Ratgeber · Genehmigung & Verfahren

Bauvorbescheid oder Bauantrag?

Bauvorbescheid oder Bauantrag: wann sich die Bauvoranfrage lohnt, was sie in allen 16 Bundesländern kostet und wie lange sie gilt — mit Gebührentabelle.

Kurz gesagt: Ein Bauvorbescheid beantwortet einzelne Fragen zu Ihrem Bauvorhaben verbindlich, bevor Sie die vollständige Planung bezahlen — etwa ob ein Anbau ohne Bebauungsplan zulässig ist. Er lohnt sich, wenn das Baurecht unsicher ist. Passt Ihr Vorhaben klar zum Bebauungsplan, ist der direkte Bauantrag schneller. Die Behördengebühr regelt jedes Land selbst, die Geltungsdauer ebenfalls.

Was klärt ein Bauvorbescheid?

Ein Bauvorbescheid ist ein schriftlicher Bescheid der Bauaufsicht, der einzelne Fragen eines geplanten Bauvorhabens verbindlich entscheidet — vor dem eigentlichen Bauantrag. Jedes Land regelt ihn in seiner Bauordnung. In Bayern steht er in Art. 71 BayBO, in Nordrhein-Westfalen in § 77 BauO NRW, in Niedersachsen in § 73 NBauO. Die Musterbauordnung, an der sich die Länder orientieren, führt ihn in § 75.

Rechtlich ist der Vorbescheid ein Verwaltungsakt. Er wirkt wie ein vorweggenommener Ausschnitt der Baugenehmigung: Was er entschieden hat, muss die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren zugrunde legen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bindung früh bestätigt — gegenüber dem Bauherrn uneingeschränkt, gegenüber einem Nachbarn aber nur, wenn der Bescheid ihm gegenüber schon bestandskräftig war (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, 4 C 14.85).

Drei Dinge leistet der Vorbescheid nicht:

  • Er ist keine Baufreigabe. Mit einem positiven Vorbescheid darf nicht gebaut werden.
  • Er klärt nur, was gefragt wurde. Alles andere prüft die Behörde erst im Bauantrag.
  • Er gilt nicht unbegrenzt. Nach Ablauf der Frist fällt die Bindung weg, wenn er nicht rechtzeitig verlängert wurde.

Formlose Bauvoranfrage oder förmlicher Vorbescheid?

Im Alltag heißt vieles „Bauvoranfrage" — verbindlich ist aber nur der förmliche Antrag auf einen Vorbescheid. Ein Gespräch im Bauamt oder eine Mail an die Sachbearbeitung bringt eine Einschätzung, keine Zusage. Selbst eine Zusage der Behörde, später einen bestimmten Bescheid zu erlassen, ist nach § 38 Abs. 1 VwVfG nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird.

formlose Anfrageförmlicher VorbescheidBauantrag
FormGespräch, Telefon, MailAntrag mit Formular und BauvorlagenAntrag mit vollständigen Bauvorlagen
ErgebnisEinschätzung der SachbearbeitungBescheid zu den gestellten FragenBaugenehmigung
Bindung der Behördekeineja, für die Geltungsdauerja
Darf gebaut werden?neinneinja, nach Baufreigabe
Behördengebührin der Regel keinenach Gebührenordnung des Landesnach Gebührenordnung des Landes
PlanungsaufwandgeringSkizzen und Lageplan zu den Fragenvollständige Genehmigungsplanung

Die formlose Anfrage ist trotzdem nützlich: als erster Test, ob sich der Aufwand für einen Vorbescheid lohnt. Wer darauf einen Grundstückskauf oder eine Finanzierung stützt, braucht aber den Bescheid.

Wann lohnt sich der Vorbescheid — und wann direkt der Bauantrag?

Der Vorbescheid lohnt sich, wenn eine einzelne Frage über das ganze Projekt entscheidet und die Antwort offen ist. Steht dagegen fest, dass Ihr Vorhaben die Vorgaben einhält, kostet er nur Zeit: Sie warten zweimal auf die Behörde statt einmal.

