Kurz gesagt: Zu einem vollständigen Bauantrag gehören der Antragsvordruck, ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der Lageplan, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, die Baubeschreibung und die nötigen Berechnungen. Hinzu kommen bautechnische Nachweise oder Erklärungen dazu, der Statistikbogen und je nach Vorhaben weitere Unterlagen wie Stellplatznachweis oder Nachbarzustimmung. Was genau verlangt wird, regelt die Bauvorlagenverordnung Ihres Bundeslandes.
Diese Checkliste ordnet die Bauvorlagen so, wie die Verordnungen sie aufbauen. Zu jeder Unterlage steht, wer sie erstellt, wann sie nötig ist und wo sie geregelt ist — mit den Abweichungen von Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
Welche Unterlagen gehören zu einem vollständigen Bauantrag?
Vollständig ist ein Bauantrag, wenn alle Bauvorlagen beiliegen, die die Bauvorlagenverordnung Ihres Landes für Ihr Vorhaben verlangt. Die Grundstruktur liefert ein Muster der Bauministerkonferenz: die Muster-Bauvorlagenverordnung (MBauVorlV), Fassung Februar 2007, zuletzt geändert im September 2020. Sie zählt in § 3 auf, was für eine bauliche Anlage vorzulegen ist. Die Länder haben eigene Verordnungen erlassen, die diesem Muster mehr oder weniger eng folgen.
Die folgende Checkliste fasst zusammen, was in den ausgewerteten Landesverordnungen vorkommt. Nicht jeder Punkt gilt für jedes Vorhaben.
Antrag und Lage
- Antragsvordruck. In vielen Ländern sind amtlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden. Bauherr und Entwurfsverfasser unterschreiben Antrag und Bauvorlagen (in Bayern Art. 64 Abs. 4 BayBO).
- Auszug aus der Liegenschaftskarte. Er zeigt das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke — in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Umkreis von mindestens 50 Metern. In Nordrhein-Westfalen muss er amtlich beglaubigt und höchstens sechs Monate alt sein.
- Lageplan. Er baut auf dem Katasterauszug auf und enthält das geplante Gebäude mit Außenmaßen, Höhenlage, Grenzabständen und Abstandsflächen. Je nach Land und Lage ist ein einfacher oder ein qualifizierter Lageplan nötig.
- Angaben zur Erschließung. Gefordert, wenn das Grundstück nicht an öffentliche Wasser-, Energie- und Abwassernetze angeschlossen werden kann oder nicht ausreichend an einer öffentlichen Straße liegt.
- Erhebungsbogen für die Statistik. Bauherren sind nach dem Hochbaustatistikgesetz auskunftspflichtig; der Bogen fragt unter anderem Wohnfläche, Nutzfläche und veranschlagte Kosten ab.
Bauzeichnungen
- Grundrisse aller Geschosse mit Raumnutzung, Treppen, Abgasanlagen und den für Rettungswege wichtigen Türen.
- Schnitte mit Gründung, vorhandenem und geplantem Gelände, Höhenlage des Erdgeschossfußbodens, lichten Raumhöhen und Dachneigungen.
- Ansichten mit Gelände und dem Anschluss an Nachbargebäude.
- Maßstab 1:100. So schreiben es Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen vor, Niedersachsen verlangt mindestens 1:100. Abweichen darf man nur, wenn es für die Beurteilung nötig oder ausreichend ist.
- Bei Umbauten: vorhandene, zu beseitigende und neue Bauteile unterscheidbar darstellen, mit den Zeichen und Farben aus der Anlage der Verordnung.
Baubeschreibung und Berechnungen
- Baubeschreibung. Sie erläutert Nutzung und Konstruktion, soweit das nicht aus den Plänen hervorgeht. Bayern verlangt die Gebäudeklasse, die Höhe und die Baukosten.
- Maß der baulichen Nutzung. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungen, ist das zulässige, vorhandene und geplante Maß zu berechnen — also vor allem GRZ und GFZ.
- Abstandsflächen. Sie werden im Lageplan dargestellt, für das geplante Gebäude und die bestehenden Anlagen. Wie tief sie sein müssen, zeigt der Ratgeber Abstandsflächen berechnen.
- Rauminhalt und Kosten. Nordrhein-Westfalen verlangt den Brutto-Rauminhalt nach DIN 277, Baden-Württemberg den umbauten Raum und die Baukosten in der Baubeschreibung.
