | bis 50 m² | bis 30 m² | bis 2 m | ohne Volumengrenze |
| Berlin | bis 10 m² Grundfläche | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 3 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Brandenburg | bis 75 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3 m; im Bebauungsplan bis 100 m² | bis 30 m², 4 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Bremen | bis 10 m², Gartengerätehaus 12 m² | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 3,50 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Hamburg | bis 30 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3 m, einschließlich offener Stellplätze | bis 30 m², 3 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Hessen | bis 30 m³ | bis 50 m², Gemeinde wird beteiligt | ohne Flächengrenze, mit Standsicherheitsnachweis | bis 2 m | bis 100 m³, 2 m tief |
| Mecklenburg-Vorpommern | bis 40 m², Wandhöhe 3 m | bis 40 m² (als Gebäude ohne Aufenthaltsräume) | bis 40 m² | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Niedersachsen | bis 75 m³ | bis 60 m², Höhe 3 m | bis 40 m², 3 m zur Grenze | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Nordrhein-Westfalen | bis 75 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 4,50 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Rheinland-Pfalz | bis 50 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3,20 m | ebenerdig, unbeheizt, bis 50 m³ | ohne Höhengrenze | bis 100 m³ |
| Saarland | bis 75 m³ | bis 36 m², Wandhöhe 3 m | ohne Flächengrenze | bis 2 m | ohne Volumengrenze |
| Sachsen | bis 75 m³ | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 3 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Sachsen-Anhalt | bis 10 m² Grundfläche | bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m² | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Schleswig-Holstein | bis 30 m³ | notwendige Garagen bis 50 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 3 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
| Thüringen | bis 30 m² Grundfläche | bis 60 m², Wandhöhe 3 m | bis 30 m², 4 m tief | bis 2 m | bis 100 m³ |
So lesen Sie die Tabelle:
- m³ ist der Brutto-Rauminhalt (außen gemessen), m² die Grundfläche. Ein Gartenhaus mit 3 × 4 m und 2,50 m Höhe hat 30 m³.
- Beim Gartenhaus gilt fast überall: keine Aufenthaltsräume, keine Toilette, keine Feuerstätte. Einige Länder nennen statt des Rauminhalts eine Grundfläche für eingeschossige Gebäude.
- Bei Garage und Carport kommt die Grenzbebauung hinzu: An der Grundstücksgrenze sind in den meisten Ländern höchstens 9 m Länge je Grenze und insgesamt 15 bis 18 m erlaubt, bei rund 3 m mittlerer Wandhöhe. Wer mehr will, braucht Abstand oder eine Abweichung.
- Einfriedungen: Wo die Bauordnung keine Höhengrenze nennt, können Bebauungsplan, Abstandsrecht oder Nachbarrecht trotzdem eine setzen. In Hamburg dürfen Zäune im Vorgarten nur 1,50 m hoch und durchbrochen sein.
- Bremen ändert seine Vorschrift zum 1. Januar 2027; danach entfallen dort unter anderem Einschränkungen für Einfriedungen.
Worauf kommt es beim Gartenhaus an?
Beim Gartenhaus entscheiden drei Dinge: der Rauminhalt oder die Grundfläche nach Landesrecht, die Nutzung ohne Aufenthaltsraum und der Standort auf dem Grundstück. Wer eines davon übersieht, steht schnell ohne Genehmigung da, obwohl das Häuschen klein ist.
Rauminhalt richtig rechnen. Gemessen wird außen, vom Fußboden der untersten Ebene bis zur Dachhaut, bei einem Satteldach also mit dem Dreieck darüber. Ein Gartenhaus mit 4 × 3 m Grundfläche, 2,20 m Wandhöhe und einem Giebel, der in der Mitte 1 m höher ist, kommt auf rund 26,4 m³ für den Kubus plus 6 m³ für das Dach — zusammen gut 32 m³. In Ländern mit einer Grenze von 30 m³ ist das bereits zu viel; ein Vordach oder ein angebauter Holzunterstand kann die Rechnung zusätzlich verschieben.
Nutzung. Die Freistellung gilt für Gebäude ohne Aufenthaltsraum, ohne Toilette und ohne Feuerstätte. Ein Schreibtisch für das Homeoffice, ein Gästebett oder ein Kaminofen machen aus dem Gartenhaus ein Gebäude, das eine Genehmigung braucht — mit Anforderungen an Raumhöhe, Belichtung, Wärmeschutz und Brandschutz.
Standort. Viele Bebauungspläne legen fest, ob Nebenanlagen auch außerhalb des Baufensters stehen dürfen; setzt der Plan dazu nichts fest, kann die Behörde sie dort zulassen (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Steht das Gartenhaus an der Grenze, gelten zusätzlich die Regeln für Grenzbebauung — meist eine begrenzte Wandhöhe und Länge.
