Kurz gesagt: Wird ein Dachboden zu Wohnraum ausgebaut, ist das eine Nutzungsänderung, für die grundsätzlich eine Genehmigung nötig ist. Viele Länder haben den Dachgeschossausbau inzwischen erleichtert — bis hin zur Verfahrensfreiheit. Wurde ohne Genehmigung ausgebaut, lässt sich das meist nachträglich legalisieren: mit Bestandsplänen, Nachweisen zu Raumhöhe, Rettungsweg, Statik und Wärmeschutz und einem Bauantrag, den die Behörde nach heutigem Recht prüft.
Ist ein Dachgeschossausbau genehmigungspflichtig?
Ja, sobald aus einem Speicher oder Dachboden Aufenthaltsraum wird — es sei denn, das Landesrecht macht eine ausdrückliche Ausnahme. Ausgangspunkt jeder Landesbauordnung ist der Grundsatz, dass Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen eine Baugenehmigung brauchen, soweit nichts anderes bestimmt ist (zum Beispiel Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Eine Nutzungsänderung ist nur dann ohne Verfahren zulässig, wenn für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gelten als für die alte (etwa Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO BW). Genau das ist beim Dachausbau nicht der Fall. Ein Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszimmer ist ein Aufenthaltsraum, und für Aufenthaltsräume stellt das Bauordnungsrecht eigene Anforderungen. Typische Auslöser für die Genehmigungspflicht sind:
- Aufenthaltsräume: Mindestraumhöhe, Fenster zur Belichtung und Belüftung, Schallschutz.
- Nutzungsänderung: Aus Abstellfläche wird Wohnfläche, oft sogar eine eigene Wohnung.
- Dachgauben und Dacheinschnitte: Sie verändern die äußere Gestalt und können Abstandsflächen auslösen.
- Statik: Die alte Dachbodendecke war oft nicht für Wohnnutzung mit Estrich, Trockenbau und Möbeln ausgelegt.
- Brandschutz: Jede Wohnung braucht einen zweiten Rettungsweg, und das Gebäude kann in eine höhere Gebäudeklasse rutschen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Verfahren und Anforderungen. Auch wo ein Land den Ausbau ohne Baugenehmigung zulässt, gelten alle Vorschriften weiter. Die Bayerische Bauordnung sagt das ausdrücklich: Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen (Art. 55 Abs. 2 BayBO), ähnlich § 50 Abs. 5 LBO BW. Wer ohne Verfahren ausbaut, trägt die Verantwortung allein.
Welche Länder erleichtern den Dachgeschossausbau?
Die meisten Länder haben den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken in den letzten Jahren vereinfacht — überwiegend über die Genehmigungsfreistellung, Bayern sogar mit Verfahrensfreiheit. Bei der Freistellung prüft niemand die Bauvorlagen. Sie werden eingereicht, und wenn Gemeinde oder Bauaufsicht nicht binnen der Frist ein Genehmigungsverfahren verlangen, darf gebaut werden. Neu ist, dass viele Länder dafür beim Dachausbau keinen Bebauungsplan mehr voraussetzen: Es genügt der unbeplante Innenbereich nach § 34 BauGB.
| Land | Weg für den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken | Vorschrift |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Nutzungsänderung zu Wohnraum im Innenbereich verfahrensfrei; bauliche Änderungen wie Gauben gesondert prüfen, im Bebauungsplangebiet Kenntnisgabeverfahren | § 50 Abs. 2 Nr. 2, § 51 LBO |
| Bayern | verfahrensfrei samt Gauben, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen unverändert bleiben; Anzeige an die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn | Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 7 BayBO |
| Berlin | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 62 BauO Bln |
| Brandenburg | bis 31.12.2026 Bauanzeigeverfahren nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet; ab 01.01.2027 Freistellung für alle Anlagen außer Sonderbauten, auch im Innenbereich | § 62 BbgBO |
| Bremen | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich; § 62 wird zum 01.01.2027 neu gefasst | § 62 BremLBO |
| Hamburg | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 62 HBauO |
| Hessen | Genehmigungsfreistellung samt Gauben, auch im Innenbereich | § 64 Abs. 1a HBO |
| Mecklenburg-Vorpommern | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 62 LBauO M-V |
| Niedersachsen | genehmigungsfrei mit Erleichterungen nach § 85a, im Innenbereich erst nach Feststellung der Zulässigkeit durch die Bauaufsicht; Standsicherheits- und Brandschutznachweis müssen geprüft sein | § 62 Abs. 1a, 2 NBauO |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfreistellung samt Gauben, auch im Innenbereich | § 63 BauO NRW 2018 |
| Rheinland-Pfalz | Freistellungsverfahren, seit 2026 auch im Innenbereich | § 67 LBauO |
| Saarland | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 63 LBO |
| Sachsen | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 62 SächsBO |
| Sachsen-Anhalt | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 61 BauO LSA |
| Schleswig-Holstein | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 62 LBO SH |
| Thüringen | Genehmigungsfreistellung, auch im Innenbereich | § 64 ThürBO |
Stand der Tabelle ist der 9. Oktober 2026. Ausgenommen sind überall Sonderbauten, und die Gemeinde kann in den Freistellungsverfahren ein Genehmigungsverfahren verlangen. Fristen und Einreichungsstellen je Land stehen im Ratgeber Genehmigungsfreistellung.