- Wohn- und Nutzfläche. Nicht jede Bauvorlagenverordnung nennt sie ausdrücklich. Der Statistikbogen fragt sie aber ab, und viele Antragsvordrucke ebenfalls.
Bautechnische Nachweise
- Standsicherheit. Statische Berechnung und Konstruktionszeichnungen vom Tragwerksplaner. Ob der Nachweis mit dem Antrag eingereicht und geprüft wird, hängt von Land und Gebäudeklasse ab; oft genügt zunächst eine Erklärung des Tragwerksplaners.
- Brandschutz. Bauteile, Rettungswege, Abstände und Löschwasserversorgung, eingetragen in Lageplan, Zeichnungen und Baubeschreibung; bei Sonderbauten als eigenes Brandschutzkonzept.
- Wärmeschutz. Die energetischen Anforderungen ergeben sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für einen Neubau ist die Erfüllungserklärung nach § 92 GModG nach Fertigstellung vorzulegen, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Wer sie ausstellen darf, regelt ebenfalls das Land.
- Schallschutz. Wo bauordnungsrechtlich gefordert, als Berechnung.
Je nach Vorhaben
- Grundstücksentwässerung. Baden-Württemberg verlangt eine eigene Darstellung, die vor Baubeginn nachgereicht werden kann; in Nordrhein-Westfalen gehören die Entwässerungsleitungen in den Lageplan.
- Stellplatznachweis. Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Stellplätze im Lageplan. Wie viele nötig sind, folgt aus Landesrecht und gegebenenfalls einer Satzung der Gemeinde.
- Baumbestand. Bayern verlangt geschützten Baumbestand im Lageplan; maßgeblich ist oft eine Baumschutzsatzung der Gemeinde.
- Denkmalschutz. Baudenkmäler auf dem Grundstück und nebenan gehören in den Lageplan. In Bayern entfällt die gesonderte denkmalrechtliche Erlaubnis, wenn eine Baugenehmigung nötig ist (Art. 6 Abs. 5 BayDSchG).
- Nachbarunterschriften. In Bayern legt der Bauherr den Eigentümern der Nachbargrundstücke Lageplan und Bauzeichnungen zur Zustimmung vor; im Antrag ist anzugeben, ob sie zugestimmt haben (Art. 66 BayBO). In Baden-Württemberg benachrichtigt die Gemeinde Angrenzer nur bei Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften — und nicht, wenn sie die Bauvorlagen unterschrieben haben (§ 55 LBO).
- Abweichungsanträge und, wo nötig, die Übernahme einer Abstandsfläche durch den Nachbarn.
Wer erstellt welche Bauvorlage — und wann ist sie nötig?
Den Großteil der Bauvorlagen erstellt der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser; Lageplan, Statik und Statistik kommen teils von anderen. Die Fundstellen sind Beispiele aus den ausgewerteten Ländern, keine abschließende Liste.
| Unterlage | Wer erstellt sie | Wann nötig | Fundstelle (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Antragsvordruck | Bauherr und Entwurfsverfasser unterschreiben | immer | Art. 64 Abs. 4 BayBO |
| Auszug aus der Liegenschaftskarte | Katasteramt bzw. Vermessungsverwaltung | in der Regel immer | § 7 Abs. 1 BauVorlV (BY), § 2 BauPrüfVO (NRW) |
| Einfacher Lageplan | Entwurfsverfasser auf Katastergrundlage; in NI fertigt oder beglaubigt eine Vermessungsstelle die Katasterangaben | wenn Außenwände, Dach oder Nutzung sich ändern | § 7 BauVorlV (BY), § 11 NBauVorlVO (NI) |
| Qualifizierter bzw. beurkundeter Lageplan | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsbehörde | Grenzbebauung, Mindestabstände, ungeklärte Grenzen, Baulast | § 5 LBOVVO (BW), § 3 Abs. 3 BauPrüfVO (NRW), § 11 Abs. 4 NBauVorlVO (NI) |
| Bauzeichnungen 1:100 | Entwurfsverfasser | immer | § 8 BauVorlV (BY), § 6 LBOVVO (BW), § 4 BauPrüfVO (NRW) |
| Baubeschreibung | Entwurfsverfasser | im Genehmigungsverfahren | § 9 BauVorlV (BY), § 7 LBOVVO (BW) |
| Berechnung GRZ, GFZ | Entwurfsverfasser; in NRW beim beurkundeten Lageplan der Vermesser | Bebauungsplan mit Festsetzungen zum Maß | § 3 Nr. 7 BauVorlV (BY), § 3 Abs. 2 BauPrüfVO (NRW) |
