Kurz gesagt: Ein Bauvorbescheid beantwortet einzelne Fragen zu Ihrem Bauvorhaben verbindlich, bevor Sie die vollständige Planung bezahlen — etwa ob ein Anbau ohne Bebauungsplan zulässig ist. Er lohnt sich, wenn das Baurecht unsicher ist. Passt Ihr Vorhaben klar zum Bebauungsplan, ist der direkte Bauantrag schneller. Die Behördengebühr regelt jedes Land selbst, die Geltungsdauer ebenfalls.
Was klärt ein Bauvorbescheid?
Ein Bauvorbescheid ist ein schriftlicher Bescheid der Bauaufsicht, der einzelne Fragen eines geplanten Bauvorhabens verbindlich entscheidet — vor dem eigentlichen Bauantrag. Jedes Land regelt ihn in seiner Bauordnung. In Bayern steht er in Art. 71 BayBO, in Nordrhein-Westfalen in § 77 BauO NRW, in Niedersachsen in § 73 NBauO. Die Musterbauordnung, an der sich die Länder orientieren, führt ihn in § 75.
Rechtlich ist der Vorbescheid ein Verwaltungsakt. Er wirkt wie ein vorweggenommener Ausschnitt der Baugenehmigung: Was er entschieden hat, muss die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren zugrunde legen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bindung früh bestätigt — gegenüber dem Bauherrn uneingeschränkt, gegenüber einem Nachbarn aber nur, wenn der Bescheid ihm gegenüber schon bestandskräftig war (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, 4 C 14.85).
Drei Dinge leistet der Vorbescheid nicht:
- Er ist keine Baufreigabe. Mit einem positiven Vorbescheid darf nicht gebaut werden.
- Er klärt nur, was gefragt wurde. Alles andere prüft die Behörde erst im Bauantrag.
- Er gilt nicht unbegrenzt. Nach Ablauf der Frist fällt die Bindung weg, wenn er nicht rechtzeitig verlängert wurde.
Formlose Bauvoranfrage oder förmlicher Vorbescheid?
Im Alltag heißt vieles „Bauvoranfrage" — verbindlich ist aber nur der förmliche Antrag auf einen Vorbescheid. Ein Gespräch im Bauamt oder eine Mail an die Sachbearbeitung bringt eine Einschätzung, keine Zusage. Selbst eine Zusage der Behörde, später einen bestimmten Bescheid zu erlassen, ist nach § 38 Abs. 1 VwVfG nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird.
| formlose Anfrage | förmlicher Vorbescheid | Bauantrag | |
|---|---|---|---|
| Form | Gespräch, Telefon, Mail | Antrag mit Formular und Bauvorlagen | Antrag mit vollständigen Bauvorlagen |
| Ergebnis | Einschätzung der Sachbearbeitung | Bescheid zu den gestellten Fragen | Baugenehmigung |
| Bindung der Behörde | keine | ja, für die Geltungsdauer | ja |
| Darf gebaut werden? | nein | nein | ja, nach Baufreigabe |
| Behördengebühr | in der Regel keine | nach Gebührenordnung des Landes | nach Gebührenordnung des Landes |
| Planungsaufwand | gering | Skizzen und Lageplan zu den Fragen | vollständige Genehmigungsplanung |
Die formlose Anfrage ist trotzdem nützlich: als erster Test, ob sich der Aufwand für einen Vorbescheid lohnt. Wer darauf einen Grundstückskauf oder eine Finanzierung stützt, braucht aber den Bescheid.
Wann lohnt sich der Vorbescheid — und wann direkt der Bauantrag?