Carport und Garage ohne Baugenehmigung?
Carports und Garagen sind in fast allen Ländern bis 50 m² verfahrensfrei, meist mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m. Abweichungen nach oben und unten zeigt die Tabelle. Das genügt für einen Doppelcarport, nicht aber für eine Garage mit Werkstatt oder Abstellraum, die schnell größer wird.
Drei Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Problemen:
- Grenzbebauung: Der Carport darf ohne Abstandsfläche an die Grenze, aber nur in begrenzter Länge und Höhe. Steht schon eine Garage an derselben Grenze, zählen beide zusammen.
- Dach als Terrasse: Wird das Garagendach begehbar gemacht oder entsteht darauf ein Wintergarten, entfällt das Privileg für die Grenzbebauung. Aus dem verfahrensfreien Nebengebäude wird dann ein Vorhaben, das Abstandsflächen braucht.
- Stellplatzsatzung und Bebauungsplan: Manche Pläne erlauben Garagen nur in bestimmten Zonen oder verbieten sie im Vorgarten. Die Verfahrensfreiheit ändert daran nichts.
Wie eine Garage oder ein Carport nachträglich genehmigt wird, wenn eine Grenze überschritten ist, zeigt die Seite Carport und Garage nachträglich genehmigen.
Terrassenüberdachung und Pergola ohne Genehmigung?
Eine Terrassenüberdachung ist in den meisten Ländern bis 30 m² verfahrensfrei, teils mit einer Grenze für die Tiefe. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern erlauben mehr, Hessen und das Saarland nennen keine Fläche, Rheinland-Pfalz misst den Rauminhalt. Die genauen Werte stehen in der Tabelle oben.
Was viele unterschätzen: Sobald die Überdachung seitlich geschlossen wird — mit Glasschiebetüren, festen Seitenwänden oder einer Verglasung rundum —, ist sie keine Überdachung mehr, sondern ein Wintergarten oder ein Anbau. Dafür gelten andere Regeln, und in den meisten Ländern braucht es dann eine Genehmigung. Auch ein Kaltwintergarten ohne Heizung fällt darunter.
Eine offene Pergola ohne festes Dach, also ein Gerüst aus Pfosten und Balken für Pflanzen oder ein Sonnensegel, ist meist unproblematisch; einige Bauordnungen nennen sie ausdrücklich. Bekommt die Pergola ein festes Lamellen- oder Glasdach, behandeln die Behörden sie in der Regel wie eine Terrassenüberdachung. Bei der Fläche zählt dann die überdachte Grundfläche, und auch die Nähe zur Grenze kann eine Rolle spielen.
Den Weg zur Genehmigung für zu große oder geschlossene Überdachungen beschreibt die Seite Terrassenüberdachung nachträglich genehmigen.
Wintergarten ohne Genehmigung?
Ein Wintergarten ist in den meisten Ländern genehmigungspflichtig — sieben Länder nennen ihn ausdrücklich als verfahrensfrei:
| Land | Verfahrensfrei bis |
|---|---|
| Brandenburg | unbeheizt, 20 m² Grundfläche und 75 m³ |
| Bremen | überwiegend verglaster Vorbau zum vorübergehenden Aufenthalt, 30 m² und 3,50 m tief |
| Hessen | 30 m² bei Gebäudeklasse 1 bis 3, Gemeinde wird beteiligt |
| Niedersachsen | 30 m², 5 m hoch, 3 m Abstand zur Grenze |
| Nordrhein-Westfalen | 30 m² bei Gebäudeklasse 1 bis 3 |
| Rheinland-Pfalz | ebenerdig, unbeheizt, 50 m³, Gebäudeklasse 1 bis 3 |
| Thüringen | 20 m² Grundfläche und 75 m³ |
Überall gilt: Wird der Wintergarten beheizt und als Wohnraum genutzt, ändert sich die Lage — dann braucht es in der Regel eine Genehmigung, und für die Wohnfläche gelten andere Regeln. Mehr dazu auf der Seite Wintergarten nachträglich genehmigen.
Pool, Container und Tiny House — was gilt?
Ein Schwimmbecken bis 100 m³ ist fast überall verfahrensfrei — ein Container oder Tiny House, in dem jemand wohnt, nie. Zwischen diesen beiden Polen liegen viele Fragen, die in den Suchanfragen besonders häufig auftauchen.