Für einen Ausbau, der schon stattgefunden hat, hilft die Tabelle doppelt. Sie zeigt, welcher Weg heute offensteht. Und sie zeigt, dass ein Ausbau, der vor Jahren eine Baugenehmigung gebraucht hätte, heute womöglich in einem einfacheren Verfahren zu legalisieren ist. An den baulichen Anforderungen ändert das nichts.
Welche Anforderungen muss ein ausgebautes Dachgeschoss erfüllen?
Ein ausgebautes Dachgeschoss muss als Aufenthaltsraum taugen: ausreichend hoch, belichtet, mit zwei Rettungswegen, tragfähig und gedämmt. Diese Punkte prüft die Behörde im Genehmigungsverfahren — und sie sind auch dann einzuhalten, wenn das Land den Ausbau freistellt.
Raumhöhe. Jede Landesbauordnung legt die Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen selbst fest, mit eigenen Regeln für Dachräume. Meist muss die Höhe nur über einem Teil der Grundfläche erreicht werden, und niedrige Raumteile unter den Schrägen zählen nicht mit. Mehrere Länder verzichten für Ein- und Zweifamilienhäuser ganz auf eine Mindesthöhe:
| Land | Vorschrift | lichte Höhe | Dachgeschoss | Keller |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 34 LBO | 2,30 m | Liegt der Raum ganz oder überwiegend im Dachraum, genügen 2,2 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,5 m lichte Höhe zählen nicht. | Räume mit Fußboden unter Gelände zulässig, wenn das Gelände vor notwendigen Fenstern höchstens 45 Grad geneigt anschließt; Brüstungsoberkante mind. 1,3 m unter der Decke. |
| Bayern | Art. 45 BayBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachgeschoss 2,20 m über der Hälfte der Nutzfläche; Raumteile unter 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Berlin | § 47 BauO Bln | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Brandenburg | § 47 BbgBO | 2,30 m | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Bremen | § 47 BremLBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Hamburg | § 47 HBauO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m genügen | Im Dachraum 2,30 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Hessen | § 50 HBO | 2,40 m | Im Dachgeschoss 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m lichte Höhe bleiben außer Betracht. | In Kellergeschossen genügt eine lichte Raumhöhe von 2,20 m. |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 47 LBauO M-V | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m genügen | Im Dachraum 2,20 m über mind. der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Niedersachsen | § 43 NBauO | 2,40 m | Im obersten Geschoss im Dachraum genügen 2,20 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; gilt auch, wenn die Fläche überwiegend unter Dachschrägen liegt. | Kellerräume nur als Aufenthaltsräume zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern höchstens 70 cm über deren Fußboden liegt (§ 43 Abs. 4). |
| Nordrhein-Westfalen | § 46 BauO NRW | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): 2,30 m können gestattet werden | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | Wie Dachraum: im Kellergeschoss 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche (seit 01.01.2024). |
| Rheinland-Pfalz | § 43 LBauO (Dachraum/Keller in § 45 LBauO) | 2,40 m | § 45 Abs. 4: im Dachraum 2,20 m über der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | § 45 Abs. 1: Aufenthaltsräume im Kellergeschoss nur, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern höchstens 0,70 m über dem Fußboden liegt. |
| Saarland | § 45 LBO | 2,30 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
| Sachsen | § 47 SächsBO | 2,40 m | Abweichend: im Dachraum 2,30 m (nicht 2,20 m) über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Sachsen-Anhalt | § 46 BauO LSA | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
| Schleswig-Holstein | § 47 LBO | 2,30 m | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. | — |
| Thüringen | § 50 ThürBO | 2,40 m Ein- und Zweifamilienhaus (GK 1/2): keine Mindesthöhe vorgeschrieben | Im Dachraum 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 m außer Betracht. | — |
Belichtung. Aufenthaltsräume brauchen Fenster ins Freie. Bayern verlangt ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums (Art. 45 BayBO); Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz lassen ein Zehntel genügen.