| Rauminhalt, Baukosten | Entwurfsverfasser | bei Gebäuden, je nach Land | § 6 BauPrüfVO (NRW), § 7 Abs. 3 LBOVVO (BW) |
| Standsicherheit | Tragwerksplaner | immer zu erstellen; Vorlage und Prüfung je nach Gebäudeklasse | §§ 10, 15 BauVorlV (BY), § 8 BauPrüfVO (NRW) |
| Brandschutz | Entwurfsverfasser, bei Sonderbauten Fachplaner | je nach Gebäudeklasse; Konzept bei Sonderbauten | § 11 BauVorlV (BY), § 9 BauPrüfVO (NRW) |
| Erfüllungserklärung Wärmeschutz | nach Landesrecht Berechtigte | Neubau, Vorlage meist nach Fertigstellung | § 92 GModG |
| Grundstücksentwässerung | Entwurfsverfasser oder Fachplaner | je nach Land und Anschluss | § 8 LBOVVO (BW) |
| Stellplatznachweis | Entwurfsverfasser | wenn notwendige Stellplätze entstehen | § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlV (BY) |
| Statistikbogen | Bauherr | Bauvorhaben, die der Bautätigkeitsstatistik unterliegen | § 6 HBauStatG |
| Nachbarzustimmung | Bauherr holt sie ein | BY stets anzugeben, BW bei nachbarschützenden Abweichungen | Art. 66 BayBO, § 55 LBO (BW) |
| Abweichungsantrag | Entwurfsverfasser | bei Abweichung von Vorschriften | § 3 Nr. 9 BauVorlV (BY) |
Wer zur Unterschrift unter die Bauvorlagen berechtigt ist, regeln die Landesbauordnungen. Was Lageplan, Statik und Gebühren kosten, steht im Ratgeber Was kostet ein Bauantrag?
Wo weichen die Bundesländer voneinander ab?
Aufbau und Inhalt ähneln sich, aber Name der Verordnung, Maßstab des Lageplans und die Frage, wer ihn zeichnen darf, unterscheiden sich deutlich. Vier Beispiele, geprüft am amtlichen Text (Stand Oktober 2026):
| Land | Verordnung und Fundstelle | Lageplan | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Bayern | Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10.11.2007, GVBl. S. 792, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 | Maßstab nicht kleiner als 1:1000; auf beglaubigtem oder automatisiert abgerufenem Katasterauszug | Nachbarzustimmung nach Art. 66 BayBO; außer bei Sonderbauten genügt für die Standsicherheit eine Erklärung des Tragwerksplaners, spätestens mit der Baubeginnsanzeige |
| Baden-Württemberg | Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13.11.1995, GBl. S. 794, zuletzt geändert 2025 | 1:500, mit zeichnerischem und schriftlichem Teil; Sachverständiger bei Grenzbebauung oder Mindestabständen | Kenntnisgabeverfahren ohne Baubeschreibung; eigene Darstellung der Entwässerung; Einreichung elektronisch (§ 53 Abs. 2 LBO) |
| Nordrhein-Westfalen | Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6.12.1995, GV. NW. S. 1241, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2024 | mindestens 1:500; von Katasteramt oder Vermessungsingenieur, unter anderem, wenn Grenzen nicht festgestellt sind oder eine Baulast besteht | Katasterauszug höchstens sechs Monate alt; Brutto-Rauminhalt nach DIN 277; weniger Einzelangaben für Wohngebäude der Klassen 1 bis 3 mit höchstens zwei Wohnungen |
| Niedersachsen | Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) vom 23.11.2021, Nds. GVBl. S. 760 | mindestens 1:500; einfach oder qualifiziert, Katasterangaben von einer Vermessungsstelle | zusätzlich Auszug aus der Amtlichen Karte 1:5000; genaue technische Vorgaben für elektronische Dokumente |
Zwei Folgen für die Praxis: Eine Checkliste aus einem anderen Land kann Unterlagen vergessen oder überflüssige verlangen. Und die Bauaufsicht darf im Einzelfall mehr verlangen oder auf Unterlagen verzichten — das steht ausdrücklich in den Verordnungen. Im Zweifel gilt die Liste Ihres Bauamts.
Welche Unterlagen brauchen Freistellung, vereinfachtes und reguläres Verfahren?