Der Vorbescheid lohnt sich, wenn eine einzelne Frage über das ganze Projekt entscheidet und die Antwort offen ist. Steht dagegen fest, dass Ihr Vorhaben die Vorgaben einhält, kostet er nur Zeit: Sie warten zweimal auf die Behörde statt einmal.
| Ausgangslage | Empfehlung | Warum |
|---|---|---|
| Grundstück ohne Bebauungsplan, Neubau oder großer Anbau (§ 34 BauGB) | Vorbescheid | ob sich das Vorhaben einfügt, ist eine Wertungsfrage der Behörde |
| Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) | Vorbescheid | zulässig sind dort vor allem privilegierte Vorhaben, alles andere nur im Einzelfall |
| Abweichung vom Bebauungsplan nötig, etwa Baugrenze, Geschosszahl, Dachform | Vorbescheid | Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegt im Ermessen |
| Grundstückskauf oder Kauf eines Hauses, das umgebaut werden soll | Vorbescheid | Kaufpreis und Finanzierung hängen an der Antwort |
| Aufstockung oder Dachausbau mit knappen Abstandsflächen | Vorbescheid oder Abstimmung vorab | eine Abweichung muss die Behörde zulassen |
| Nutzungsänderung, deren Zulässigkeit im Baugebiet unklar ist | Vorbescheid | Art der Nutzung entscheidet vor jedem Detail |
| Vorhaben hält einen aktuellen Bebauungsplan vollständig ein | direkt Bauantrag oder Freistellung | es gibt nichts Offenes zu klären |
| Einfamilienhaus im Neubaugebiet ohne Abweichung | direkt Bauantrag oder Freistellung | ein Vorbescheid verdoppelt nur die Wartezeit |
| Termin- oder Fördermitteldruck, Risiko ist überschaubar | direkt Bauantrag | ein Verfahren statt zwei |
Hält Ihr Vorhaben einen qualifizierten Bebauungsplan ein, prüfen Sie zuerst, ob die Genehmigungsfreistellung infrage kommt — sie ist oft der schnellste Weg. Welche Verfahren es gibt, zeigt der Wegweiser:
- Ist das Vorhaben verfahrensfrei?
Kleine Vorhaben wie Gartenhäuser, Terrassen oder Carports bis zu bestimmten Größen brauchen kein Verfahren — die Grenzen legt jede Landesbauordnung fest.
→ Verfahrensfrei: kein Antrag, aber alle Vorschriften gelten trotzdem.
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben ihn ein?
Wohngebäude, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und erschlossen sind, können in vielen Ländern ohne Genehmigung gebaut werden.
→ Genehmigungsfreistellung: Unterlagen einreichen, nach Ablauf der Frist bauen.
- Kein Bebauungsplan, Abweichungen nötig oder die Gemeinde verlangt ein Verfahren?
Dann wird ein Bauantrag gestellt. Für Wohngebäude prüft die Bauaufsicht meist nur einen Teil der Vorschriften.
→ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
- Sonderbau, großes Gebäude oder besondere Nutzung?
Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten oder Hochhäuser prüft die Bauaufsicht umfassend.
→ Reguläres Baugenehmigungsverfahren.
Eine Faustregel aus der Praxis: Je mehr Planung an einer einzigen Antwort hängt, desto eher lohnt der Vorbescheid. Ein Mehrfamilienhaus auf einem Grundstück im unbeplanten Innenbereich ohne Vorbescheid durchzuplanen, ist riskant. Eine Garage, die den Bebauungsplan einhält, braucht ihn nicht.
Welche Fragen stellt man im Vorbescheid?
Gute Vorbescheidsfragen beziehen sich auf ein konkretes Vorhaben und lassen sich mit Ja oder Nein beantworten. Abstrakte Fragen wie „Was darf ich hier bauen?" beantwortet die Behörde nicht. Das VG München hat eine Klage abgewiesen, weil der Antrag nur ein „Wohnhaus" ohne Lage, Größe und Erschließung nannte; die Behörde müsse nicht selbst aus möglichen Varianten ein genehmigungsfähiges Vorhaben heraussuchen (Urteil vom 27.06.2025, M 1 K 22.3754).
Beispiele für bestimmte Fragen:
- Ist auf dem Grundstück Flurstück 123/4 ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen, Satteldach, 11 × 9 m Grundfläche in der dargestellten Lage nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
- Wird für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 2,50 m durch den eingezeichneten Anbau eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt?
- Ist die Aufstockung des Bestandsgebäudes um ein Geschoss bis zu einer Firsthöhe von 10,20 m nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung zulässig?
- Ist die Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Laden zu Wohnung in diesem Gebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- Wird eine Abweichung von den Abstandsflächen zur Nordgrenze in der dargestellten Tiefe zugelassen?