Pool: 100 m³ Beckeninhalt entsprechen etwa einem Becken von 10 × 5 m bei 2 m Tiefe — für private Gärten also reichlich. Engpässe entstehen eher beim Drumherum: Eine feste Überdachung oder Schiebehalle, ein Technikhäuschen für Pumpe und Filter oder eine Terrasse mit Stützmauer sind eigene Vorhaben mit eigenen Grenzen. Ein Hallenbad ist ein Gebäude und immer genehmigungspflichtig. Einzelheiten auf der Seite Pool und Hallenbad.
Container: Ein Lagercontainer ist eine bauliche Anlage, auch wenn er nur abgestellt wird. Ob er verfahrensfrei ist, hängt davon ab, ob ihn das Land wie ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum behandelt — dann gelten die Grenzen für Gartenhäuser. Wird der Container zum Büro, Gästezimmer oder Wohncontainer umgebaut, braucht er eine Genehmigung.
Tiny House: Ein Tiny House ist zum Wohnen gedacht und deshalb genehmigungspflichtig, egal ob auf Rädern oder auf einem Fundament. Es muss im Baugebiet zulässig sein, an Wasser, Abwasser und eine Zufahrt angeschlossen werden und die Anforderungen an Aufenthaltsräume, Brandschutz und Wärmeschutz erfüllen. Im Garten hinter dem eigenen Haus scheitert es oft am Bebauungsplan oder an der Frage, ob sich ein zweites Wohngebäude in der „zweiten Reihe“ einfügt. Wie das geprüft wird, erklärt Bauen ohne Bebauungsplan.
Was ist im Haus ohne Genehmigung erlaubt?
Instandhaltung, Modernisierung und Umbauten ohne Eingriff in Tragwerk oder Nutzung sind im Inneren in der Regel verfahrensfrei. Neue Böden, ein neues Bad, Fenster in gleicher Größe oder eine nichttragende Trennwand brauchen keine Genehmigung. Die Musterbauordnung, an der sich die Länder orientieren, stellt solche Arbeiten ausdrücklich frei.
Anders sieht es aus, sobald eine dieser Grenzen überschritten wird:
- Tragende Wände werden entfernt oder durchbrochen — dann braucht es mindestens einen Standsicherheitsnachweis, je nach Land auch eine Genehmigung.
- Die Nutzung ändert sich: Aus dem Dachboden wird ein Kinderzimmer, aus dem Keller eine Einliegerwohnung, aus dem Laden eine Wohnung. Das ist eine Nutzungsänderung und fast immer genehmigungspflichtig, weil für Wohnräume andere Anforderungen gelten. Mehr dazu auf der Seite Nutzungsänderung beantragen.
- Das Gebäude wächst: Gauben, Anbauten oder eine Aufstockung verändern Kubatur und Abstandsflächen.
Besonders häufig betrifft das den Dachausbau. Wann er genehmigt werden muss und welche Länder ihn erleichtern, zeigt der Ratgeber Dachgeschoss nachträglich genehmigen.
Was gilt im Außenbereich?
Außerhalb von Ortsteilen und Bebauungsplänen sind die meisten dieser Vorhaben nicht verfahrensfrei. Die Landesbauordnungen schließen den Außenbereich für Gartenhäuser, Garagen, Zäune und Pools überwiegend aus oder erlauben nur kleinere Größen, etwa:
- Gartenhaus: Baden-Württemberg und Bayern bis 20 m³, Niedersachsen bis 40 m³, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bis 10 m³;
- Zäune: fast überall nur offene, sockellose Einfriedungen für Land- und Forstwirtschaft;
- Pool: in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein nur als Nebenanlage nahe einem Wohngebäude (höchstens 50 m).
Warum im Außenbereich so wenig erlaubt ist, erklärt der Ratgeber Bauen im Außenbereich.
Welche Regeln gelten trotzdem?
Verfahrensfrei heißt nur: Niemand prüft vorher. Die Musterbauordnung stellt in § 59 klar, dass die Freiheit vom Verfahren nicht von den Anforderungen befreit; die Landesbauordnungen regeln es ebenso. Die Behörde kann jederzeit einschreiten und im Extremfall den Rückbau verlangen. Das betrifft vor allem:
- Bebauungsplan: Baugrenzen, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche, zulässige Grundfläche (GRZ). Auch Garagen und Carports zählen bei der Grundflächenzahl mit; dafür lässt die Baunutzungsverordnung eine begrenzte Überschreitung zu (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Wie das gerechnet wird, zeigt GRZ und GFZ berechnen.
- Abstandsflächen und Grenzbebauung: Auch ein verfahrensfreies Gartenhaus darf nicht beliebig an die Grenze. Wie Abstandsflächen berechnet werden, zeigt der Ratgeber Abstandsflächen berechnen.