Die Unterlagen unterscheiden sich weniger, als viele erwarten — was sich ändert, ist vor allem, was die Behörde prüft. Welches Verfahren gilt, ergibt sich in einer festen Reihenfolge:
- Ist das Vorhaben verfahrensfrei?
Kleine Vorhaben wie Gartenhäuser, Terrassen oder Carports bis zu bestimmten Größen brauchen kein Verfahren — die Grenzen legt jede Landesbauordnung fest.
→ Verfahrensfrei: kein Antrag, aber alle Vorschriften gelten trotzdem.
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben ihn ein?
Wohngebäude, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und erschlossen sind, können in vielen Ländern ohne Genehmigung gebaut werden.
→ Genehmigungsfreistellung: Unterlagen einreichen, nach Ablauf der Frist bauen.
- Kein Bebauungsplan, Abweichungen nötig oder die Gemeinde verlangt ein Verfahren?
Dann wird ein Bauantrag gestellt. Für Wohngebäude prüft die Bauaufsicht meist nur einen Teil der Vorschriften.
→ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
- Sonderbau, großes Gebäude oder besondere Nutzung?
Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten oder Hochhäuser prüft die Bauaufsicht umfassend.
→ Reguläres Baugenehmigungsverfahren.
- Genehmigungsfreistellung. Die Bauvorlagen werden eingereicht, aber nicht geprüft. Nordrhein-Westfalen verlangt Lageplan und Bauzeichnungen, bei Gebäudeklasse 1 und 2 eine Erklärung des Entwurfsverfassers zum Brandschutz. Im Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg entfällt die Baubeschreibung, dafür bestätigen Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger ihre Unterlagen. Details zu allen Ländern stehen im Ratgeber Genehmigungsfreistellung.
- Vereinfachtes Verfahren. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Berechnungen gehören dazu. Ob bautechnische Nachweise geprüft werden, hängt von Land und Gebäudeklasse ab; Baden-Württemberg verlangt zum Antrag nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis.
- Reguläres Verfahren. Zu den Unterlagen des vereinfachten Verfahrens kommen weitere Nachweise, die die Behörde prüft — in Nordrhein-Westfalen etwa das Brandschutzkonzept für Sonderbauten.
Wichtig: Auch wenn Nachweise nicht eingereicht werden, müssen sie vor Baubeginn vorliegen. Fehlende Prüfung heißt nicht fehlende Pflicht.
Kann man den Bauantrag digital einreichen?
Ja, in vielen Regionen — aber nicht überall über dasselbe Portal. Das Muster sieht die elektronische Einreichung als Regelfall vor, mit einer eigenen PDF/A-Datei je Bauvorlage. Die Umsetzung in den Ländern ist unterschiedlich weit:
- Baden-Württemberg: Bauantrag und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der Baurechtsbehörde einzureichen (§ 53 Abs. 2 LBO).
- Bayern: Der Digitale Bauantrag läuft über Online-Assistenten der einzelnen Behörden. Laut Bauministerium bieten ihn noch nicht alle 135 Bauaufsichtsbehörden an; welche teilnehmen, regelt die Digitale Bauantragsverordnung.
- Nordrhein-Westfalen: Das Bauportal.NRW war im Januar 2026 laut Landesregierung in 71 unteren Bauaufsichtsbehörden produktiv.
- Niedersachsen: Die NBauVorlVO legt technische Anforderungen an elektronische Dokumente fest, etwa PDF/A und keine Kommentare oder Dateianhänge in den Dateien.
Welcher Weg bei Ihrem Bauamt gilt, steht auf dessen Website. Digital heißt nicht weniger Unterlagen — nur andere Formvorschriften.
Warum vermeiden genaue Bestandspläne Nachforderungen?
Weil bei jedem Umbau, Anbau oder Ausbau der Bestand die Grundlage aller anderen Bauvorlagen ist. Die Bauzeichnungen müssen bei einer Änderung zeigen, welche Bauteile bleiben, entfallen und neu entstehen. Schnitte nennen lichte Raumhöhen und Wandhöhen, aus denen die Abstandsflächen folgen. Die Flächen- und Nutzungsberechnungen bauen auf denselben Maßen auf.
Bayern formuliert dazu ein ausdrückliches Übereinstimmungsgebot: Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen müssen zueinander passen. Stimmen die alten Pläne aus der Bauakte nicht mehr mit dem Gebäude überein, entstehen genau diese Widersprüche — eine Wand steht anders, ein Dachgeschoss ist ausgebaut, ein Anbau fehlt im Plan. Die Bauaufsicht fordert dann nach, oder der Fehler fällt erst auf der Baustelle auf.