AusgangslageEmpfehlungWarum
Grundstück ohne Bebauungsplan, Neubau oder großer Anbau (§ 34 BauGB)Vorbescheidob sich das Vorhaben einfügt, ist eine Wertungsfrage der Behörde
Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)Vorbescheidzulässig sind dort vor allem privilegierte Vorhaben, alles andere nur im Einzelfall
Abweichung vom Bebauungsplan nötig, etwa Baugrenze, Geschosszahl, DachformVorbescheidBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegt im Ermessen
Grundstückskauf oder Kauf eines Hauses, das umgebaut werden sollVorbescheidKaufpreis und Finanzierung hängen an der Antwort
Aufstockung oder Dachausbau mit knappen AbstandsflächenVorbescheid oder Abstimmung vorabeine Abweichung muss die Behörde zulassen
Nutzungsänderung, deren Zulässigkeit im Baugebiet unklar istVorbescheidArt der Nutzung entscheidet vor jedem Detail
Vorhaben hält einen aktuellen Bebauungsplan vollständig eindirekt Bauantrag oder Freistellunges gibt nichts Offenes zu klären
Einfamilienhaus im Neubaugebiet ohne Abweichungdirekt Bauantrag oder Freistellungein Vorbescheid verdoppelt nur die Wartezeit
Termin- oder Fördermitteldruck, Risiko ist überschaubardirekt Bauantragein Verfahren statt zwei

Hält Ihr Vorhaben einen qualifizierten Bebauungsplan ein, prüfen Sie zuerst, ob die Genehmigungsfreistellung infrage kommt — sie ist oft der schnellste Weg. Welche Verfahren es gibt, zeigt der Wegweiser:

  1. Ist das Vorhaben verfahrensfrei?

    Kleine Vorhaben wie Gartenhäuser, Terrassen oder Carports bis zu bestimmten Größen brauchen kein Verfahren — die Grenzen legt jede Landesbauordnung fest.

    → Verfahrensfrei: kein Antrag, aber alle Vorschriften gelten trotzdem.

  2. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben ihn ein?

    Wohngebäude, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und erschlossen sind, können in vielen Ländern ohne Genehmigung gebaut werden.

    → Genehmigungsfreistellung: Unterlagen einreichen, nach Ablauf der Frist bauen.

  3. Kein Bebauungsplan, Abweichungen nötig oder die Gemeinde verlangt ein Verfahren?

    Dann wird ein Bauantrag gestellt. Für Wohngebäude prüft die Bauaufsicht meist nur einen Teil der Vorschriften.

    → Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

  4. Sonderbau, großes Gebäude oder besondere Nutzung?

    Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten oder Hochhäuser prüft die Bauaufsicht umfassend.

    → Reguläres Baugenehmigungsverfahren.

Vereinfacht: Welche Vorhaben verfahrensfrei sind und welche Gebäude die Freistellung nutzen dürfen, regelt jedes Land selbst.

Eine Faustregel aus der Praxis: Je mehr Planung an einer einzigen Antwort hängt, desto eher lohnt der Vorbescheid. Ein Mehrfamilienhaus auf einem Grundstück im unbeplanten Innenbereich ohne Vorbescheid durchzuplanen, ist riskant. Eine Garage, die den Bebauungsplan einhält, braucht ihn nicht.

Welche Fragen stellt man im Vorbescheid?

Gute Vorbescheidsfragen beziehen sich auf ein konkretes Vorhaben und lassen sich mit Ja oder Nein beantworten. Abstrakte Fragen wie „Was darf ich hier bauen?" beantwortet die Behörde nicht. Das VG München hat eine Klage abgewiesen, weil der Antrag nur ein „Wohnhaus" ohne Lage, Größe und Erschließung nannte; die Behörde müsse nicht selbst aus möglichen Varianten ein genehmigungsfähiges Vorhaben heraussuchen (Urteil vom 27.06.2025, M 1 K 22.3754).