Fragen zum Maß der baulichen Nutzung lassen sich nur mit belastbaren Zahlen stellen. Grundfläche, Geschossfläche und Höhen sollten deshalb vorher berechnet sein — wie das geht, erklärt der Ratgeber GRZ und GFZ berechnen. Bei einem Bestandsgebäude kommt hinzu, was bereits genehmigt ist: Die alte Baugenehmigung finden Sie über die Bauakteneinsicht.
Was kostet ein Bauvorbescheid?
Die Kosten setzen sich aus der Gebühr der Bauaufsicht und der Vorbereitung durch einen Planer zusammen. Die Gebühr steht in der Gebührenordnung des jeweiligen Landes. Sie ist mal ein fester Rahmen, mal ein Anteil der Baugenehmigungsgebühr, mal ein Stundensatz. Die Übersicht zeigt alle 16 Länder, geprüft am 9. Oktober 2026 an den amtlichen Gebührenordnungen. Innerhalb eines Rahmens legt die Behörde den Betrag im Einzelfall fest.
| Land | Fundstelle | Gebühr für den Vorbescheid | Anrechnung auf die Baugenehmigung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 4 Abs. 3 LGebG: Gebühr setzt jede untere Baurechtsbehörde selbst fest | kein Landessatz; z. B. Stuttgart 45,20 € je angefangene Viertelstunde | keine Landesregel |
| Bayern | Kostenverzeichnis, Tarif-Nr. 2.I.1/1.34 | 40 bis 2.500 € | kann bis zur Hälfte angerechnet werden (Tarif-Nr. 2.I.1/3.6) |
| Berlin | BauGebO, Tarifstelle 4.1 | erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1.800 €, jede weitere 50 bis 920 € | nicht geregelt |
| Brandenburg | BbgBauGebO, Anlage 1 Nr. 1.7 | Zeitgebühr, 97 € je angefangene Stunde (§ 2 Abs. 5) | in der Verordnung nicht geregelt |
| Bremen | BauKostV, Tarifziffer 101.07 | Wohnvorhaben 100 bis 1.871 €, sonst 182 bis 3.390 € | kann bis zu 50 % angerechnet werden (101.07.02) |
| Hamburg | BauGebO 2026, Anlage 1 Nr. 1.5.1 | nach Zeitaufwand, 58,50 € je angefangene halbe Stunde, mindestens 150 €, höchstens 15.000 € | zur Hälfte, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt |
| Hessen | VwKostO-MWVW, Nr. 64161 (Kreise und Städte dürfen per Satzung abweichen, § 1 Abs. 4 HVwKostG) | bis zu 40 % der Gebühr für die Baugenehmigung, mindestens 100 € | zur Hälfte, soweit der Vorbescheid bindet |
| Mecklenburg-Vorpommern | BauGebVO M-V, Anlage 1 Nr. 1.9 | 73 bis 3.570 € | kann bis zur Hälfte angerechnet werden |
| Niedersachsen | Baugebührenordnung, Anlage 1 Nr. 1.14 | bis zu 90 % der Gebühr für die Baugenehmigung, mindestens 90 €; sonst nach Zeitaufwand | bis zu 80 %, wenn der Prüfaufwand sinkt |
| Nordrhein-Westfalen | AVerwGebO NRW, Tarifstelle 3.1.4.6 | 50 € bis 100 % der Gebühr für die Baugenehmigung | zur Hälfte, wenn der Bauantrag im Wesentlichen dem Vorbescheid entspricht; nach Prüfung fast aller Bauvorlagen ganz, abzüglich 10 % (Tarifstelle 3.1.3.4) |
| Rheinland-Pfalz | Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht, Nr. 1.3.1 | 60 bis 3.000 € | kann bis zu 50 % angerechnet werden |
| Saarland | GebVerzBauaufsicht, Nr. 4 | 60 bis 10.000 € | kann bis zu 30 % angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer beantragt wird |
| Sachsen | 10. SächsKVZ, lfd. Nr. 17, Tarifstelle 4.5 | 125 € bis zur vollen Gebühr für die Baugenehmigung | zur Hälfte, nach Prüfung fast aller Bauvorlagen zu 90 % (Tarifstelle 3.5) |
| Sachsen-Anhalt | BauGVO, Anlage 1 Tarifstelle 2.1 | 75 bis 2.500 € | bis zur Hälfte (Pflicht) |
| Schleswig-Holstein | BauGebVO, Anlage 1 Tarifstelle 2 | nach Zeitaufwand (Stundensätze der Verwaltungsgebührenverordnung, 62 bis 97 €), mindestens 100 € | nicht geregelt |
| Thüringen | ThürBauGVO, Nr. 1.8.1 | 75 bis 5.000 € | kann bis zur Hälfte angerechnet werden |