Deshalb lohnt sich vor jeder Planung zweierlei: die vorhandenen Unterlagen über eine Bauakteneinsicht beschaffen und das Gebäude neu aufmessen. Ein Aufmaß zeigt den Ist-Zustand; die alte Akte zeigt, was genehmigt ist. Erst beides zusammen sagt, ob der Bestand legal ist und worauf der Antrag aufbauen kann. Den Lageplan eines Vermessungsingenieurs ersetzt die Gebäudevermessung nicht — sie liefert die Maße des Gebäudes, nicht die Grenzen des Grundstücks.
Welche Fehler führen zu Nachforderungen?
Die meisten Nachforderungen betreffen fehlende Unterschriften, veraltete Grundlagen und Widersprüche zwischen den Unterlagen:
- Katasterauszug zu alt oder nicht beglaubigt. Nordrhein-Westfalen akzeptiert höchstens sechs Monate; Bayern verlangt einen beglaubigten oder für die Bauvorlage abgerufenen Auszug.
- Einfacher statt qualifizierter Lageplan. Wer an die Grenze baut oder Mindestabstände ausreizt, braucht je nach Land einen Lageplan vom Vermessungsingenieur.
- Bestandspläne passen nicht zum Gebäude. Abweichungen zwischen Plan und Wirklichkeit führen zu Rückfragen oder falschen Abstandsflächen.
- Umbau nicht farbig gekennzeichnet. Bestand, Abbruch und Neubau müssen mit den vorgeschriebenen Zeichen und Farben unterscheidbar sein.
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung fehlt, obwohl ein Bebauungsplan GRZ oder GFZ festsetzt.
- Abstandsflächen nicht dargestellt oder nur für das neue Gebäude, nicht für den Bestand.
- Unterschriften fehlen — von Bauherr, Entwurfsverfasser oder, in Bayern, die Angabe zur Nachbarzustimmung.
- Widersprüche zwischen Zeichnung, Baubeschreibung und Berechnung, etwa unterschiedliche Raumhöhen oder Flächen.
- Abweichungsantrag vergessen. Wo von einer Vorschrift abgewichen werden soll, braucht es einen eigenen, begründeten Antrag.
- Formvorschriften der Einreichung missachtet, zum Beispiel kein PDF/A oder mehrere Bauvorlagen in einer Datei.
In Bayern prüft die Bauaufsicht den Antrag innerhalb von drei Wochen auf Vollständigkeit. Werden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn die Behörde darauf hingewiesen hat (Art. 65 Abs. 1 BayBO).
Wie kommen Sie zu vollständigen Bauvorlagen?
Bei uns beginnt jeder Bauantrag mit der Gebäudevermessung — erst danach wird geplant. Sie scannen Ihr Gebäude selbst mit der WohnScanner-App, oder unsere Vermessungstechniker messen vor Ort auf. Aus dem Aufmaß entstehen maßgenaue Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Bestands.
In der Grundlagenermittlung prüfen wir dann, welches Verfahren gilt, welche Bauvorlagen Ihr Land und Ihr Bauamt verlangen und ob ein qualifizierter Lageplan nötig ist. Den Bauantrag stellen fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten auf; die Bauvorlagen unterschreibt ein bauvorlageberechtigter Planverfasser. Grundlagenermittlung und Bauantrag berechnen wir individuell nach der Vermessung und nennen Ihnen einen Festpreis im schriftlichen Angebot.
Quellen
- Bauministerkonferenz: Mustervorschriften, darunter Muster-Bauvorlagenverordnung (MBauVorlV), Fassung Februar 2007, zuletzt geändert 25.09.2020
- Bayern: Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), Art. 64 BayBO, Art. 65 BayBO, Art. 66 BayBO, Art. 6 BayDSchG
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Digitaler Bauantrag — teilnehmende Behörden
- Baden-Württemberg: Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), § 53 LBO, § 55 LBO
- Nordrhein-Westfalen: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO); Landesregierung NRW, Pressemitteilung vom 12.01.2026: Bauantrag ohne Papier
- Niedersachsen: Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) vom 23.11.2021, Nds. GVBl. S. 760; Synopse des Umweltministeriums
- Hochbaustatistikgesetz §§ 3 und 6
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) § 92