Beispiele für bestimmte Fragen:

  1. Ist auf dem Grundstück Flurstück 123/4 ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen, Satteldach, 11 × 9 m Grundfläche in der dargestellten Lage nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
  2. Wird für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 2,50 m durch den eingezeichneten Anbau eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt?
  3. Ist die Aufstockung des Bestandsgebäudes um ein Geschoss bis zu einer Firsthöhe von 10,20 m nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung zulässig?
  4. Ist die Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Laden zu Wohnung in diesem Gebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
  5. Wird eine Abweichung von den Abstandsflächen zur Nordgrenze in der dargestellten Tiefe zugelassen?

Fragen zum Maß der baulichen Nutzung lassen sich nur mit belastbaren Zahlen stellen. Grundfläche, Geschossfläche und Höhen sollten deshalb vorher berechnet sein — wie das geht, erklärt der Ratgeber GRZ und GFZ berechnen. Bei einem Bestandsgebäude kommt hinzu, was bereits genehmigt ist: Die alte Baugenehmigung finden Sie über die Bauakteneinsicht.

Was kostet ein Bauvorbescheid?

Die Kosten setzen sich aus der Gebühr der Bauaufsicht und der Vorbereitung durch einen Planer zusammen. Die Gebühr steht in der Gebührenordnung des jeweiligen Landes. Sie ist mal ein fester Rahmen, mal ein Anteil der Baugenehmigungsgebühr, mal ein Stundensatz. Die Übersicht zeigt alle 16 Länder, geprüft am 9. Oktober 2026 an den amtlichen Gebührenordnungen. Innerhalb eines Rahmens legt die Behörde den Betrag im Einzelfall fest.

LandFundstelleGebühr für den VorbescheidAnrechnung auf die Baugenehmigung
Baden-Württemberg§ 4 Abs. 3 LGebG: Gebühr setzt jede untere Baurechtsbehörde selbst festkein Landessatz; z. B. Stuttgart 45,20 € je angefangene Viertelstundekeine Landesregel
BayernKostenverzeichnis, Tarif-Nr. 2.I.1/1.3440 bis 2.500 €kann bis zur Hälfte angerechnet werden (Tarif-Nr. 2.I.1/3.6)
BerlinBauGebO, Tarifstelle 4.1erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1.800 €, jede weitere 50 bis 920 €nicht geregelt
BrandenburgBbgBauGebO, Anlage 1 Nr. 1.7Zeitgebühr, 97 € je angefangene Stunde (§ 2 Abs. 5)in der Verordnung nicht geregelt
BremenBauKostV, Tarifziffer 101.07Wohnvorhaben 100 bis 1.871 €, sonst 182 bis 3.390 €kann bis zu 50 % angerechnet werden (101.07.02)
HamburgBauGebO 2026, Anlage 1 Nr. 1.5.1nach Zeitaufwand, 58,50 € je angefangene halbe Stunde, mindestens 150 €, höchstens 15.000 €zur Hälfte, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt
HessenVwKostO-MWVW, Nr. 64161 (Kreise und Städte dürfen per Satzung abweichen, § 1 Abs. 4 HVwKostG)bis zu 40 % der Gebühr für die Baugenehmigung, mindestens 100 €zur Hälfte, soweit der Vorbescheid bindet
Mecklenburg-VorpommernBauGebVO M-V, Anlage 1 Nr. 1.973 bis 3.570 €kann bis zur Hälfte angerechnet werden
NiedersachsenBaugebührenordnung, Anlage 1 Nr. 1.14bis zu 90 % der Gebühr für die Baugenehmigung, mindestens 90 €; sonst nach Zeitaufwandbis zu 80 %, wenn der Prüfaufwand sinkt
Nordrhein-WestfalenAVerwGebO NRW, Tarifstelle 3.1.4.650 € bis 100 % der Gebühr für die Baugenehmigungzur Hälfte, wenn der Bauantrag im Wesentlichen dem Vorbescheid entspricht; nach Prüfung fast aller Bauvorlagen ganz, abzüglich 10 % (Tarifstelle 3.1.3.4)
Rheinland-PfalzBesonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht, Nr. 1.3.160 bis 3.000 €kann bis zu 50 % angerechnet werden
SaarlandGebVerzBauaufsicht, Nr. 460 bis 10.000 €kann bis zu 30 % angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer beantragt wird
Sachsen10. SächsKVZ, lfd. Nr. 17, Tarifstelle 4.5125 € bis zur vollen Gebühr für die Baugenehmigungzur Hälfte, nach Prüfung fast aller Bauvorlagen zu 90 % (Tarifstelle 3.5)
Sachsen-AnhaltBauGVO, Anlage 1 Tarifstelle 2.175 bis 2.500 €bis zur Hälfte (Pflicht)
Schleswig-HolsteinBauGebVO, Anlage 1 Tarifstelle 2nach Zeitaufwand (Stundensätze der Verwaltungsgebührenverordnung, 62 bis 97 €), mindestens 100 €nicht geregelt
ThüringenThürBauGVO, Nr. 1.8.175 bis 5.000 €kann bis zur Hälfte angerechnet werden