Zum Vergleich: In NRW beträgt die Gebühr für die Baugenehmigung eines Gebäudes nach Tarifstelle 3.1.4.1.1 sechs Tausendstel der Rohbausumme, mindestens 50 €. Prüft die Behörde für den Vorbescheid alle Bauvorlagen außer den bautechnischen Nachweisen, erhebt sie die volle Gebühr — rechnet sie dann aber auf die Genehmigung an. In den übrigen Ländern gelten eigene Gebührenordnungen; manche Bauaufsichtsbehörden nennen auf ihren Seiten Beispielwerte. Im Zweifel fragen Sie vor dem Antrag nach dem voraussichtlichen Gebührenrahmen.
Zur Behördengebühr kommen weitere Posten:
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster — die Gebühr dafür erhebt die Katasterbehörde.
- Skizzen, Ansichten, Schnitte — so weit, wie die Fragen sie erfordern. In Bayern verlangt § 5 der Bauvorlagenverordnung genau die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
- Planungsleistung — die Fragen formulieren, die Unterlagen aufstellen, den Antrag begleiten. Die HOAI führt die Voranfrage als Besondere Leistung der Vorplanung; das Honorar wird frei vereinbart.
Ehrlich gerechnet ist der Vorbescheid deshalb kein „günstiger Bauantrag". Er ist eine Versicherung: Sie zahlen einen begrenzten Betrag, um nicht die ganze Genehmigungsplanung für ein Vorhaben auszugeben, das scheitert. Wie sich die Kosten des späteren Bauantrags zusammensetzen, steht im Ratgeber Bauantrag: Kosten.
Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?
Die Geltungsdauer legt jedes Land selbst fest — pauschale Angaben wie „drei Jahre" stimmen nicht überall. Die Musterbauordnung sieht drei Jahre vor. Die Länder reichen von zwei Jahren in Berlin bis zu sieben Jahren in Brandenburg. Stand der Übersicht: 9. Oktober 2026, geprüft an den amtlichen Gesetzestexten.
| Land | Vorschrift | Geltungsdauer | Verlängerung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 57 LBO | 3 Jahre | jeweils bis zu 3 Jahre (§ 62 Abs. 2) |
| Bayern | Art. 71 BayBO | 4 Jahre, wenn der Bescheid nichts anderes bestimmt | jeweils bis zu 4 Jahre |
| Berlin | § 75 BauO Bln | 2 Jahre | zweimal um jeweils bis zu 1 Jahr |
| Brandenburg | § 75 BbgBO | 7 Jahre; 3 Jahre, wenn er auch für andere Behörden bindet | im Gesetz nicht vorgesehen |
| Bremen | § 75 BremLBO | 3 Jahre | einmal um 2 Jahre |
| Hamburg | § 75 HBauO | 3 Jahre | einmal um 3 Jahre (§ 73 Abs. 2) |
| Hessen | § 76 HBO | 3 Jahre | jeweils bis zu 1 Jahr |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 75 LBauO M-V | 4 Jahre | höchstens zweimal um jeweils bis zu 2 Jahre |
| Niedersachsen | § 73 NBauO | erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren der Bauantrag gestellt ist | jeweils höchstens 3 Jahre (§ 71) |
| Nordrhein-Westfalen | § 77 BauO NRW | 3 Jahre | jeweils bis zu 1 Jahr |
| Rheinland-Pfalz | § 72 LBauO | 4 Jahre, wenn nicht kürzer befristet | jeweils bis zu 4 Jahre (§ 74 Abs. 2) |
| Saarland | § 76 LBO | 3 Jahre | jeweils bis zu 1 Jahr |
| Sachsen | § 75 SächsBO | 3 Jahre | jeweils bis zu 1 Jahr |
| Sachsen-Anhalt | § 74 BauO LSA | 3 Jahre | jeweils bis zu 1 Jahr |
| Schleswig-Holstein | § 75 LBO | 3 Jahre | jeweils um 3 Jahre (§ 73 Abs. 2) |
| Thüringen | § 82 ThürBO | 3 Jahre | jeweils um 3 Jahre (§ 79 Abs. 2) |
Die Verlängerung muss beantragt werden, in den meisten Ländern schriftlich oder in Textform. Brandenburg hat die Geltungsdauer erst zum Sommer 2026 von sechs auf sieben Jahre angehoben. In mehreren Ländern hemmt ein Rechtsbehelf die Frist, in Sachsen etwa der Widerspruch oder die Klage eines Dritten.