Zweiter Rettungsweg. Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum braucht in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der erste führt über die Treppe, der zweite kann eine Stelle sein, die die Feuerwehr mit Leitern erreicht (Art. 31 Abs. 1 und 2 BayBO). Im Dachgeschoss ist das meist ein Rettungsfenster. In Bayern muss es im Lichten mindestens 0,60 m breit und 1 m hoch sein, darf höchstens 1,20 m über dem Fußboden liegen und bei Dachfenstern nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt (Art. 35 Abs. 4 BayBO). Andere Länder haben eigene Maße. Nicht jedes Dachflächenfenster erfüllt diese Werte.
Brandschutz und Gebäudeklasse. Die Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe des obersten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist (zum Beispiel § 2 Abs. 4 LBO BW). Ein Ausbau kann das Haus deshalb in eine höhere Klasse heben, mit strengeren Anforderungen an Wände, Decken und Treppenraum. Baden-Württemberg hat dafür ausdrücklich Erleichterungen für bestehende Gebäude geschaffen (§ 27f LBO).
Statik. Ob Decke und Dachstuhl die neuen Lasten tragen, weist ein Tragwerksplaner nach. Das gilt besonders, wenn für eine Gaube Sparren ausgewechselt werden.
Wärmeschutz. Wer einen kalten Dachboden zu beheizten Räumen ausbaut, erweitert das Gebäude im Sinne des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, früher GEG). Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust der neuen Außenbauteile das 1,2-Fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten (§ 39 Abs. 1 GModG). Kommen mehr als 50 m² zusammenhängende Nutzfläche hinzu, ist zusätzlich der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen (§ 39 Abs. 2). Für erneuerte Bauteile am Bestand gelten die Höchstwerte der Anlage 7 (§ 36 GModG).
Abstandsflächen bei Gauben. Gauben und andere Dachaufbauten werden je nach Land unterschiedlich auf die Wandhöhe angerechnet. Baden-Württemberg lässt Gauben, die neuen Wohnraum schaffen, unter Bedingungen ganz unberücksichtigt (§ 5 Abs. 5 LBO). Wie die Länder rechnen, steht unter Abstandsflächen berechnen.
Wie läuft die nachträgliche Genehmigung ab?
Die nachträgliche Genehmigung ist ein gewöhnlicher Bauantrag — nur dass der Bau schon steht. Die Behörde prüft, ob der Ausbau genehmigungsfähig ist. Ist er es, erteilt sie die Genehmigung, und der Zustand ist legal. Die Bauaufsicht kann einen solchen Antrag auch selbst verlangen (Art. 76 Satz 3 BayBO).
- Bauakte einsehen. Erst die Bauakteneinsicht zeigt, was genehmigt ist: Steht das Dachgeschoss als Speicher in den Plänen, oder gibt es schon eine Genehmigung für einen Teil?
- Bestand vermessen. Der Ausbau wird so aufgenommen, wie er gebaut ist — Grundriss, Höhen unter den Schrägen, Fenster, Treppe.
- Genehmigungsfähigkeit prüfen. Planungsrecht, Raumhöhe, Belichtung, Rettungswege, Abstandsflächen, Brandschutz. Am Ende steht eine Einschätzung, was passt und was nachgerüstet werden muss.
- Bauvorlagen und Nachweise aufstellen. Bestandspläne, Baubeschreibung, Flächenberechnung und die Fachnachweise. Die Bauvorlagen unterschreibt ein bauvorlageberechtigter Planverfasser.
- Einreichen. Bei der Bauaufsicht oder, wo das Land es vorsieht, im Freistellungsverfahren. Für eine Legalisierung ist ein Bescheid oft der sicherere Weg, weil nur er die Prüfung dokumentiert.
- Nachforderungen beantworten und nachrüsten. Häufig verlangt die Behörde ein größeres Rettungsfenster, einen Brandschutznachweis oder Dämmung. Danach ergeht der Bescheid.
Geprüft wird nach dem Recht, das bei der Entscheidung gilt. Für den Dachausbau ist das oft ein Vorteil: Erleichterungen, die heute gelten, kommen deshalb grundsätzlich auch einem Ausbau zugute, der älter ist als sie. Umgekehrt helfen alte Vorschriften nur, wenn der Ausbau sie nachweislich eingehalten hat. Das betrifft vor allem den Wärmeschutz.