Zum Vergleich: In NRW beträgt die Gebühr für die Baugenehmigung eines Gebäudes nach Tarifstelle 3.1.4.1.1 sechs Tausendstel der Rohbausumme, mindestens 50 €. Prüft die Behörde für den Vorbescheid alle Bauvorlagen außer den bautechnischen Nachweisen, erhebt sie die volle Gebühr — rechnet sie dann aber auf die Genehmigung an. In den übrigen Ländern gelten eigene Gebührenordnungen; manche Bauaufsichtsbehörden nennen auf ihren Seiten Beispielwerte. Im Zweifel fragen Sie vor dem Antrag nach dem voraussichtlichen Gebührenrahmen.

Zur Behördengebühr kommen weitere Posten:

  • Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster — die Gebühr dafür erhebt die Katasterbehörde.
  • Skizzen, Ansichten, Schnitte — so weit, wie die Fragen sie erfordern. In Bayern verlangt § 5 der Bauvorlagenverordnung genau die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
  • Planungsleistung — die Fragen formulieren, die Unterlagen aufstellen, den Antrag begleiten. Die HOAI führt die Voranfrage als Besondere Leistung der Vorplanung; das Honorar wird frei vereinbart.

Ehrlich gerechnet ist der Vorbescheid deshalb kein „günstiger Bauantrag". Er ist eine Versicherung: Sie zahlen einen begrenzten Betrag, um nicht die ganze Genehmigungsplanung für ein Vorhaben auszugeben, das scheitert. Wie sich die Kosten des späteren Bauantrags zusammensetzen, steht im Ratgeber Bauantrag: Kosten.

Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?

Die Geltungsdauer legt jedes Land selbst fest — pauschale Angaben wie „drei Jahre" stimmen nicht überall. Die Musterbauordnung sieht drei Jahre vor. Die Länder reichen von zwei Jahren in Berlin bis zu sieben Jahren in Brandenburg. Stand der Übersicht: 9. Oktober 2026, geprüft an den amtlichen Gesetzestexten.

LandVorschriftGeltungsdauerVerlängerung
Baden-Württemberg§ 57 LBO3 Jahrejeweils bis zu 3 Jahre (§ 62 Abs. 2)
BayernArt. 71 BayBO4 Jahre, wenn der Bescheid nichts anderes bestimmtjeweils bis zu 4 Jahre
Berlin§ 75 BauO Bln2 Jahrezweimal um jeweils bis zu 1 Jahr
Brandenburg§ 75 BbgBO7 Jahre; 3 Jahre, wenn er auch für andere Behörden bindetim Gesetz nicht vorgesehen
Bremen§ 75 BremLBO3 Jahreeinmal um 2 Jahre
Hamburg§ 75 HBauO3 Jahreeinmal um 3 Jahre (§ 73 Abs. 2)
Hessen§ 76 HBO3 Jahrejeweils bis zu 1 Jahr
Mecklenburg-Vorpommern§ 75 LBauO M-V4 Jahrehöchstens zweimal um jeweils bis zu 2 Jahre
Niedersachsen§ 73 NBauOerlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren der Bauantrag gestellt istjeweils höchstens 3 Jahre (§ 71)
Nordrhein-Westfalen§ 77 BauO NRW3 Jahrejeweils bis zu 1 Jahr
Rheinland-Pfalz§ 72 LBauO4 Jahre, wenn nicht kürzer befristetjeweils bis zu 4 Jahre (§ 74 Abs. 2)
Saarland§ 76 LBO3 Jahrejeweils bis zu 1 Jahr
Sachsen§ 75 SächsBO3 Jahrejeweils bis zu 1 Jahr
Sachsen-Anhalt§ 74 BauO LSA3 Jahrejeweils bis zu 1 Jahr
Schleswig-Holstein§ 75 LBO3 Jahrejeweils um 3 Jahre (§ 73 Abs. 2)
Thüringen§ 82 ThürBO3 Jahrejeweils um 3 Jahre (§ 79 Abs. 2)