Die Verlängerung ist kein Automatismus. Die Behörde prüft sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Hat die Gemeinde inzwischen eine Veränderungssperre erlassen oder einen Bebauungsplan aufgestellt, kann die Verlängerung daran scheitern (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016, 4 C 5.15). Wer den Vorbescheid nutzen will, sollte den Bauantrag deshalb innerhalb der ersten Geltungsdauer stellen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Eine einheitliche Frist gibt es nicht; maßgeblich sind die Bauordnung des Landes und die Auslastung der Behörde. Hängt die Frage an § 34 oder § 35 BauGB oder an einer Befreiung, muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Sie hat dafür zwei Monate; schweigt sie, gilt es als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Hamburg gibt der Bauaufsicht in der Bauordnung eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vor.
Für den Zeitplan wichtig: In Bayern gilt für Bauanträge zu Wohngebäuden im vereinfachten Verfahren eine Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 BayBO). Art. 71 BayBO verweist für den Vorbescheid nicht auf diese Regel. Wer dort ein Wohnhaus plant, das klar genehmigungsfähig ist, kommt mit dem direkten Bauantrag schneller ans Ziel.
Wie läuft die Bauvoranfrage ab?
Der Ablauf hat sechs Schritte, und der erste entscheidet über die Qualität aller anderen.
- Bestand und Grundstück erfassen. Maße des Gebäudes, Grundstücksgrenzen, Nachbarbebauung — ohne verlässliche Zahlen lassen sich keine bestimmten Fragen stellen.
- Rechtslage prüfen. Bebauungsplan oder § 34 BauGB, Abstandsflächen, Denkmalschutz, Satzungen. Hier zeigt sich, ob überhaupt eine offene Frage besteht — oder ob der Bauantrag direkt geht.
- Fragen formulieren. Konkret, auf das Vorhaben bezogen, mit Maßen.
- Unterlagen aufstellen. Antragsformular des Landes, Lageplan, Skizzen oder Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung, soweit die Fragen sie erfordern. Wer unterschreiben muss, regeln die Länder verschieden: In NRW müssen die Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen, außer bei reinen Fragen zum Planungsrecht wie Art der Nutzung oder überbaubare Grundstücksfläche. Niedersachsen verlangt für die Bauvoranfrage keinen Entwurfsverfasser.
- Einreichen und Nachbarn beteiligen. Wird der Vorbescheid den Nachbarn bekanntgegeben, kann er ihnen gegenüber bestandskräftig werden — erst dann bindet er auch im Streit mit ihnen. Bayern und Thüringen erlauben, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung abzusehen; das spart Zeit, lässt diese Bindung aber offen.
- Bescheid auswerten. Antworten, Auflagen und Frist prüfen, Bauantrag innerhalb der Geltungsdauer planen.
Welche Fehler passieren bei der Bauvoranfrage?
Die meisten Vorbescheide scheitern nicht an der Behörde, sondern an der Fragestellung:
- Zu offene Fragen. „Ist das Grundstück bebaubar?" ist keine Vorbescheidsfrage. Ohne konkretes Vorhaben gibt es keinen bindenden Bescheid.