Was droht ohne Genehmigung — und schützt der Bestandsschutz?
Ohne Genehmigung kann die Behörde die Nutzung untersagen, im äußersten Fall den Rückbau anordnen und ein Bußgeld verhängen. Die Befugnisse stehen in jeder Landesbauordnung, zum Beispiel in Art. 76 BayBO und § 65 LBO BW:
| Maßnahme | Voraussetzung | Beispiel |
|---|---|---|
| Nutzungsuntersagung | Räume werden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt | Art. 76 Satz 2 BayBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO BW |
| Beseitigung, Rückbau | rechtswidrig errichtet oder geändert, und rechtmäßige Zustände lassen sich nicht auf andere Weise herstellen | Art. 76 Satz 1 BayBO, § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO BW |
| Bußgeld | Errichten, Ändern oder Nutzen ohne erforderliche Genehmigung | bis 500.000 € in Bayern (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayBO), bis 100.000 € in Baden-Württemberg (§ 75 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 LBO) |
Die Bedingung beim Rückbau ist entscheidend: Lässt sich der Ausbau nachträglich genehmigen, ist das die „andere Weise“, und ein Abriss scheidet in aller Regel aus. Die Nutzungsuntersagung ist dagegen schon möglich, solange die Genehmigung fehlt. Die genannten Beträge sind Höchstwerte; die Länder setzen unterschiedliche Rahmen.
Der Bestandsschutz-Irrtum. Viele Eigentümer glauben, ein Ausbau sei nach zehn oder zwanzig Jahren „verjährt“ oder genieße Bestandsschutz. Beides stimmt so nicht. Die Vorschriften über Nutzungsuntersagung und Beseitigung enthalten keine Frist, und dass die Behörde lange nichts unternommen hat, ersetzt keinen Bescheid. Bestandsschutz hat ein Ausbau, wenn er genehmigt und genehmigungskonform gebaut wurde. Baden-Württemberg hat das 2026 ausdrücklich ins Gesetz geschrieben und ergänzt: Geschützt ist auch, was bei seiner Errichtung dem geltenden Recht entsprach oder später hätte genehmigt werden können (§ 76 Abs. 1 LBO BW). Diesen Nachweis muss im Streitfall der Eigentümer führen — mit Plänen, Fotos, Rechnungen und dem Recht von damals.
Was bedeutet ein ungenehmigter Ausbau für Verkauf und Finanzierung?
Beim Verkauf ist ein ungenehmigtes Dachgeschoss in der Regel ein Sachmangel, über den der Verkäufer aufklären muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine fehlende Baugenehmigung regelmäßig einen Sachmangel begründet. Der Mangel liegt schon darin, dass die baurechtlich gesicherte Befugnis fehlt, die Räume wie vereinbart zu nutzen (BGH, Urteil vom 12. April 2013, V ZR 266/11 — der Fall betraf eine ausgebaute Dachgeschosswohnung). Ein vereinbarter Haftungsausschluss hilft nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt (§ 444 BGB).
Dazu kommt die Wohnfläche. Die Bauakte weist das Dachgeschoss als Speicher aus, die Exposé-Angabe rechnet es als Wohnraum. Wer finanziert, muss mit Rückfragen rechnen, sobald sich beide Zahlen widersprechen. Wie Wohnfläche und Baurecht zusammenhängen und warum eine ungenehmigte Fläche nicht einfach weggelassen oder mitgezählt werden kann, erklärt der Ratgeber Wohnfläche und Baurecht.
Für Eigentümer und Makler heißt das: Die Genehmigungslage sollte vor dem Inserat geklärt sein. Eine erteilte Nachgenehmigung ist das stärkste Argument im Verkaufsgespräch. Ist sie beantragt, aber noch nicht erteilt, gehört das offen in die Verhandlung und in den Kaufvertrag.
Welche Unterlagen braucht die nachträgliche Genehmigung?