- Örtliche Bauvorschriften: Gestaltungssatzungen können Materialien, Farben oder Zaunhöhen vorgeben.
- Denkmalschutz: In der Umgebung von Baudenkmälern ist oft eine Erlaubnis nötig, in Rheinland-Pfalz entfällt dort die Verfahrensfreiheit teilweise ganz.
- Nachbarrecht: Die Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln etwa Grenzabstände für Zäune und Hecken. Was ein Nachbar verlangen kann, erklärt Nachbar baut: Ihre Rechte.
- Wohnungseigentum: In einer Eigentümergemeinschaft braucht ein Carport oder Gartenhaus meist einen Beschluss.
Welche Fehler passieren bei genehmigungsfreien Vorhaben?
Die meisten Probleme entstehen nicht aus Absicht, sondern weil Größe, Nutzung oder Standort falsch eingeschätzt werden. Diese Fehler sehen wir bei Nachgenehmigungen immer wieder:
| Fehler | Folge | Besser |
|---|---|---|
| Grenze aus einem anderen Bundesland übernommen | Vorhaben ist zu groß und genehmigungspflichtig | die Liste des eigenen Landes lesen |
| Rauminhalt nur aus der Grundfläche geschätzt | Dach und Vordach fehlen in der Rechnung | außen messen, Dach mitrechnen |
| Überdachung später seitlich verglast | aus der Überdachung wird ein Wintergarten | vor dem Umbau Genehmigungspflicht prüfen |
| Gartenhaus als Gästezimmer genutzt | Aufenthaltsraum ohne Genehmigung | Nutzung beantragen oder Gartenhaus bleiben lassen |
| Carport neben bestehender Grenzgarage | zulässige Grenzlänge überschritten | Längen an jeder Grenze zusammenzählen |
| Bebauungsplan nicht angesehen | Bau außerhalb des Baufensters oder im Vorgarten | Plan bei der Gemeinde einsehen |
Spätestens beim Verkauf fallen solche Abweichungen auf: Käufer und Banken vergleichen Grundbuch, Bauakte und tatsächlichen Bestand. Wer unsicher ist, was einmal genehmigt wurde, kann die genehmigten Pläne über eine Bauakteneinsicht beschaffen und mit dem heutigen Zustand vergleichen.
Zu groß gebaut — was nun?
Wer die Grenze überschreitet, baut genehmigungspflichtig — und ohne Genehmigung schwarz. Ein Carport mit 55 statt 50 m² oder eine Terrassenüberdachung mit 35 statt 30 m² sind keine Seltenheit. Die Lösung ist meist einfach: Ist das Vorhaben sonst zulässig, lässt es sich nachträglich genehmigen. Den Rückbau kann die Behörde nur verlangen, wenn das Vorhaben auch inhaltlich gegen das Baurecht verstößt und sich nicht auf andere Weise in Ordnung bringen lässt.
Was droht, wenn nichts geschieht, erklärt der Ratgeber Schwarzbau: Abriss oder Nachgenehmigung?; den Ablauf zeigen die Seiten Carport und Garage und Terrassenüberdachung nachträglich genehmigen. Wurde ein Antrag bereits abgelehnt, hilft Baugenehmigung abgelehnt: was jetzt?.
So helfen wir
Wir prüfen, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist oder eine Genehmigung braucht, und stellen bei Bedarf den Bauantrag oder den Nachtragsantrag. Am Anfang steht die Gebäudevermessung — selbst per WohnScanner-App oder durch unsere Vermessungstechniker beim Aufmaß vor Ort. Daraus entstehen die Pläne des Bestands, mit denen fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten die Genehmigungsfähigkeit beurteilen. Wie der Antrag selbst entsteht, zeigt Bauantrag erstellen lassen.
Quellen
Stand aller Angaben: 21. Oktober 2026, jeweils die verfahrensfreien Vorhaben der Landesbauordnung.
- Baden-Württemberg: LBO § 50 mit Anhang 1
- Bayern: BayBO Art. 57
- Berlin: BauO Bln § 61
- Brandenburg: BbgBO § 61
- Bremen: BremLBO § 61
- Hamburg: HBauO § 61 mit Anlage
- Hessen: HBO § 63 mit Anlage
- Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V § 61
- Niedersachsen: NBauO § 60 mit Anhang
- Nordrhein-Westfalen: BauO NRW 2018 § 62
- Rheinland-Pfalz: LBauO § 62
- Saarland: LBO § 61
- Sachsen: SächsBO § 61
- Sachsen-Anhalt: BauO LSA § 60
- Schleswig-Holstein: LBO § 61
- Thüringen: ThürBO § 63