- Zu viele Fragen. Jede Frage kostet Prüfzeit und je nach Land Gebühr. Fragen Sie, was wirklich offen ist.
- Die entscheidende Frage fehlt. Wer nur die Geschosszahl klärt, aber die Abstandsflächen nicht, erlebt die Überraschung im Bauantrag.
- Ungenaue Bestandsmaße. Eine Antwort gilt nur für das, was im Antrag steht. Weicht der Bauantrag später ab, entfällt die Bindung insoweit.
- Formlose Auskunft als Zusage verstanden. Ein Ja am Telefon bindet niemanden.
- Frist verpasst. Wird die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, beginnt die Klärung von vorn — nach dann geltendem Recht.
- Nachbarn außen vor gelassen. Ohne Beteiligung bleibt der Vorbescheid ihnen gegenüber angreifbar.
- Vorbescheid statt Bauantrag, obwohl nichts offen war. Dann zahlen Sie zweimal und warten zweimal.
Wie wir Sie unterstützen
Bei uns beginnt jede Klärung mit der Gebäudevermessung — per WohnScanner-App oder durch unsere Vermessungstechniker vor Ort. Aus dem Aufmaß entstehen die Bestandsmaße, auf denen jede Vorbescheidsfrage und jeder Bauantrag aufbaut.
Danach folgt die Grundlagenermittlung. Sie beantwortet die Frage, die vor allem anderen steht: Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt — und brauchen Sie vorher einen Vorbescheid? Wir prüfen Bebauungsplan oder Umgebung, Abstandsflächen und Maß der Nutzung und sagen Ihnen, welcher Weg der kürzere ist. Ist ein Vorbescheid sinnvoll, formulieren wir die Fragen und stellen die Unterlagen auf; ist er es nicht, geht es direkt in die Genehmigungsplanung. Bei uns planen fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten. Grundlagenermittlung und Bauantrag berechnen wir individuell nach der Vermessung und nennen Ihnen den Festpreis im schriftlichen Angebot.
Quellen
- Berlin: Baugebührenordnung (BauGebO)
- Bremen: Kostenverordnung Bau (BauKostV)
- Hamburg: Baugebührenordnung (BauGebO) 2026
- Hessen: Verwaltungskostenordnung MWVW und § 1 HVwKostG
- Mecklenburg-Vorpommern: Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V)
- Rheinland-Pfalz: Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht
- Saarland: Gebührenverzeichnis Bauaufsicht
- Sachsen: Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
- Sachsen-Anhalt: Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Schleswig-Holstein: Baugebührenverordnung (BauGebVO)
- Thüringen: Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
- Baden-Württemberg: Landesgebührengesetz, § 4
- Musterbauordnung, § 75 Vorbescheid: Bauministerkonferenz, Fassung vom 26./27.09.2024
- Landesbauordnungen (Vorbescheid): BW § 57 LBO, Bayern Art. 71 BayBO, Berlin § 75 BauO Bln, Brandenburg BbgBO mit Änderungsgesetz vom 29.06.2026, Bremen BremLBO, Hamburg § 75 HBauO, Hessen § 76 HBO, MV § 75 LBauO M-V, Niedersachsen § 73 NBauO, NRW BauO NRW 2018, RLP § 72 LBauO, Saarland § 76 LBO, Sachsen SächsBO, Sachsen-Anhalt § 74 BauO LSA, SH § 75 LBO, Thüringen § 82 ThürBO
- Bayern Art. 68 BayBO — Genehmigungsfiktion, Bayerische Bauvorlagenverordnung, § 5
- Gebühren: Bayern, Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 2.I.1, NRW, AVerwGebO Tarifstelle 3, Stand 25.04.2026, Niedersachsen, Baugebührenordnung, Nds. GVBl. 2022 Nr. 11, Brandenburg, BbgBauGebO
- Baugesetzbuch: § 31, § 34, § 35, § 36
- Verwaltungsverfahrensgesetz § 38 — Zusicherung
- HOAI Anlage 10 — Leistungsbild Gebäude
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.1989, 4 C 14.85
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.08.2016, 4 C 5.15
- VG München, Urteil vom 27.06.2025, M 1 K 22.3754