Die Verlängerung muss beantragt werden, in den meisten Ländern schriftlich oder in Textform. Brandenburg hat die Geltungsdauer erst zum Sommer 2026 von sechs auf sieben Jahre angehoben. In mehreren Ländern hemmt ein Rechtsbehelf die Frist, in Sachsen etwa der Widerspruch oder die Klage eines Dritten.

Die Verlängerung ist kein Automatismus. Die Behörde prüft sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Hat die Gemeinde inzwischen eine Veränderungssperre erlassen oder einen Bebauungsplan aufgestellt, kann die Verlängerung daran scheitern (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016, 4 C 5.15). Wer den Vorbescheid nutzen will, sollte den Bauantrag deshalb innerhalb der ersten Geltungsdauer stellen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine einheitliche Frist gibt es nicht; maßgeblich sind die Bauordnung des Landes und die Auslastung der Behörde. Hängt die Frage an § 34 oder § 35 BauGB oder an einer Befreiung, muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Sie hat dafür zwei Monate; schweigt sie, gilt es als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Hamburg gibt der Bauaufsicht in der Bauordnung eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vor.

Für den Zeitplan wichtig: In Bayern gilt für Bauanträge zu Wohngebäuden im vereinfachten Verfahren eine Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 BayBO). Art. 71 BayBO verweist für den Vorbescheid nicht auf diese Regel. Wer dort ein Wohnhaus plant, das klar genehmigungsfähig ist, kommt mit dem direkten Bauantrag schneller ans Ziel.

Wie läuft die Bauvoranfrage ab?

Der Ablauf hat sechs Schritte, und der erste entscheidet über die Qualität aller anderen.

  1. Bestand und Grundstück erfassen. Maße des Gebäudes, Grundstücksgrenzen, Nachbarbebauung — ohne verlässliche Zahlen lassen sich keine bestimmten Fragen stellen.
  2. Rechtslage prüfen. Bebauungsplan oder § 34 BauGB, Abstandsflächen, Denkmalschutz, Satzungen. Hier zeigt sich, ob überhaupt eine offene Frage besteht — oder ob der Bauantrag direkt geht.
  3. Fragen formulieren. Konkret, auf das Vorhaben bezogen, mit Maßen.
  4. Unterlagen aufstellen. Antragsformular des Landes, Lageplan, Skizzen oder Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung, soweit die Fragen sie erfordern. Wer unterschreiben muss, regeln die Länder verschieden: In NRW müssen die Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen, außer bei reinen Fragen zum Planungsrecht wie Art der Nutzung oder überbaubare Grundstücksfläche. Niedersachsen verlangt für die Bauvoranfrage keinen Entwurfsverfasser.
  5. Einreichen und Nachbarn beteiligen. Wird der Vorbescheid den Nachbarn bekanntgegeben, kann er ihnen gegenüber bestandskräftig werden — erst dann bindet er auch im Streit mit ihnen. Bayern und Thüringen erlauben, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung abzusehen; das spart Zeit, lässt diese Bindung aber offen.
  6. Bescheid auswerten. Antworten, Auflagen und Frist prüfen, Bauantrag innerhalb der Geltungsdauer planen.