Gebraucht werden dieselben Bauvorlagen wie für einen neuen Ausbau — nur zeichnen sie den Bestand statt eines Entwurfs. Welche Unterlagen genau gefordert sind, regelt die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Landes. Für den Dachausbau sind typisch:
| Unterlage | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|
| Bestandspläne: Grundrisse, Schnitte, Ansichten | zeigen den gebauten Zustand, die lichten Höhen unter den Schrägen und die Gauben |
| Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung | belegt Fläche und Nutzung, Grundlage für Gebühr und spätere Verkaufsangaben |
| Lageplan | bei Gauben und Abstandsflächen |
| Standsicherheitsnachweis | Tragfähigkeit von Decke und Dachstuhl für die Wohnnutzung |
| Wärmeschutznachweis nach GModG | Anforderungen nach § 39 und gegebenenfalls § 36 |
| Brandschutznachweis | Rettungswege, Gebäudeklasse, Bauteile |
| Baubeschreibung | Konstruktion, Materialien, Nutzung |
Warum die Gebäudevermessung der Startpunkt ist. Jede Unterlage in dieser Liste baut auf denselben Maßen auf. Die Schnitte brauchen die echten Höhen unter den Schrägen, sonst lässt sich die Raumhöhe nicht nachweisen. Die Wohnflächenberechnung braucht die 1-m- und 2-m-Linien. Die Statik braucht Spannweiten und Sparrenquerschnitte, der Wärmeschutznachweis die Flächen der Außenbauteile. Alte Pläne aus der Bauakte zeigen den Speicher, nicht den Ausbau. Wer den Bestand einmal sauber aufnimmt, vermeidet, dass Planer, Statiker und Energieberater mit unterschiedlichen Zahlen arbeiten.
Welche Fehler passieren bei der nachträglichen Genehmigung?
Die meisten Probleme entstehen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt wird.
- Auf Verjährung hoffen. Ein ungenehmigter Ausbau wird durch Zeitablauf nicht legal. Das Risiko wächst eher, weil spätestens der Käufer fragt.
- Verfahrensfrei mit anforderungsfrei verwechseln. Auch ein verfahrensfreier oder freigestellter Ausbau muss Raumhöhe, Rettungsweg, Statik und Wärmeschutz einhalten.
- Den Rettungsweg übersehen. Ein Dachflächenfenster in der falschen Größe oder zu weit von der Traufe entfernt ist kein Rettungsweg. Das ist ein typischer Nachrüstpunkt.
- Mit alten Plänen arbeiten. Pläne aus der Bauakte oder aus der Bauzeit zeigen nicht, was gebaut wurde. Ein Antrag auf dieser Basis führt zu Nachforderungen.
- Die Gebäudeklasse nicht prüfen. Steigt sie durch den Ausbau, ändern sich die Brandschutzanforderungen für das ganze Haus.
- Gauben ohne Abstandsflächenprüfung bauen. Eine Gaube zur Grenze hin kann die Abstandsfläche verschieben und den Nachbarn auf den Plan rufen.
- Erst kurz vor dem Notartermin handeln. Aufmaß, Prüfung, Nachweise und Verfahren brauchen Vorlauf. Wer verkaufen will, sollte die Genehmigungslage klären, bevor das Haus inseriert wird.
Wie helfen wir bei der Nachgenehmigung?
Bei uns beginnt jede Nachgenehmigung mit der Gebäudevermessung — per WohnScanner-App oder durch unsere Vermessungstechniker vor Ort. Aus dem Aufmaß entstehen Grundrisse, Schnitte und Ansichten des gebauten Zustands sowie die Wohnflächenberechnung. Damit prüfen fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten in der Grundlagenermittlung, ob Ihr Dachgeschoss genehmigungsfähig ist und was gegebenenfalls nachgerüstet werden muss.
Grundlagenermittlung und Bauantrag berechnen wir individuell nach der Gebäudevermessung. Sie erhalten einen Festpreis im schriftlichen Angebot, bevor Sie etwas beauftragen. Mehr zum Vorhaben unter Dachgeschossausbau nachträglich genehmigen und zu allen Fällen unter Nachgenehmigung.
Quellen
- Bayerische Bauordnung: Art. 31, Art. 35, Art. 45, Art. 55, Art. 57, Art. 76, Art. 79
- Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 2026: § 50, § 51, § 65, § 75, § 76; Volltext mit §§ 2, 5 und 27f im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg
- Hessische Bauordnung, § 64
- Niedersächsische Bauordnung, § 62
- Landesbauordnung NRW 2018, § 63
- Genehmigungsfreistellung der übrigen Länder: BauO Bln § 62, BbgBO, BremLBO, HBauO § 62, LBauO M-V, LBauO RP § 67, LBO Saarland § 63, SächsBO, BauO LSA § 61, LBO SH § 62, ThürBO § 64
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG): § 36, § 39
- Baugesetzbuch, § 34
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 444
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2013, V ZR 266/11