Welche Fehler passieren bei der Bauvoranfrage?

Die meisten Vorbescheide scheitern nicht an der Behörde, sondern an der Fragestellung:

  1. Zu offene Fragen. „Ist das Grundstück bebaubar?" ist keine Vorbescheidsfrage. Ohne konkretes Vorhaben gibt es keinen bindenden Bescheid.
  2. Zu viele Fragen. Jede Frage kostet Prüfzeit und je nach Land Gebühr. Fragen Sie, was wirklich offen ist.
  3. Die entscheidende Frage fehlt. Wer nur die Geschosszahl klärt, aber die Abstandsflächen nicht, erlebt die Überraschung im Bauantrag.
  4. Ungenaue Bestandsmaße. Eine Antwort gilt nur für das, was im Antrag steht. Weicht der Bauantrag später ab, entfällt die Bindung insoweit.
  5. Formlose Auskunft als Zusage verstanden. Ein Ja am Telefon bindet niemanden.
  6. Frist verpasst. Wird die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, beginnt die Klärung von vorn — nach dann geltendem Recht.
  7. Nachbarn außen vor gelassen. Ohne Beteiligung bleibt der Vorbescheid ihnen gegenüber angreifbar.
  8. Vorbescheid statt Bauantrag, obwohl nichts offen war. Dann zahlen Sie zweimal und warten zweimal.

Wie wir Sie unterstützen

Bei uns beginnt jede Klärung mit der Gebäudevermessung — per WohnScanner-App oder durch unsere Vermessungstechniker vor Ort. Aus dem Aufmaß entstehen die Bestandsmaße, auf denen jede Vorbescheidsfrage und jeder Bauantrag aufbaut.

Danach folgt die Grundlagenermittlung. Sie beantwortet die Frage, die vor allem anderen steht: Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt — und brauchen Sie vorher einen Vorbescheid? Wir prüfen Bebauungsplan oder Umgebung, Abstandsflächen und Maß der Nutzung und sagen Ihnen, welcher Weg der kürzere ist. Ist ein Vorbescheid sinnvoll, formulieren wir die Fragen und stellen die Unterlagen auf; ist er es nicht, geht es direkt in die Genehmigungsplanung. Bei uns planen fest angestellte, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten. Grundlagenermittlung und Bauantrag berechnen wir individuell nach der Vermessung und nennen Ihnen den Festpreis im schriftlichen Angebot.

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bauvoranfrage und Bauvorbescheid?

Umgangssprachlich meint beides oft dasselbe. Genau genommen ist die Bauvoranfrage der Antrag und der Bauvorbescheid die Entscheidung der Bauaufsicht darauf. Davon zu unterscheiden ist die formlose Anfrage per Telefon, Mail oder im Sprechtag: Sie liefert nur eine unverbindliche Auskunft. Bindend ist allein der förmliche Vorbescheid nach der Landesbauordnung.

Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?

Das regelt jedes Land selbst. In Nordrhein-Westfalen gilt er drei Jahre und kann jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden (§ 77 BauO NRW). In Bayern gilt er vier Jahre, verlängerbar um jeweils bis zu vier Jahre (Art. 71 BayBO). Die Verlängerung muss vor Fristablauf beantragt werden und wird nach der dann geltenden Rechtslage geprüft.

Was kostet ein Bauvorbescheid?

Die Behördengebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes. In Bayern liegt der Rahmen bei 40 bis 2.500 Euro, in Brandenburg wird nach Zeitaufwand mit 97 Euro je angefangene Stunde abgerechnet. In NRW und Niedersachsen hängt die Gebühr an der Gebühr für die Baugenehmigung. Dazu kommen die Kosten für Lageplan, Skizzen und die Formulierung der Fragen.

Darf ich mit einem positiven Bauvorbescheid schon bauen?

Nein. Der Vorbescheid beantwortet nur die gestellten Einzelfragen verbindlich. Er ist keine Baugenehmigung und erlaubt keinen Baubeginn. Für das Bauen brauchen Sie weiterhin einen Bauantrag oder — wo das Land es zulässt — eine Genehmigungsfreistellung. Was der Vorbescheid entschieden hat, muss die Bauaufsicht im späteren Verfahren aber zugrunde legen, solange er gilt.

Lohnt sich ein Bauvorbescheid vor dem Grundstückskauf?

Oft ja, wenn das Grundstück ohne Bebauungsplan liegt oder Ihr Vorhaben vom Bebauungsplan abweicht. Er klärt, ob etwa ein zweites Wohnhaus, eine größere Grundfläche oder ein weiteres Geschoss zulässig ist, bevor der Kaufpreis darauf aufbaut. Den Antrag stellt nach den Bauordnungen der Bauherr; stimmen Sie ihn als Kaufinteressent trotzdem mit dem Eigentümer ab, denn ohne seine Pläne und Daten fehlen meist Unterlagen.

Was kostet die Vorbereitung eines Vorbescheids bei Ihnen?

Am Anfang steht bei uns immer die Gebäudevermessung — per WohnScanner-App ab 119,– € inkl. MwSt. oder vor Ort durch unsere Vermessungstechniker ab 299,99 € inkl. MwSt. In der Grundlagenermittlung prüfen wir dann, ob ein Vorbescheid nötig ist oder der Bauantrag direkt sinnvoller ist. Diese Leistungen berechnen wir individuell und nennen Ihnen den Festpreis im schriftlichen Angebot.

Geschrieben von

wohnrechner.online Team

Die Redaktion der W.O. wohnrechner.online GmbH: Wohnflächen, Bestandsunterlagen und Bauanträge aus einem Haus, seit 2019.

Zuletzt aktualisiert am

Leistungen

Das übernehmen wir für Sie

  • Gebäudevermessung

    Vor Ort durch unsere Vermessungstechniker oder selbst mit unserer hauseigenen WohnScanner-App — der erste Schritt für alles Weitere.

  • Wohnflächenberechnung

    Nach WoFlV und DIN 277 — belastbar für Bank, Exposé, Kaufvertrag und Bauantrag.

  • Bemaßte Grundrisse

    Maßstabsgerechte Grundrisse vom Ist-Zustand, jedes Geschoss vollständig bemaßt.

  • Schnitte und Ansichten

    Gebäudeschnitte und Ansichten aller Seiten — wie sie Bauamt, Bank und Käufer verlangen.

  • Bauantrag und Baugenehmigung

    Mit Grundlagenermittlung: Lohnt sich ein Bauantrag überhaupt? Danach alle Bauvorlagen, unterschrieben vom bauvorlageberechtigten Planverfasser — Einreichung und Begleitung bis zum Bescheid.

  • Persönlicher Support
    Niklas und Vero vom Support-Team mit HeadsetNiklas & Vero

    Echte Menschen statt Hotline

    Online · Telefon · jetzt verfügbarGerade nicht besetzt · Mo–Fr 9–17 UhrMo–Fr 9–17 Uhr

    Fragen zur Vermessung, zur App oder zum Bauantrag? Sie erreichen unser Team direkt — am Telefon oder online.

    Erreichbar Mo–Fr 9–17 Uhr

Alles aus einem Haus: erstellt und geprüft von unseren fest angestellten, in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten.

Vorhaben

Passende Vorhaben

  • Aufstockung / neue Etage

    Statik-Schnittstelle, Gebäudeklasse, Abstandsflächen bei neuer Traufhöhe.

  • Anbau & Erweiterung

    GRZ/GFZ-Nachweis, Baugrenzen, Anschluss an den Bestand.

  • EFH

    Einfamilienhaus

    Individueller Entwurf, GRZ/GFZ optimal ausgenutzt, Ausrichtung nach Sonne und Nachbarschaft. Inkl. Abstandsflächennachweis.

Kostenfreies Erstgespräch

Erzählen Sie uns von Ihrem Vorhaben.

20 Minuten am Telefon mit einer Architektin oder einem Architekten aus unserem Team — danach wissen Sie, ob und wie es weitergeht.